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3 U 12/70 Sch - Oberlandesgericht (Schiffahrtsobergericht)
Entscheidungsdatum: 09.11.1971
Aktenzeichen: 3 U 12/70 Sch
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Abteilung: Schiffahrtsobergericht

Leitsätze:

1) Nach herrschender Meinung gilt die einjährige Verjährung nach § 117 Nr. 7 BSchG auch für Ansprüche aus schuldhaftem Handeln des Schiffseigner-Schiffers.


2) Aus einer protokollarischen Aufnahme des Schadensereignisses und seiner Beteiligten oder aus einer kontradiktatorischen Schadenstaxe (mit dem Vermerk: „Ohne Präjudiz der Schuldfrage") kann nicht die Absicht auf Begründung einer abstrakten, vom ursprünglichen Schuldverhältnis losgelösten, selbständigen Verbindlichkeit hergeleitet werden.


3) Ein deklatorisches Schuldverhältnis begründet kein neues, sondern bestätigt nur das alte Schuldverhältnis; es berührt nicht die Verjährung des zugrunde liegenden Anspruchs.


4) Ein Gläubiger, der auf wiederholte Versprechungen des Schuldners, daß er den Anspruch prüfen und baldigst Stellung nehmen werde, mit der Einreichung einer Klage zuwartet, gibt hiermit nicht die bindende und verjährungshemmende Zusage ab, daß er die schon fällige Leistung für eine bestimmte Zeit nicht fordern werde.

Urteil des Oberlandesgerichts - Schiffahrtsobergericht

Karlsruhe vom 9. November 1971

3 U 12/70 Sch

(Schiffahrtsgericht Kehl)

Zum Tatbestand:

Das dem belgischen Beklagten gehörende und von ihm selbst geführte MS F hatte am 22. B. 1967 Berührung mit dem oberen Molenkopf der Einfahrt zur Kiesverladeanlage der Klägerin. Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe von ca. 6500,- DM, weil das Schiff des Beklagten in voller Fahrt gegen den Molenkopf gefahren sei und die Anlage dadurch beschädigt habe. Die Klageschrift vom 21. 1. 1969 ging am 30. 1. 1969 beim Gericht ein und wurde dem Beklagten auf diplomatischem Wege am 21. 3. 1969 zugestellt.
Die Klägerin widerspricht der Verjährungseinrede des Beklagten, weil sich ihr Anspruch auf ein am Unfalltage ausgestelltes deklaratorisches Schuldanerkenntnis in Verbindung mit einer kontradiktorischen Schadenstaxe stütze, eine Hinausschiebung der Verjährung über den Zeitpunkt der Klageeinreichung hinaus vereinbart worden sei und die Einrede der Verjährung unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben verstoße. Zur Unterstützung dieses Vorbringens verweist die Klägerin auf verschiedene Urkunden und den Schriftwechsel.
In dem am Tage des Unfalls aufgenommenen „Protokoll" sind die Namen und Adressen der Parteien, der Klägerin als „Geschädigter", des Beklagten als „Schädigers", der Versicherung, des Lotsen und des Schiffsexperten, sowie das Schadensereignis („Beschädigung des oberen Hafenkopfes" usw.) mit der Unterschrift eines Protokollführers, des Sachverständigen „H.", und des Beklagten angegeben. Die Klägerin hat dieses Protokoll am 24. B. 1967 und eine kontradiktorische Schadenstaxe mit dem Vorbehalt „ohne Präjudiz der Schuldfrage" am 3. 12. 1967 dem Expertisebüro G. zugeleitet. Von dort wurde der Empfang mit Schreiben vom 3. 12. 1967 bestätigt und mitgeteilt, daß die gesamten Unterlagen an die belgischen Auftraggeber weitergegeben worden seien. Die Klägerin möge sich vorläufig gedulden. Nach Erinnerungsschreiben vom 9. 5. und 15. 7. 1968 (letzteres mit Fristsetzung) bat das Expertisebüro um weitere Fristverlängerung. Nach einer weiteren Erinnerung vom 26. 8. 1968 erhielt die Klägerin erst mit Schreiben vom 12. 11. 1968 die Mitteilung, daß nach nunmehr erfolgtem Abschluß aller Ermittlungen bezüglich der Schuld- und Haftungsfrage die belgischen Versicherer eine Haftung ablehnten.
Das Schiffahrtsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist vom Schiffahrtsobergericht zurückgewiesen worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Es ist dem Schiffahrtsgericht beizupflichten, daß ein am 22.8.1967 der Klägerin durch das Anfahren des MS F gegen den Molenkopf etwa entstandener Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten der einjährigen Verjährung nach § 117 Nr. 7 BSchG unterlag. § 117 Nr. 7 BSchG gilt auch für Ansprüche aus schuldhaftem handeln des Schiffseignerschiffers (vgl. Vortisch-Zschucke, Binnenschiffahrts- und Flößereirecht, 3. Aufl., Anm. 3b zu § 117 BSchG mit Nachweisen). Eine mögliche Haftung des Beklagten als Schiffseignerschiffer beruht auf seinem behaupteten Verschulden als Person der Besatzung. Sein Verschulden in dieser Eigenschaft wird in der Wirkung dem Verschulden der Besatzung gleichgestellt. Deshalb wird nach h. M. ein aus einem solchen Verschulden als Besatzungsmitglied (Schiffsführer) folgender Anspruch gegen den Schiffseignerschiffer durch § 117 Nr. 7 BSchG umfaßt (vgl. Wassermeyer, Kollisionsprozeß, 4. Aufl., S. 389; Vortisch-Zschucke, § 117 Anm. 315, g), auch wenn der Schiffseignerschiffer dafür außer dringlich persönlich haftet (vgl. Vortisch-Zschucke aa0 zu a mit Nachweisen).
Die Verjährung begann nach § 118 BSchG mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden war. Der Schadensersatzanspruch wurde mit der Zufügung des Schadens fällig. Er wurde als Geldforderung auch noch im Dezember 1967 durch Zusendung der Schadenstaxe beziffert. Die Verjährung begann also mit dem Schlusse des Jahres 1967 und endete mit dem 31. 12. 1968.
Die Berufung der Klägerin darauf, es sei ein deklaratorischer Schuldanerkenntnisvertrag abgeschlossen worden, führt zu der Frage, ob auf diese Weise ein neuer Anspruchsgrund mit 30jähriger Verjährung geschaffen worden ist. Das ist nicht zu bejahen.
Nicht jedes Anerkenntnis bildet einen selbständigen privatrechtlichen Verpflichtungsgrund, sondern nur ein solches, das sich als ein vertragliches Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB darstellt. Dazu ist erforderlich, daß die Absicht bei seiner Abgabe auf Begründung einer abstrakten, vom ursprünglich zugrundeliegenden Schuldverhältnis losgelösten Verbindlichkeit gerichtet ist. Keine selbständige rechtliche Verpflichtung dagegen wird durch das einseitige Anerkenntnis sowie durch ein vertragsmäßiges Anerkenntnis begründet, bei dem die auf Schaffung einer selbständigen Verpflichtung gerichtete Vertragsabsicht fehlt und nur die bestehende Schuld im Rahmen des alten Schuldgrundes bestätigt werden soll (vgl. RGZ 75, 5). Im vorliegenden Falle kann nicht festgestellt werden, daß der Beklagte eine selbständige rechtliche Verpflichtung eingegangen sei und habe eingehen wollen. Aus der kontradiktorischen Schadenstaxe ist hierfür von vornherein nichts herzuleiten.

Aber auch dem sogenannten „Protokoll" vom 22. B. 1967 kann ein vertragliches Schuldanerkenntnis nicht entnommen werden. Einmal ist nicht ersichtlich, daß der neben dem Beklagten unterzeichnete Experte H. im Namen der Klägerin einen solchen Vertrag schließen wollte. Außerdem gibt aber auch der Inhalt dieser Urkunde nichts dafür her, daß der Beklagte damit mehr als allenfalls das Bestehen einer Schuld aufgrund des ursprünglichen Schuldgrundes bestätigen wollte.

Soweit ein deklatorisches Schuldanerkenntnis allenfalls in Betracht kommt, das also nicht die Begründung eines neuen Schuldverhältnisses enthält, sondern nur das alte festlegt, berührt ein solches Schuldanerkenntnis die für den zugrundeliegenden Anspruch geltende Verjährung nicht (vgl. Palandt, 30. Aufl., Anm. 2 a zu § 781; Zweibrücken, OLGZ 66, 20).

Eine Unterbrechung der am 1. 1. 1968 begonnenen Verjährungsfrist durch Anerkenntnis des Beklagten ist nicht erfolgt, da nach diesem Verjährungsbeginn keine Anerkenntniserklärung mehr erfolgt ist.
Die Verjährung war auch nicht gehemmt (§ 202 BGB) dadurch, daß - wie die Klägerin geltend macht - ein zeitlich befristetes pactum de non petendo zwischen den Parteien abgeschlossen gewesen wäre. Ein solches pactum de non petendo könnte nur angenommen werden, wenn eine ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten zustandegekommene bindende Zusage der Klägerin bewiesen wäre des Inhalts, daß sie die an sich fällige Leistung für eine bestimmte Zeitdauer nicht fordern wolle (vgl. OLG Stuttgart VersR. 55, 91). Eine solche verjährungshemmende Abrede folgt nicht schon daraus, daß der Beklagte oder dessen Versicherer der Klägerin eine Prüfung ihrer Ansprüche zusagte und sie um Geduld bat und die Klägerin daraufhin zuwartete (vgl. BGH VersR 55, 695; 64, 66; Soergel-Augustin, BGB 10. Aufl., § 202 RN 10; Geigel, Haftpflichtprozeß, 14. Aufl., Kapitel 11 RN 87; OLG Köln VersR 67, 463; OLG München OLGZ 67, 154 = NJW 67, 51). Aus den Entgegnungen der Klägerin und ihrem wiederholten Drängen auf eine Erklärung des Versicherers des Beklagten ist insbesondere nicht zu entnehmen, daß die. Klägerin jemals habe die Zusage zum Ausdruck bringen wollen, in einer befristeten Zeit ihre Forderung nicht geltend machen zu wollen.

Sie forderte im Gegenteil ihren Schadensersatz und wartete lediglich auf die Erklärung des Versicherers des Beklagten hierzu. Gleichzeitig zeigte sie sich bereits zur Klage entschlossen, falls die Sache nicht alsbald in ihrem Sinne erledigt werde.Schließlich stellt die Berufung des Beklagten auf die Verjährung auch keine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar. Dieser Einwand der Klägerin wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Versicherer des Beklagten in der für den Verjährungsablauf entscheidenden Zeit, also Ende Dezember 1968, noch mit der Klägerin verhandelt oder zu jener Zeit weiterhin um Geduld gebeten hätte und die Klägerin mit Rücksicht darauf von rechtzeitigen Maßnahmen. zur Unterbrechung der Verjährung abgesehen hätte (vgl. BGH VersR 63,359; 64,66; OLG München aaO). Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Vielmehr blieb der Klägerin, nachdem der Versicherer des Beklagten mit Schreiben vom 12. 11. 1968 ihre Ansprüche abgelehnt hatte, noch 6 Wochen Zeit, durch Klage die Verjährung zu unterbrechen.