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3 U 176/96 BSch - Oberlandesgericht (Schiffahrtsobergericht)
Entscheidungsdatum: 27.02.1998
Aktenzeichen: 3 U 176/96 BSch
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Abteilung: Schiffahrtsobergericht

Leitsätze:

Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Schiffahrtsgerichts ergibt sich bei grenzüberschreitenden Transporten aus einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 17 Abs. 1 a GVÜ, wenn eine entsprechende mündliche Gerichtsstandsvereinbarung mit schriftlicher Bestätigung - sog. halbe Schriftlichkeit - erfolgt ist. Nach europäischem Recht müssen die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden AGB dem Vertragspartner vor Vertragsschluß tatsächlich zugegangen sein.

Urteil des Oberlandesgerichts (Schiffahrtsobergerichts) Köln

vom 27.2.1998

3 U 176/96 BSch

(Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)

Zum Tatbestand:

Im September 1995 verhandelten die Parteien, die bereits seit mehreren Jahren in Geschäftsbeziehungen standen, über den Transport einer Gesamtpartie von 710,5 t Brückenteile ab frei gestaut SchiffWondelgem/Belgien bis frei Ankunft Schiff Berlin. Die Gesamtpartie sollte in mehreren Teillieferungen transportiert werden.

Mit Schreiben vom 23.09.1995 unterbreitete die Klägerin der Beklagten ein Angebot, in dem es u. a. heißt: „Es gelten unsere Übernahme- und Konnossementsbedingungen für Binnenschiffstransporte". Unter Ziffer XIV der ÜbernahmeBedingungen und § 27 der Verlade- und Transportbedingungen/ Konnossementsbedingungen findet sich eine Gerichtsstandsklausel, wonach als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten das Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort vereinbart sei.

Mit Schreiben vom 27.10.1995 bestätigte die Beklagte den Transportauftrag. Darin heißt es u. a.: „Weitere Bedingungen laut Ihr Angebot vom 23.09.1995". Rechts unten auf dem Schreiben befindet sich fettgedruckt der Hinweis in niederländischer und französischer Sprache: „siehe Allgemeine Bedingungen auf der Rückseite".

Auf der Rückseite waren die „Allgemeinen Einkaufsbedingungen" der Beklagten in niederländischer und französischer Sprache abgedruckt. Unter Art. 1 heißt es: „Alle unsere Bestellungen, unabhängig von der Tatsache, ob es sich um Bestellungen von Dienstleistungen oder Produkten handelt, gelten als unter Anwendung der aktuellen Allgemeinen Einkaufsbedingungen angenommen.....“
Unter Art. 11 heißt es: „Jede eventuelle Streitigkeit im Bezug auf unsere Bestellung kann ausschließlich durch die Handelsgerichte in Gent geschlichtet werden...".

Mit zwei Auftragsbestätigungen vom 13.12.1995 bestätigte die Klägerin die getroffene Vereinbarung und die Durchführung des Transports mit MS D und MS T3. In den Schreiben heißt es u. a.: „Besondere Vereinbarungen: Es gelten unsere Übernahme- und Konnossements-Bedingungen für Binnenschiffstransporte.... Eisgeld: excl. 1 /2 dt. ges. VO"94 während der Reise und auch nach der Löschung bis Erreichen der freien Gewässer".

MS D und MS T3 wurden in Wondelgem beladen und traten die Reise nach Berlin an. Infolge von Eisgang auf den Kanälen lagen die Schiffe im Januar und Februar 1996 zeitweise fest. Die Klägerin verlangte deshalb von der Beklagten Eisliegegeld in Höhe von insgesamt 63.200,00 DM. Ferner verlangte sie bezüglich der Durchführung des Transports der dritten Partie durch MS T einen Betrag von 12.000,00 DM wegen erhöhter Transportkosten, weil wegen des Eisgangs zusätzlich ein Schubboot eingesetzt werden mußte. Die Beklagte weigerte sich, die verlangten Beträge zu bezahlen. Zur Abwendung des von der Klägerin geltend gemachten Pfand- und Zurückbehaltungsrechts hinterlegte sie bei Herrn Rechtsanwalt M 75.200,00 DM und machte die Auszahlung von einer Entscheidung über ihre Verpflichtung zur Tragung von Eisliegegeld und der zusätzlichen Transportkosten abhängig.

Das Schiffahrtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 17 Abs. 1 a GVÜ sei nicht anzunehmen. Eine dahingehende Individualvereinbarung der Parteien enthielten die Schreiben der Klägerin vom 23.9.1995 und das Annahmeschreiben der Beklagten vom 27.10.1995 nicht. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Das Schiffahrtsgericht hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Entgegen seiner Auffassung ist es für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich und örtlich zuständig.

Allerdings sind nach Art. 2 GVÜ Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Die Beklagte, die ihren Sitz in Belgien hat, wäre somit grundsätzlich vor einem belgischen Gericht zu verklagen.

Auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß Art. 5 Nr. 1 GVÜ ist weder bei dem Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort noch bei dem Landgericht Berlin gegeben.

Maßgebend für die Bestimmung des internationalen Gerichtsstandes des Erfüllungsortes ist diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet. Wo diese zu erfüllen gewesen wäre, richtet sich nach dem materiellen Recht, das nach der Kollisionsnorm des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts maßgebend ist (vgl. EuGH NJW 77,490 und 491 sowie NJW 87,113 1; BGH NJW 81, 1905; 94,2699 f.; 96,1819; 97, 870 f.; OLG Köln RIW 88, 555 f. und OLG Celle IPrax 85, 284 (287); ZöllerGeimer, ZPO 20. Aufl., Art. 5 GVÜ Rn. 2, 4; Münchener Kommentar-Gottwald, Art. 5 GVÜ Rn. 7, 8).

Gemäß Art. 28 Abs. 1, 4 EGBGB unterliegen Güterbeförderungsverträge dein Recht des Staates, in dem der Beförderer bei Vertragsschluß seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort befindet. Der Sitz der Klägerin - Duisburg - und der Entladeort - Berlin - liegen in Deutschland, so daß sich der Erfüllungsort nach deutschem Recht bestimmt.

Gegenstand der Klage ist hat auch zutreffend eine Gerichtsstandsvereinbarung nach internationalem Handelsbrauch im Sinne von Art. 17 Abs. 1 c GVÜ verneint. Zwar können Gerichtsstandsklauseln in einem üblicherweise einseitig vorn Verfrachter ausgestellten Konnossement unter Art. 17 Abs. 1 c GVÜ fallen (vgl. Münchener Kommentar Art. 17 GVÜ Rn. 32; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., Art. 17 GVÜ Rn. 54; EuGH IPrax 85, 152). Erforderlich ist aber, daß die Gerichtsstandsklausel tatsächlich auf dein Konnossement abgedruckt ist. Dies ist bei den von der Klägerin verwendeten Formularen nicht der Fall.
Es läßt sich auch nicht feststellen, daß die Konnossementsbedingungen der Klägerin mit ihrer Gerichtsstandsklausel einem internationalen Handelsbrauch entsprächen mit der Folge, daß sie auch ohne ausdrückliche Einbeziehung Vertragsinhalt geworden wären. Allgemein gültige, von einer anerkannten das Eisliegegeld als Teil des Frachtanspruchs. Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, daß es sich um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB handele; denn es hat keine gesetzliche Hinterlegung im Sinne der §§ 373 ff. BGB stattgefunden, bei der der Schuldner von seiner Verbindlichkeit frei wird. Die Beklagte hat das Geld lediglich bei ihrem eigenen Prozeßbevollmächtigten in München hinterlegt. Hierdurch ist die Frachtforderung nicht erloschen, sie besteht vielmehr fort und ist durch die Einwilligung zur Auszahlung an die Klägerin zu erfüllen. Für die Frachtkosten als Geldschuld ist gemäß §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB der Sitz des Schuldners Leistungsort (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB 56. Aufl., § 270 Rn. 1; Koller, Transportrecht, 2. Aufl. HGB § 425 Rn. 48). Hinsichtlich des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes wäre somit ebenfalls das belgische Gericht international zuständig.
Das Schiffahrtsgericht Stelle aufgestellte AGB wie etwa die ADSp (vgl. BGH NJW 81, 1905) gibt es in der Binnenschiffahrt nicht. Selbst die sog. Oberrhein-Konnossemente waren nur von zwei großen Unternehmen aufgestellt worden und wurden nicht allgemein in der Branche verwendet. Die Transportbedingungen der einzelnen Frachtführer variieren, insbesondere auch im Hinblick auf die verwendete Gerichtsstandsklausel (vgl. Handelsbräuche in der Rheinschiffahrt, 11. Aufl., Gutachten der Schifferbörse Duisburg-Ruhrort Nr. 6 f.). Zudem ist die Beklagte branchenfremd, und es ist nichts dafür dargetan, daß sie die „üblichen" Konnossementsbedingungen kannte oder hätte kennen müssen.
Die internationale Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort ergibt sich jedoch aus einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 17 Abs. 1 a GVÜ. Der Frachtvertrag zwischen den Parteien ist aufgrund des schriftlichen Angebots vom 23.09.1995 mündlich bei einem Telefongespräch zustandegekommen, wie sich aus der Auftragsbestätigung der Beklagten vom 27.10.1995 ergibt. Eine ausdrückliche Gerichtsstandsvereinbarung ist dabei zwar nicht getroffen worden.
Eine mündliche Gerichtsstandsvereinbarung mit schriftlicher Bestätigung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 a GVÜ - sog. halbe Schriftlichkeit - istjedoch durch die Einbeziehung der Übernahme- und Konnossementsbedingungen der Klägerin erfolgt, die unter § 27 die Klausel enthalten, daß als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten das Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort vereinbart wird. In dem Angebot vorn 23.09.1995 heißt es im Individualtext: „Es gelten unsere Übernahme- und Konnossemnents-Bedingungen für Binnenschiffstransporte". Allerdings ist dieses Angebot auf dem Geschäftspapier der Transportund Handels-GmbH und nicht auf demjenigen der Klägerin geschrieben. Es handelt sich um zwei verschiedene Gesellschaften, die jedoch denselben Sitz, denselben Geschäftsführer und denselben Disponenten, nämlich den Zeugen D, haben; Anschrift, Telefax- und Telefonnummer der beiden Gesellschaften sind identisch.
Ferner stimmen die von ihnen verwendeten „Übernahme- und KonnossementsBedingungen für Binnenschiffstransporte" wörtlich überein. Bei dieser Sachlage kommt dem Umstand, daß für das Angebot das „falsche" Briefpapier verwendet worden ist, keine Bedeutung zu. Der Beklagten war es offenbar gleichgültig, welche der beiden Gesellschaften die Transporte durchführte. Sie hat während der seit 1987 währenden Geschäftsbeziehungen stets nur an „N GmbH" adressiert. Während dieses Zeitraums haben geschäftliche Kontakte der Beklagten zu beiden Gesellschaften bestanden, wie sich aus der vorgelegten Korrespondenz ergibt. Unstreitig ist jedenfalls, daß der Frachtvertrag im vorliegenden Fall mit der Klägerin geschlossen worden ist.

Der in dein Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 27.10.1995 enthaltene Satz „weitere Bedingungen laut Ihr Angebot vom 23.09.1995" bezieht sich entgegen der Auffassung des Schiffahrtsgerichts nicht nur auf die technischen Details der Transportdurchführung, sondern auch auf die Vereinbarung der Übernahme- und Konnossements-Bedingungen der Klägerin. Jedenfalls mußte die Klägerin dies so verstehen. Die Beklagte behauptet selbst nicht, daß sie etwa bei der mündlichen Auftragserteilung der Geltung der Konnossements-Bedingungen widersprochen hätte. Der in dem Bestätigungsschreiben rechts unten enthaltene vorformulierte Hinweis auf die umseits abgedruckten Einkaufsbedingungen der Beklagten steht nicht entgegen, da die Individualvereinbarung vorgeht. Im übrigen sind der Hinweis und die Einkaufsbedingungen selbst in niederländischer und französischer Sprache abgefaßt. Hier war aber Verhandlungs- und Vertragssprache zweifelsfrei Deutsch, wie dies auch schon bei den früheren geschäftlichen Kontakten der Parteien - abgesehen von einer Bestellung aus dem Jahr 1987 - der Fall gewesen war. Nach herrschender Meinung reicht ein Hinweis auf AGB in einer von der Heimatsprache des Adressaten abweichenden Sprache nur dann aus, wenn sich der Vertragspartner vorbehaltlos auf die Verwendung dieser Sprache als Verhandlungs- und Vertragssprache eingelassen hat oder entsprechende Sprachkenntnisse bei der Art des Geschäfts zu erwarten sind, wie z. B. die Verwendung der englischen Sprache im Seehandel (vgl. WolfHorn-Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 2 Anhang Rn. 40; Kopholler, a.a.O. Art. 17 GVÜ Rn. 34; BGH NJW 96, 1819).
Wenn die Beklagte tatsächlich mit der Einbeziehung der Konnossements-Bedingungen der Klägerin nicht einverstanden gewesen sein sollte, hätte sie also - gerade auch im Hinblick auf den Satz „weitere Bedingungen laut Ihr Angebot..." deutlich in deutscher Sprache darauf hinweisen und ggfls. eine deutsche Übersetzung ihrer AGB beifügen müssen. Da dies nicht geschehen ist, liegt kein wirksamer Hinweis auf widersprechende AGB vor, so daß es auf die diesbezügliche Problematik und die hierzu von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Lösungsmöglichkeiten (vgl. BGH NJW 85, 1839 und 91, 1606; Palandt-Heinrichs, AGBGesetz, § 2 Rn. 27 ff. m.w.N.) nicht ankommt.
Die Konnossementsbedingungen der Klägerin sind somit in den Frachtvertrag zwischen den Parteien einbezogen worden. Soweit die Klägerin meint, die Wirksamkeit ihrer Einbeziehung setze nicht voraus, daß die Beklagte von ihnen Kenntnis genommen habe, kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Allerdings bedarf es nach deutschem Recht im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich nicht der Beifügung der in Bezug genommenen AGB. Von einem Kaufmann kann vielmehr erwartet werden, daß er ihm unbekannte AGB anfordert; anderenfalls ist von einem Verzicht auf Kenntnisnahme auszugehen (vgl. BGH NJW 82, 1749 ff.; Wolf-HornLindacher, AGB-Gesetz § 2 Rn. 38, 69; Palandt-Heinrichs, AGB-Gesetz § 2 Rn. 26).
Das europäische Recht ist jedoch bezüglich einer Gerichtsstandsvereinbarung strenger. Nach einhelliger Meinung muß der Vertragspartner vor Vertragsschluß Gelegenheit gehabt haben, von der Gerichtsstandsklausel Kenntnis zu nehmen. Die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden AGB müssen ihm daher mit dem Angebot, auf das Bezug genommen worden ist, tatsächlich zugegangen sein. Etwas anderes gilt nur im Rahmen der Formalternative b vonArt. 17 Abs. 1 GVÜ - Vertragsschluß in einer Form entsprechend den Gepflogenheiten zwischen den Parteien -: Wird ein Vertrag im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien mündlich geschlossen und liegen diesen Beziehungen in ihrer Gesamtheit die eine Gerichtsstandsklausel beinhaltenden AGB der einen Partei zugrunde, so würde die Berufung der Gegenseite auf den Formmangel gegen Treu und Glauben verstoßen (vgl. EuGH NJW 77, 494 und 495 sowie IPrax 85, 152 ff.; BGH NJW 94, 2699; OLG Celle IPrax 85, 284 (286); OLG Köln RIW 88, 555 (557); Senat ZfB 91, 877; Zöller-GeimerArt. 17 GVÜ Rn. 9 ff.; Münchener Kommentar-Gottwald Art. 17 GVÜ Rn. 19, 22 ff.; Kopholler a.a.O. Rn. 33, 37 ff.; Wolf-Horn-Lindacher, AGB-Gesetz § 2 Anhang Rn. 97 ff., 103).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Zwar waren die Konnossementsbedingungen der Klägerin dem Angebot vom 23.09.1995 unstreitig nicht beigefügt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch fest, daß die Beklagte sie bereits mit Schreiben vom 06.03.1995 übersandt bekommen hatte....
Nach alledem steht fest, daß die Konnossementsbedingungen der Klägerin der Beklagten jedenfalls seit März 1995 zur Kenntnis gelangt waren und seither den Geschäftsbeziehungen der Parteien zugrundegelegt worden sind. Die Beklagte hatte somit in zumutbarer Weise Gelegenheit, auch von der Gerichtsstandsklausel Kenntnis zu nehmen, zumal die Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichts nach der Aussage des Zeugen D anläßlich des um den 10.03.1995 geführten Telefonats angesprochen worden war. Sollten die Konnossementsbedingungen in der Zeit ab März 1995 im Betrieb der Beklagten verloren gegangen sein, hätte sie sie ggfls. neu anfordern müssen. Da sie dies vor Erteilung des hier streitigen Auftrags nicht getan hat, verstößt ihre Berufung auf mangelnde Kenntnisnahme gegen Treu und Glauben....
Da nach alledem die Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort wirksam vereinbart worden ist, war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schiffahrtsgericht zurückzuverweisen...."

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1999 - Nr.2 (Sammlung Seite 1725 ff.); ZfB 1999, 1725 ff.