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3 U 116/80 - Oberlandesgericht (Schiffahrtsobergericht)
Entscheidungsdatum: 16.10.1981
Aktenzeichen: 3 U 116/80
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Abteilung: Schiffahrtsobergericht

Leitsatz:

Der Anspruch auf Fehlfracht wegen unterbliebener Beladung eines Schiffes gemäß § 34 BSchG setzt voraus, daß das Schiff bei der Meldung der Ladebereitschaft tatsächlich ordnungsgemäß ladebereit sowie derartig instandgesetzt und ausgerüstet ist, daß einer Beladung nichts entgegensteht.

Urteil des Schiffahrtsobergerichts Köln

vom 16. Oktober 1981

3 U 116/80

(Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)

Aus den Entscheidungsgründen:
„...
Ein Schiff ist dann als ladebereit anzusehen, wenn es vom Frachtführer vorgelegt wird und derartig instandgesetzt sowie ausgerüstet ist, insbesondere die Laderäume frei sind, daß von seiner Seite aus einer Beladung nichts entgegensteht (Vortisch-Zschucke, Binnenschiffahrts- und Flößereirecht, 3. Aufl., § 28 Anm. l a). Dazu gehört, daß der oder die Laderäume eines Schiffes trocken und besenrein sind.
Die Firma C. hat zwar seinerzeit in ihrem Fernschreiben vom 6. Oktober 1978, 14.50 Uhr behauptet, der Kläger habe MS C sauber, trocken und besenrein vorgelegt; die vor dem Senat als Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat jedoch das Gegenteil ergeben. Der Zeuge W. hat angegeben, er habe bei der Kontrolle des Schiffs in Ludwigshafen das Schiff „nicht akzeptieren" können, weil auf der Strau, zwischen den Straudielen und an den Wänden der Laderäume Reste einer früheren Futtermittelladung gewesen seien. Das Schiff sei weder trocken noch besenrein gewesen. Er habe nicht verlangt, daß das Schiff staubfrei sein sollte.
Hat aber der Zeuge W. namens der hier tätig gewordenen Kontrollgesellschaft keine erhöhten Anforderungen an den Zustand der Laderäume des vorgelegten Schiffs gestellt, hat er vielmehr lediglich die allgemeinen Anforderungen an die Ladebereitschaft des Schiffs gestellt und waren diese erwiesenermaßen nicht erfüllt, ist MS C mit Recht zurückgewiesen worden. Dem Kläger selbst hätte nunmehr obgelegen, sein Schiff in einen ladebereiten Zustand zu versetzen, ohne daß ihm hierzu weitere Hinweise hätten gegeben werden müssen. Das hat er jedoch unterlassen und ist abgefahren. Ein Anspruch wegen der unterbliebenen Beladung des Fahrzeugs kommt unter diesen Umständen nicht in Frage.
...
Der Angeklagte kann auch keine höhere Entschädigung dafür erhalten, weil sein Matrose ebenfalls als Zeuge vor Gericht erschienen ist und der Angeklagte ihm für diese Zeit den Lohn fortgezahlt hat, ohne daß der Matrose in dieser Zeit für ihn arbeiten konnte. Ein Ausgleich für diesen Verlust an bezahlter Arbeitskraft ist auch in § 11 ZSEG nicht vorgesehen, insbesondere handelt es sich hier nicht um Vertretungskosten i. S. des § 11 S. 2 ZSEG.
Daher war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 464b S. 3 StPO i.V.m. 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zu verwerfen.
...“