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3 Ss 1/04 - Oberlandesgericht (Schiffahrtsobergericht)
Entscheidungsdatum: 22.07.2004
Aktenzeichen: 3 Ss 1/04
Entscheidungsart: Beschluss
Sprache: Deutsch
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Abteilung: Schiffahrtsobergericht

Beschluss des Oberlandesgerichts – Schiffahrtsobergericht

Köln vom 22.07.2004

3 Ss 1/04

Gründe:

Durch Beschluss vom 15.12.2003 hat das Schifffahrtsgericht Sankt Goar gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 125,00 € festgesetzt, da dieser am 31.08.2002 die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 12 km/h mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von 25 km/h befahren hat, Zuwiderhandlung gegen § 13.4 der BinSchStrO in Verbindung mit § 7 BinSchAufG. Den Einwand des Betroffenen, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, hat das Schifffahrtsgericht zurückgewiesen.

Mit seiner in formeller Hinsicht nicht zu beanstandenden Rechtsbeschwerde hält der Betroffene an seiner Auffassung fest, dass vor Erlass des Beschlusses vom 15.12.2003 Verfolgungsverjährung eingetreten sei, da verjährungsunterbrechende Handlungen über 6 Monate nicht erfolgt seien. Zur Berechnung der Verjährungsfristen sei auf die Geldbuße abzustellen, die nach dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen (BVKatBin-See) für diesen Fall - Überschreiten der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 6 km/h, Ziff. 22.304130 - mit einer Geldbuße von 150,00 € zu ahnden sei. Mit Schriftsatz vom 13.04.2004 führt der Betroffene aus, dass die Rechtsbeschwerde hilfsweise als Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde betrachtet werde.

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da keiner der im Gesetz vorgesehenen Fälle einer statthaften Rechtsbeschwerde gegeben ist.

Die im Beschlusswege nach § 72 OWiG ergangene Entscheidung des Schifffahrtsgerichts beschränkt sich auf die Festsetzung einer Geldbuße von 125,00 €. Ein derartiger Beschluss unterhalb der Wertgrenze des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG kann nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG nur mit der Rüge angefochten werden, dass der Betroffene diesem Verfahren widersprochen habe. Eine solche Rüge erhebt der Betroffene nicht.

Soweit der Betroffene hilfsweise seine Rechtsbeschwerde als Zulassungsantrag gewertet wissen will, fehlt es auch hierfür an den gesetzlichen Voraussetzungen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG ist nur in den Fällen des § 79 Abs. 1 S. 2 möglich und nicht bei der hier gegebenen Beschlussentscheidung.

Unbeschadet dessen, dass der Einwand des Betroffenen, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, nur bei einer zulässigen Rechtsbeschwerde geprüft werden kann (BGH St 16, 115 Göhler, 13. Aufl., OWiG § 31 Rdn. 19), hat das Schifffahrtsgericht zu Recht den Eintritt der Verfolgungsverjährung verneint. Mit Ausnahme gesetzlich geregelter Sonderfälle, die hier nicht vorliegen, verjährt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 31 Abs. 2 in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 2.500,00 € bis zu 15.000,00 € bedroht sind (Nr. 2), in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 1.000,00 € bis zu 2.500,00 € bedroht sind (Nr. 3), in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten (Nr. 4). Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist für die Länge der Verjährungsfrist nicht auf den Regelsatz des Bußgeldkataloges abzustellen, sondern auf die abstrakte Höhe der im Gesetz vorgesehenen Bußgelddrohung. Diese liegt nach § 7 Abs. 1, 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BinSchAufG bei 5.000,00 €. Eine besondere Vorschrift für die Verfolgungsverjährung bei (Verkehrs-) Ordnungswidrigkeiten entsprechend § 26 Abs. 3 StVG enthält das Gesetz nicht. Selbst wenn man unter Anwendung von § 17 Abs. 2 OWiG (fahrlässige Handlung, vgl. hierzu Göhler, OWiG, § 31 Rdn. 6) eine Verjährungsfrist von, einem Jahr annehmen würde, wäre zum Zeitpunkt der Entscheidung des Schifffahrtsgerichts im Dezember 2003 keine Verjährung eingetreten, da diese mehrfach unter anderem durch Erlass des Bußgeldbescheides vom 21.02.2003 und durch den Eingang der Akten beim Schifffahrtsgericht am 09.05.2003 (§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9, 10 OWiG) unterbrochen und die absolute Verjährungsfrist noch nicht verstrichen war (§ 33 Abs. 3 OWiG).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 stop, 46 OwiG.