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Leitsatz:
Wurde für eine Stückgutverfrachtung Leerraum gechartert und ist aus den Abmessungen und der Art der Ladung ersichtlich, daß diese nicht lose auf bereits geladene Eisenbleche gelegt werden kann, verstößt die Vorlage eines mit Blechen angeladenen Schubleichters gegen die frachtvertraglichen Pflichten. Hinsichtlich der für die Beladung entstehenden Mehrkosten ist ein Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung gegeben.
Urteil des Oberlandesgerichts (Schiffahrtsobergerichts) Köln
vom 27.11.1998
3 U 163/97 BSch
(Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)
Zum Tatbestand:
Im April 1996 erteilte die Beklagte der Klägerin den Auftrag, 2 Konstruktionsteile von Passau nach Rotterdam zu transportieren. Als Fracht vereinbarten die Parteien 14.350,- DM netto. Den mündlichen Vertragsschluß bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 23.4.1996.
Die Klägerin legte vereinbarungsgemäß einen Schubleichter vor. Dieser war mit Eisenblechen angeladen. Auf diese Bleche wurde bei der Beladung zunächst ein stabiler Unterbau aus Holz gestellt, auf den dann die beiden Konstruktionsteile gesetzt wurden.
Die Beklagte, die wegen der Kosten für den Unterbau in Höhe von 9.982,12 DM verantwortlich gestellt wurde, zog den Rechnungsbetrag von der Fracht der Klägerin ab.
Die Klägerin verlangt die abgezogene Fracht. Das Schiffahrtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung hatte Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der restlichen Fracht. Die Forderung der Klägerin ist durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 17.06.1996 erklärte Aufrechnung erloschen.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz aus einer positiven Vertragsverletzung des von den Parteien geschlossenen Frachtvertrages in Höhe von 9.982,12 DM. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, daß die Klägerin durch die Vorlage des mit Grobblechen angeladenen Schubleichters gegen die ihr aus dem Frachtvertrag obliegenden Pflichten verstoßen hat.
Die Beklagte hat den ihr nach allgemeinen Grundsätzen obliegenden Beweis des Vorliegens der Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruchs erbracht. Der Zeuge U hat bei seiner Vernehmung durch den Senat bekundet, es sei über den Preis, die Abmessungen des Schubleichters und mit Rücksicht auf die Besonderheit der Fracht über die Notwendigkeit der Vorlage eines leeren Schiffs gesprochen worden.
Die Aussage des Zeugen ist in sich schlüssig und im Hinblick auf den Inhalt der Auftragsbestätigung und die Art der Ladung auch glaubhaft. Ausweislich der Auftragsbestätigung vom 23.04.1996 hat die Beklagte einen Raum mit den Abmessungen 64,50 x 7,60 m gechartert.
Die Art der Ladung - 2 Kolonnen mit einem Gesamtgewicht von 33,8 t - ist darin genau bezeichnet. Vor allem aber sind in der Auftragsbestätigung die Abmessungen der Kolonnen enthalten. Daraus folgt die Sperrigkeit der Fracht. Aus den Abmessungen der Ladung und deren Art (Kolonnen) ist ersichtlich, daß diese nicht lose auf bereits geladene Eisenbleche gelegt werden konnten.
Es kann dahinstehen, ob die Frachtrate für eine Leerraum-Charter von Passau nach Rotterdam üblicherweise höher ist als die von den Parteien vereinbarte Fracht von 14.350,00 DM netto. Zum einen läßt die Höhe der Fracht in Anbetracht des harten Wettbewerbs in der Binnenschiffahrt keinen sicheren Schluß auf die von den Parteien getroffenen Abreden zu.
Zum anderen steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, daß die Parteien einen Stückgutfrachtvertrag über die Beförderung von 2 Kolli geschlossen haben und die Klägerin durchaus berechtigt war, nach Verladung der Kolonnen weitere Ladung an Bord zu nehmen.
Gegen die Höhe der Schadensersatzforderung hat die Klägerin im zweiten Rechtszug keine konkreten Einwände erhoben...."
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1999 - Nr. 4 (Sammlung Seite 1733); ZfB 1999, 1733