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3 U 11 /91 - Oberlandesgericht (Rheinschiffahrtsobergericht)
Entscheidungsdatum: 29.10.1991
Aktenzeichen: 3 U 11 /91
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Abteilung: Rheinschiffahrtsobergericht

Leitsatz:

Mitverschulden eines auf Seite gekoppelten Schiffs ist gegeben, wenn es den verantwortlichen Schiffsführer des Koppelverbandes nicht auf eine Gefahrenlage aufmerksam macht.

 

Urteil des Oberlandesgerichts (Rheinschiffahrtsobergerichts) Köln

vom 29.10.1991

 3 U 11 /91

(Rheinschiffahrtsgericht St. Goar)

Zum Tatbestand:

Der Kläger ist Eigner des MTS T, dessen Schiff auf Seite des MTS O des Beklagten gekoppelt war, als MTS V ins Heck gefahren wurde (s. das oben veröffentlichte Urteil des OLG Köln 3 U 276/89). Der Kläger macht den Schaden geltend, der durch den Anstoß an MTS V bei MTS T entstanden ist.

Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Der Kläger kann vom Beklagten Schadensersatz dem Grunde nach zu 2/3 verlangen (§§ 823 BGB, 3, 4, 114 BSchG).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß der Beklagte die Kollision des Koppelverbandes MTS O/T mit dem vorauslaufenden MTS V verschuldet hat....
Den Kläger trifft nach Auffassung des Senats eine Mitschuld am Zustandekommen des Unfalls. Er hätte auf die erste Anfrage der Schiffsführung von MTS V über Kanal 10 jedenfalls zu dem Zeitpunkt reagieren müssen, als er bemerkte, daß der Beklagte keine Kursabsprache traf. Er konnte zudem beobachten, wie sich der Abstand zum Vorausfahrer MTS V verringerte und daß der Beklagte untätig blieb. In dieser Situation hätte er sich einschalten und den Beklagten zu einer Reaktion veranlassen müssen, die nach Lage der Dinge nur darin bestehen konnte, den neuen Kurs des Koppelverbandes über Funk mitzuteilen und Backbordruder zu geben. Der Senat ist davon überzeugt, daß der Beklagte, der aus Unachtsamkeit aufgelaufen ist, bei einem rechtzeitigen Warnanruf richtig reagiert und den Unfall vermieden hätte. Das Fahrmanöver, das MTS A kurze Zeit vorher gefahren war, hätte auch der Koppelverband fahren können; hierdurch wäre die Kollision vermieden worden.

Entsprechend der gestuften Verantwortlichkeit der Parteien für die Ruderführung des Koppelverbandes - der Beklagte war verantwortlicher Schiffsführer - wiegt das Verschulden des Klägers weniger schwer, so daß eine Quotierung in Höhe von 2/3 zu Lasten des Beklagten und 1/3 zu Lasten des Klägers angemessen erscheint...."