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3 U 107/84 - Oberlandesgericht (Moselschiffahrtsobergericht)
Entscheidungsdatum: 09.11.1984
Aktenzeichen: 3 U 107/84
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Norm: §693 Abs. 2 ZPO
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Abteilung: Moselschiffahrtsobergericht

Leitsatz:

Die Unterbrechung einer Verjährungsfrist kann durch rechtzeitige Einreichung eines Mahnbescheides nur dann erreicht werden, wenn die Zustellung zwar nach Ablauf der Verjährungsfrist, aber „demnächst" erfolgt (§693 Abs. 2 ZPO). Eine mehrere Wochen dauernde Säumnis schließt die Rückwirkung der später erfolgten Zustellung des Mahnbescheides jedoch aus.

Urteil des Moselschiffahrtsobergerichts

vom 9. November 1984

3 U 107/84

(Moselschifffahrtsgericht St. Goar)

Zum Tatbestand:

Die Klägerin hatte beim Amtsgericht den Erlaß eines Mahnbescheides in Höhe von ca. 1365,- DM gegen die Beklagte beantragt, weil deren Motorschiff am 23. 10. 1981 eine rote Fahrwassertonne auf der Mosel abgefahren und beschädigt habe. Der Antrag ist beim Amtsgericht am 19.11. 1982 eingegangen, aber erst am 22.2. 1983 zugestellt worden.
Das Moselschiffahrtsgericht hat entschieden, daß die Forderung gemäß § 117 BSchG am 31.12.1982 verjährt sei. Eine Unterbrechung der Verjährung gemäß §209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sei nicht bewirkt, da die Zustellung nach drei Monaten nicht als eine nach § 693 Abs. 2 ZPO zugelassene, demnächst erfolgte Zustellung angesehen werden könne. Entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 1 ZPO habe es die Klägerin unterlassen, die gesetzlichen Vertreter der Beklagten, nämlich die persönlich haftenden Gesellschafter, anzugeben, so daß sie der Rechtspfleger hierzu mit einem Schreiben vom 24.11.1982 (eingegangen am 2.12. 1982) habe auffordern müssen, worauf sie aber eine entsprechende Antwort erst am 29. 1. 1983 erteilt habe.
Die Berufung der Klägerin gegen das abweisende Urteil wurde vom Moselschiffahrtsobergericht zurückgewiesen.


Aus den Entscheidungsgründen:

„...Selbst wenn man annehmen wollte, unter den hier gegebenen Umständen sei keine Rückfrage des Rechtspflegers geboten gewesen, kann die Zustellung des Mahnbescheids nicht als „demnächst" angesehen werden. Denn jedenfalls hat die Klägerin die Rückfrage nach dem 31.12. 1982 säumig erledigt. Sie hat auf die ihr am 2.12. 1982 zugegangene Rückfrage erst am 29.1. 1983 die persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten mitgeteilt. Diese der Klägerin zur Last fallende Nachlässigkeit schließt die Rückwirkung der später erfolgten Zustellung des Mahnbescheids nach dem Ablauf der Verjährungsfrist aus (vgl. BGH NJW 1972, 208).
....“.