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Leitsatz:
Die Kosten eines Feuerwehreinsatzes bei einer Havarie eines Tankmotorschiffes sind Kostenersatzansprüche aus einer spezialgesetzlichen Regelung einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Diese Ansprüche sind keine Schadenersatzansprüche im Sinne des § 4 BinSchG, da sie keinem konkreten Rechtsgut zugeordnet werden können. Derartige Ansprüche gegen den Schiffseigner unterliegen nicht der globalen Höchsthaftungsbeschränkung der §§ 4 ff. BinSchG. Der Schiffseigner haftet gegebenenfalls unbeschränkt persönlich.
Urteil des Verwaltungsgerichtes Darmstadt
vom 31. Juli 2008
Geschäftsnummer
3 E 1329/07 (4), nicht rechtskräftig.
Aus dem Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte von der Klägerin wegen eines Feuerwehreinsatzes die Erstattung von angefallenen Kosten verlangen darf. Am 31.08.2004 gegen 17:15 Uhr kam es im Becken 2 im Hafen Gernsheim zu einem Unfall, als Xylol von dem im Eigentum der Klägerin stehenden Tankmotorschiff A in Tanklager umgeschlagen werden sollte. Insgesamt sollten 651 t Xylol gelöscht werden, wobei bis zum Unfall 195 t des Stoffes gelöscht worden waren. Der Steuermann des Schiffes betrat gegen 17:10 Uhr dessen Steuerhaus, weil er von dort aus die Anzeigemanometer der einzelnen Tanks beobachten wollte. Er klappte die Rückenlehne des Steuerstuhls nach vorne um und schob den Stuhl vor, um bequem zwischen dem Steuerstand und der Sitzbank durchgehen zu können. Dabei wurde der Fahrhebel durch die linke Armlehne des Stuhls, die nach unten stand, ganz nach vorne geschoben. Dadurch kuppelte die Antriebsmaschine auf »Volle Kraft voraus« ein und das Schiff fuhr mit »Vollgas« voraus. Dabei rissen die beiden vorderen Festmacher und das Schiff lief aufgrund des nach Backbord liegenden Ruders nach Backbord vom Ufer weg und zog den Löscharm mit in Richtung Hafenbeckenmitte. Der Löscharm wurde an der landseitigen Verankerung umgerissen. Die Bodenplatte des Steigers brach und der Löscharm fiel um ins Hafenbecken. Die Löschleitungsverbindungen vom Land zum Schiff hielten, wobei der mittlere Gelenkteil des Löscharms im Wasser des Hafenbeckens hing. Die beiden anderen Besatzungsmitglieder des Schiffes betätigten sofort dessen Notstoppeinrichtungen. Als Folge schlossen sofort die Sicherheitsschieber am Tankschiff und auf der Landseite, weshalb es nicht mehr zum Weitertransport von Xylol kam. Die Löschpumpen schalteten ebenfalls sofort ab. Der 2. Schiffsführer, dem sofort klar geworden war, dass die Maschine eingekuppelt worden war, lief in das Steuerhaus und stellte den Fahrhabel auf »zurück«. Dadurch konnte er die Vorwärtsbewegung des Schiffes stoppen. Um 17:18 Uhr ging bei der zentralen Leitstelle Groß-Gerau wegen des Vorfalls eine Meldung ein, wobei ausgeführt wurde, dass Xylol im Hafenbecken ausgelaufen sei. Dieser alarmierte in der Folgezeit mehrere Freiwillige Feuerwehren der Umgebung, das Deutsche Rote Kreuz und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW). Der Einsatz dauerte bis zum 01.09.2004 gegen 6:56 Uhr. Mit Gebührenbescheid vom 08.04.2005 fordert der Gemeindevorstand der Gemeinde Riedstadt die Klägerin auf, der Gemeinde Riedstadt Kosten in Höhe von 7.093,35 € zu erstatten... Die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Riedstadt hatten an der Einsatzstelle mit einem Mehrzweckboot eine Ölsperre von ungefähr 80,00 laufenden Metern ausgebracht. Diese habe die Freiwillige Feuerwehr Erfelden nach der Beendigung des Einsatzes wieder aufgenommen. Auch hatten die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Riedstadt den Brandschutz vom Hafenbecken her sichergestellt. Ferner seien Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr G unter Atemschutz und mit Chemikalienschutzanzügen in Bereitschaft gehalten worden. Der Gemeindebrandinspektor sei als Abschnittsleiter eingesetzt gewesen. Die Ölsperre sei ausgebracht worden, weil bei dem Abreißen des Entladearms Flüssigkeit in das Hafenbecken geflossen sei. Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Riedstadt stelle eine technische Hilfeleistung im Sinne von § 61 HBKG dar. Für diese seien die Kosten zu erstatten. Nach § 2 Abs. 1 Ziff. 2 b) der Satzung sei in Fällen der technischen Hilfeleistung derjenige gebührenpflichtig, in dessen Interesse dieselbe erfolgt sei. Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Riedstadt sei im Interesse der Klägerin notwendig gewesen. Dem Bescheid fügte der Gemeindevorstand der Gemeinde Riedstadt eine Anlage bei, die hinsichtlich der geltend gemachten Kosten eine Einzelaufstellung enthielt. Die Klägerin legte am 19.04.2005 Widerspruch ein...
Es habe am Rohrleitungssystem der Löschanlage eine einzige Leckage bestanden. Über diese sei an der Landseite, ungefähr 2,50 m von der Wasserkante des Hafenbeckens entfernt lediglich tropfend Xylol ausgetreten. Ungefähr 10 bis 15 Minuten nach dem Vorfall seien die ersten Feuerwehreinsatzkräfte vor Ort eingetroffen. Sie hätten dann folgerichtig eine Wanne unter die Tropfstelle gestellt, um weitere Verunreinigungen im Uferbereich zu verhindern. Die maximale Austrittsmenge auf dem Boden der Uferbefestigung sei im einstelligen Literbereich angenommen worden. Die Zeugen hätten übereinstimmend angegeben, dass kein Xylol in das Hafenbeckengewässer gelaufen sei. Infolge des Vorfalls seien der vordere Bereich der Plattform der Verladeanlage und die zur Fundamentierung der Ladearme dienende Bodenplatte gebrochen und einseitig einschließlich des an dem Schiff angeschlossenen Ladearms abgekippt. Dadurch habe sich ein stabiles Gleichgewicht eingestellt gehabt, wobei sich die Lage des Arms und der Plattform zu keinem Zeitpunkt geändert habe. Der gesamte Einsatz habe sich daher darauf beschränkt gehabt, den Ladearm an Bord abzuflanschen und an Land sicher abzulegen...
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2007 wies der Magistrat der nunmehr mit Stadtrechten versehenen Stadt Riedstadt den Widerspruch gegen seinen Bescheid zurück. Die Feuerwehren der Stadt Riedstadt und der damalige Gemeindebrandinspektor seien gemäß § 22 HBKG zur nachbarschaftlichen Hilfeleistung angefordert worden. Nach dieser Vorschrift seien die Kommunen verpflichtet, einander bei Feuerwehreinsätzen Hilfe zu leisten, sofern der eigene Schutz dadurch nicht erheblich gefährdet sei. Der Gesamteinsatzleiter habe dabei nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die Nachbarfeuerwehren unterstünden dann ihm beziehungsweise dem technischen Einsatzleiter. Die Klägerin hat am 17.08.2007 Klage
erhoben...
Auch berufe sie sich auf die Haftungsbeschränkung gemäß den Vorschriften der §§ 4, 5f Abs. 1 Binnenschifffahrtgesetz i.V.m. Art. 2 Abs. la, 6 Abs. 1b CLNI. § 4 Abs. 3 Binnenschifffahrtgesetz definiere und erweitere zugleich den Begriff der »Sachschäden« dahin, dass hierunter auch »Ansprüche einer anderen Person als des Schuldners wegen Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung von Personen- oder Sachschäden« zu fassen seien. Die Haftungsbeschränkung gelte unabhängig davon, ob die Ansprache privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur seien. Hinsichtlich der in Anspruch genommenen Rechtsgrundlagen lägen die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor, soweit auf die Eigentümerstellung abgestellt werde. Sie sei nicht die Eigentümerin der Landanlage nebst den Verladearmen. Von ihrem Schiff sei keine Gefahr ausgegangen. Auch von der Landanlage sei keine Gefahr ausgegangen. Zu einer Schädigung von Rechtsgütern sei es noch nicht einmal in kleinerem Umfange gekommen. Grobe Fehleinschätzungen oder willkürlich angeordnete Maßnahmen könnten ihr nicht zur Last fallen. Wenn die Feuerwehr der Beklagten daraus, dass sich in dem Löscharm noch Xylol befunden habe, darauf gefolgert hätte, dass eine Gefahr bestehe, habe nichts nähergelegen, als das Produkt aus dem Löscharm zu beseitigen. Dies sei aber nicht durch die Feuewehrleute geschehen. Die Klägerin beantragt, den Kostenbescheid des, Magistrats der Stadt Riedstadt vom 08.04.2005 in der Fassung des Widerspruchs-bescheids derselben Behörde vom 17.07.2007 aufzuheben, hilfsweise, ihr die Einrede der Beschränkung der Haftung nach den Vorschriften der §§ 4, 5f Abs. 1 BSchG und der Art. 2 Abs. la. 6 Abs. 1b CLNI vorzubehalten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Verladeanlage habe gedroht, instabil zu werden. Der genaue Zustand des Löscharms habe nicht untersucht werden können, soweit dieser im Wasser gelegen habe. Das THW habe ein Sicherungsgerüst um die Löschanlage gebaut. Zum Zeitpunkt des Einsatzes habe eine Anscheinsgefahr bestanden. Der Zustand des Schiffes habe die erbrachten Leistungen erforderlich gemacht, weil dieses unabsichtlich abgefahren sei. Die durch das THW erbrachten Vorarbeiten seien notwendig gewesen, um es der Besatzung des Schiffes zu ermöglichen, das Xylol abzusaugen...
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist umfassend erfolglos. Soweit die Klägerin im Hauptantrag beantragt, den Gebührenbescheid des Magistrats der Stadt Riedstadt vom 08.04.2005 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 17.07.2007 aufzuheben, ist die Klage unbegründet...
Die Rechtsgrundlage für den Erlass des Gebührenbescheids vom 08.04.2005 ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und 2 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17.12.1998 (HBKG) In Verbindung mit §§1, 2 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) der Satzung über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Riedstadt vom 03.09.1999 (Gebührensatzung) und in Verbindung mit dem zu dieser Satzung erlassenen Gebührenverzeichnis.
Gemäß 61 Abs. 3 S.1, S.2 Nr. 1 HBKG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 a) Gebührensatzung und i.V.m. dem dazu erlassenen Gebührenverzeichnis ist bei Einsätzen, die nicht der Brandbekämpfung dienen die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat, gebührenpflichtig. Dabei ist § 6 HSOG entsprechend anzuwenden. § 6 Abs. 1 und 3 HSOG bestimmen, dass Maßnahmen gegen eine Person, die eine Gefahr verursacht hat, zu richten sind. Wenn eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung verursacht hat, können Maßnahmen auch gegen diejenige Person gerichtet werden, die die andere Person zu der Verrichtung bestellt hat. Gemäß § 61 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 HBKG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 b) Gebührensatzung erstreckt sich die Gebührenpflicht auch auf den Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat. Zunächst sind die sich aus § 61 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 HBKG i.V.m. §§ 1. 2 Abs. 1 Nr. 2 a) Gebührensatzung und i.V.m. § 6 Abs, 1 und 3 HSOG ergebenden Voraussetzungen gegeben. Dabei ist es unbeachtlich, dass sich die Beklagte in ihrem Bescheid nicht ausdrücklich auf diese Vorschriften berufen hat, weil sich die entsprechende Gebührenpflicht bereits aus dem Gesetz ergibt. Ob die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen der Normen vorliegen, hat das Gericht aus diesem Grunde von Amts wegen festzustellen. Der Steuermann des Schiffes AN.KA hat als Verrichtungsgehilfe der Klägerin in Ausführung der Verrichtung eine Gefahr verursacht. Aufgrund dessen war das Einschreiten der Feuerwehr der Beklagten erforderlich. Der Steuermann des Schiffes hat durch sein Hantieren im Steuerhaus die Ursache dafür gesetzt, dass das Schiff Fahrt aufgenommen hat, was wiederum zur Folge hatte, dass die zu diesem Zeitpunkt mit dem Schiff verbundene Landanlage nicht nur erheblich beschädigt wurde, sondern dass diese sich auch ansonsten nicht mehr in einem bestimmungsgemäßen
Zustand befand. Diese Herbeiführung eines bestimmungswidrigen Zustandes der Landanlage durch das der Klägerin zurechenbare Verhalten des Steuermanns des Schiffes barg angesichts der ferner zu berücksichtigenden Tatsachen, dass sich sowohl im Schiff der Klägerin als auch im an das Schiff angeschlossenen Ladearm Xylol befand, und dass sich in der näheren Umgebung weitere Tanks befanden, in denen Gefahrgut gelagert war, die konkrete Gefahr in sich, dass es zu chemischen Reaktionen oder sonstigen Ereignissen kommt, in deren Folge eine Schädigung einer Vielzahl von besonders gewichtigen Rechtsgütern wie Leben und Gesundheit von Menschen oder auch Unversehrtheit der Umwelt eintritt. Wenn die Klägen die Auffassung vertritt, eine Gefahr der Verletzung von Rechtsgütern habe spätestens dann nicht mehr bestanden, als durch Einsatzkäfte der Feuerwehr an der Stelle, aus der der Stoff Xylol aus einem Leck des Ladearms auf den darunter befindlichen Boden Boden getropft ist, eine Wanne aufgestellt worden ist, durch die der tropfenweise austretende Stoff aufgefangen wurde, verkennt sie die Komplexität der Situation, die damals geherrscht hat... Dem ist zu entnehmen, dass bei Gefahrenlagen, die beim Umgang mit Xylol entstanden sind, mit allergrößter Sorgfalt und Umsicht agiert werden muss. Eine Vielzahl von Faktoren muss beachtet werden. Auch kleinere Unachtsamkeiten können gravierende negative Folgen bewirken. Es wäre vollkommen unvertretbar gewesen, wenn die Verantwortlichen vor Ort den Einsatz für beendet erklärt hätten, nachdem die Wanne unter das Leck in der Anlage gestellt worden ist. Vielmehr musste mit Behutsamkeit und Geduld eine Situation herbeigeführt werden, in der gefahrlos das restliche im Ladearm befindliche Xylol abgepumpt und anschließend der Ladearm von dem Schiff getrennt werden konnte...
Der Zustand des im Wasser befindlichen Teils des Ladearms war während des Einsatzzeitpunktes nicht bekannt. Die Gefahr, dass die plötzliche Vorwärtsbewegung des Schiffes das Material dieses Teils des Ladearms erheblich beschädigt hatte, war außerordentlich hoch. Angesichts der oben dargestellten Gefährlichkeit des Stoffes musste jegliche mögliche Vorsichtsmaßnahme ergriffen werden, um potentielle Rechtsgutverletzungen zu verhindern oder so gering wie möglich zu halten. Daneben lagen auch die Tatbestandsvoraussetzungen von § 61 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 HBKG LV.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 b) Gebührensatzung vor. Die Klägerin ist die Eigentümerin einer Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat. Zwar hat die Klägerin insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass sie nicht Eigentümerin des Ladearms ist, der durch die Vorwärtsbewegung des Schiffes aus der Verankerung gerissen worden ist. Das Schiff der Klägerin und der Ladearm bildeten zum Zeitpunkt des Einsatzes aber eine Einheit, weil sie miteinander verbunden waren. Dabei befand sich der überwiegende Teil des Xylols weiterhin im Schiff der Klägerin, wobei die Gefahr bestand, dass ein mögliches Entzünden des in dem Ladearm befindlichen Xylols dazu führt, dass auch das im Schiff der Klägerin befindliche Produkt zu brennen beginnt. Die von den Feuerwehren im Allgemeinen und von denjenigen der Klägerin in Besonderen ergriffenen Maßnahmen dienten dabei insbesondere dazu, zu verhindern, dass das in dem Schiff der Klägerin befindliche Xylol in einen Zu- stand gerät, der eine Gefährdung der zu schützenden Rechtsgüter zur Folge hat. Soweit die Klägerin im Hilfsantrag begehrt, ihr die Einrede der Beschränkung der Haftung gemäß den Vorschriften der §§ 4, 5f Abs. 1 BSchG und der Art 2 Abs. la, 6 Abs. 1b) CLNI vorzubehalten, ist die Klage ebenfalls erfolglos, wobei der ursprünglich in Ziffer 2 des Klageantrags enthaltene Passus »äußerst hilfsweiseunter gleichzeitiger Anordnung der Errichtung eines Haftungsfonds« unabhängig von der Frage der Zulässigkeit solch eines weiteren Hilfsantrages aufgrund der Eröffnung des binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungssverfahrens durch den Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 11.12.2007 - 281 SRV 1/07 - gegenstandslos geworden ist. Der Klägerin steht hinsichtlich der von der Beklagten mit dem Kostenbescheid geltend gemachten Kosten bereits schon deshalb nicht die Einrede der Beschränkung der Haftung, gemäß den Vorschriften der §§ 4, 5f Abs. 1 BSchG und der Art. 2 Abs. 1 a, 6 Aba. 1 b CLNI zu, weil die von der Beklagten geltend gemachte Forderung nicht von dem die Haftungsbeschränkung auslösenden Tatbestand des § 4 BSchG erfasst wird. Insofern kann auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 13.06.2006 -5 TG 1233/06- verwiesen werden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof
hat dort ausgeführt, dass diese Vorschriften eine Möglichkeit der Beschränkung der Haftung des Schiffseigners für Ansprüche wegen Personenund Sachschäden, die an Bord oder unmittelbar im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffs eingetreten sind, beschränken. Darunter fallen die streitigen Gebührenansprüche nach den Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bereits deshalb nicht, weil es sich nicht um Schadensersatzansprüche handelt. Vielmehr handelt es sich bei den Kostenersatzansprüchen nach § 61 Abs. 3 HBKG um solche aus einer spezialgesetzlichen Regelung einer Geschäftsführung ohne Auftrag, die die Kommunen ermächtigt, diesen Ersatzanspruch in Form von Gebührenordnungen zu regeln.
Wenn die Klägerin dem im vorliegenden Verfahren entgegenhält, dass § 4 Abs. 3 S. 2 BSchG ausdrücklich regele, dass Ansprüche wegen Sachschäden ferner Ansprüche einer anderen Person als des Schuldners wegen Maßnahmen, zur Abwendung oder Verringerung von Personen- und Sachschäden, für die der Schuldner seine Haftung nach den Absätzen 1, 2 und 3 S. 1 der Vorschrift beschränken könne, seien, vermag dies nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Die Vorschrift setzt gerade voraus, dass ein Fall des § 4 Abs. 1 BSchG vorgelegen hätte, wenn es zu einem Schadenseintritt gekommen wäre. Sinn und Zweck der Norm ist es nicht, die Haftungsbeschränkung auf die Fälle zu erweitern, in denen kein Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch wegen Geschäftsführung ohne Auftrag geltend gemacht wird. Vielmehr sollen durch §4 Abs. 3 S. 2 BSchG die Ansprüche in die Haftungsbeschränkung einbezogen werden, die eine bestimmte Person wegen Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung von ihr entstehenden Personen- oder Sachschäden geltend macht. Dem entstandenen Schaden wird hinsichtlich der Haftungssbeschränkung der Aufwand, den die betreffende Person aufgrund von Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung ihr konkret drohender beziehungsweise entstandener Schäden gehabt hat, gleichgestellt. Von der Gleichstellung nicht erfasst sind solche Aufwendungsersatzansprüche, die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen stehen, die aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften erbracht werden, ohne dass die Rechtsgüter, bei denen Schäden einzutreten drohen, konkret und individualisiert bezeichnet werden könnten. Dies folgt daraus, dass, wie bereits dargestellt, Tatbestandsvoraussetzung
von § 4 Abs. 3 S. 2 BSchG ist, dass es sich um Personen- oder Sachschäden handeln muss, für die der Schuldner seine Haftung nach den Absätzen 1, 2 und 3 S. 1 der Vorschrift beschränken kann. § 4 Abs. 1 BSchG setzt aber voraus, dass die betreffenden Schäden einem konkreten Rechtsgut zugeordnet werden können. Dies ist im Falle einer allgemeinen Hilfeleistung durch die Feuerwehr bei einer (drohende) Katastrophe regelmäßig nicht der Fall.
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2008 - Nr. 11 (Sammlung Seite 1997 ff.); ZfB 2008, 1997 ff.