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3 U 162/83 - Oberlandesgericht (Schiffahrtsobergericht)
Entscheidungsdatum: 28.02.1984
Aktenzeichen: 3 U 162/83
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Norm: 3 U 162/83
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Abteilung: Schiffahrtsobergericht

Leitsatz:

Zur Beweisführung hinsichtlich angeblich vereinbarter Löschtermine.

Urteil des Oberlandesgerichts - Schiffahrtsobergerichts in Köln

vom 28. Februar 1984

3 U 162/83

(Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)

Zum Tatbestand:

Der Beklagte hatte für die Klägerin den Transport von 740 t Bandeisen in Kisten und von 67t Spundpfählen „frei Stauen" von Dortmund nach Rotterdam mit seinem MS G übernommen. Die Spundpfähle, die vereinbarungsgemäß am 12. Juli 1979, 7.30 Uhr, in Rotterdam angedient werden sollten, ließ der Beklagte im Raum seines Schiffes ausfluren. Zum Teil wurden die Kisten mit Bandeisen auf die Spundpfähle gesetzt.
Die Klägerin verlangt Ersatz von Mehraufwendungen von mehr als 1000 hfl, weil das Bandeisen vorab habe gelöscht werden müssen, um einen Dampfertermin bezüglich des Weitertransports der Spundpfähle am 12. Juli 1979 einhalten zu können. Nach Kenntnisnahme von der Art der Stauung (Bandstahlkisten auf den Spundpfählen) sei mit dem Beklagten vereinbart worden, daß er die Bandstahlkisten schon am 11. Juli löschen solle. Diese Zusage habe der Beklagte nicht eingehalten, so daß die Mehraufwendungen für die bereitstehende Löschmannschaft entstanden seien.
Der Beklagte bestreitet das Vorbringen der Klägerin. Weder die ganze Ladung noch ein Teil der Ladung habe Seedampferanschluß gehabt. Die Forderung sei auch verjährt.
Das Schiffahrtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Schiffahrtsobergericht hat sie abgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Beklagte war aufgrund des Frachtvertrages vom 6. Juli 1979 verpflichtet, die beiden Partien Stahl - die Spundpfähle und den Bandstahl in Kisten - frei zu stauen und zwar so, daß
die Spundbohlen als erste gelöscht werden konnten. Gegen diese Verpflichtung hat der Beklagte verstoßen, indem er die Spundpfähle ausfluren ließ. Durch die Abweichung von der vereinbarten Stauung ergab sich die Notwendigkeit, die Kisten mit dem Bandstahl zeitlich vor den Spundpfählen zu löschen.
Da die Löschkosten ohnehin nicht vom Beklagten zu tragen waren, kann die Klägerin nur die durch das falsche Stauen verursachten notwendigen Mehrkosten und Mehraufwendungen für eine Umdisposition des Löschtermins ersetzt verlangen. Der Vortrag der Klägerin zu diesem Punkte ist aber ohne jede nachprüfbare Substanz. Allein die Angabe, der Beklagte habe die Vereinbarung, die Bandstahlkisten am 11. Juli 1979 früh in Rotterdam löschen zu lassen, nicht eingehalten, reicht nicht aus, um die Substantiierungslast zu erfüllen. Es hätte vielmehr in nachprüfbarer Weise dargelegt werden müssen, welche Terminabsprache genau getroffen worden ist und daß der vereinbarte Termin hätte eingehalten werden können, tatsächlich aber nicht eingehalten worden ist. Anhand dieses Vortrages hätten auch die Mehraufwendungen spezifiziert werden müssen, die bisher nur pauschal genannt worden sind.
Selbst wenn aber der Vortrag der Klägerin als hinreichend substantiiert angesehen würde, so ist er vom Beklagten bestritten worden. Die Klägerin hat keinen tauglichen Beweis dafür angeboten, daß mit dem Beklagten ein bestimmter Löschtermin für den 11. Juli 1979 in Rotterdam vereinbart worden ist. Soweit sie sich auf in Ablichtung vorgelegte TelexSchreiben über die von ihr getroffenen Umdispositionen beruft, kann damit eine Terminabsprache mit dem Beklagten nicht bewiesen werden. Die Schreiben waren nicht an ihn gerichtet. Ob und wie der Beklagte auch nur Kenntnis vom Löschtermin erhalten haben könnte, ist völlig offen. Dieser Nachteil eines nicht tauglichen Beweisangebotes geht zu Lasten der Klägerin.
Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, daß der Beklagte für eine Pflichtverletzung (falsches Stauen der Ladung, Terminsverspätung) einzustehen hätte und wenn ferner angenommen würde, daß die behaupteten Mehraufwendungen tatsächlich entstanden sind und von der Klägerin zu ersetzen waren, so ist bisher nicht ersichtlich, daß diese Mehrkosten Notwendige gewesen sind. Zwar hat die Klägerin behauptet, das Löschen der Kisten mit Bandstahl habe am 11. Juli 1979 früh erfolgen müssen, damit die Spundbohlen am 12. Juli 1979 um 7.30 Uhr hätten gelöscht werden können. Tatsächlich sind die Kisten aber später und die Spundbohlen gleichwohl pünktlich gelöscht worden. Gründe dafür, daß die Löschung der Kisten am 11. Juli 1979 früh und nicht zu einem Zeitpunkt im Laufe des Tages erfolgen konnte, zu dem mit Sicherheit mit dem Eintreffen von MS G zu rechnen war, sind nicht dargelegt noch den Akten zu entnehmen.
Auch die weitere Behauptung der Klägerin, die Spundbohlen hätten am 11. Juli 1979 früh um 7.30 Uhr gelöscht werden müssen, damit sie auf ein Seeschiff hätten verladen werden können, ist vom Beklagten allerdings erstmals im Berufungsverfahren unter Beweisantritt bestritten worden. Die insoweit beweispflichtige Klägerin hat keinen Beweis angeboten, so daß der Beweisnachteil ihr zur Last fällt. Es läßt sich danach nicht feststellen, daß der Termin zum Entladen der Spundbohlen eilig und demzufolge eine Umdisposition für das Löschen der Kisten mit Bandstahl überhaupt erforderlich war....“