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3 Cs 7 Js 3969/01 - Amtsgericht (-)
Entscheidungsdatum: 18.06.2001
Aktenzeichen: 3 Cs 7 Js 3969/01
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Amtsgericht Offenburg
Abteilung: -

Leitsatz:

Zuständigkeit der Schifffahrtsgerichte bei einer Ladungsunterschlagung, die zugleich eine Steuerhinterziehung wäre.

Beschluss des Amtsgerichts Offenburg

vom 18.6.2001

3 Cs 7 Js 3969/01

 

Aus den Gründen: 

Der niederländische Staatsangehörige G wird in einem Strafbefehl des Amtsgerichts Offenburg beschuldigt, eine Steuerhinterziehung begangen zu haben. 
G ist Kapitän und Eigner eines Motorschiffes. Anfang März 2000 belud er sein Schiff bei einer Raffinerie in Köln mit Mineralöl. Die Ladung löschte er drei Tage später in Kehl. Dabei soll es eine Fehlmenge von 14542 Liter gegeben haben. Das zuständige Hauptzollamt Kehl geht davon aus, dass der Angeklagte diese Menge aus den Ladetanks entnommen, in die eigenen Kraftstofftanks des Schiffes umgepumpt und dort zum Betreiben der Schiffsmotoren verbraucht habe.

„Dies wäre zum einen eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO i.V.m. § 18 MinöStG. Nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 c MinöStG hätte der Schiffseigner bei einer solchen Vorgehensweise Mineralölsteuer entzogen. Er wäre dann ver- . pflichtet gewesen, unverzüglich Steuererklärungen abzugeben, die Steuer selbst zu berechnen und auch zu bezahgegenüber len. Dies hatte der Angeklagte augenscheinlich nicht getan. Wenn dem so ist, besteht wohl auch der Verdacht einer Unterschlagung nach § 246 StGB und zwar in der Form der veruntreuenden Unterschlagung. Die Ladungsmenge ist bei dem dargestellten Hintergrund anvertraut und fremd. Durch den wohl vorzunehmenden Umpumpvorgang sind dann auch diverse schifffahrtspolizeiliche Vorschriften tangiert, die als Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet sind. Diese treten wegen § 21 OWiG nicht gesondert in Erscheinung. Die Strafandrohung beider Tatbestände sind gleich. Das Schwergewicht der Tat in Verbindung mit Zuwiderhandlungen gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften müsste wohl in der Unterschlagung gesehen werden.

Der Verteidiger des Angeklagten hat sich nach Einspruchseinlegung rechtzeitig auf eine mangelnde Zuständigkeit des Amtsgerichts Offenburg berufen. Er vertritt die Rechtsmeinung, es sei eine Zuständigkeit nach § 2 Abs. 3 Nr. a des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen gegeben.

Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Offenburg scheint in der Tat nicht gegeben zu sein.

Die sachliche Zuständigkeit des AG Offenburg für Steuerstrafsachen ergibt sich zunächst aus den allgemeinen Vorschriften des GVG. Die örtliche Zuständigkeit des AG Offenburg ergibt sich aus § 391 Abs. 1 AO und zwar zunächst auch über § 331 Abs. 4 AO für Nichtsteuerstraftaten.

Die Frage ist nunmehr, ob sich ein Vorrang wegen sachlicher Zuständigkeitsregelungen ergibt. Das Amtsgericht Offenburg beruft sich auf eine Entscheidung des Kammergerichts vorn 26.07.1990 (abgedruckt VRS Band 79 Seite 433). 
Nach dieser Entscheidung sollen Schifffahrtsgerichte Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit sein mit einer besonderen Zuständigkeit vergleichbar den Jugendgerichten. Jugendgerichte haben aber im Verhältnis zu Erwachsenengerichten einen Vorrang, der insoweit einer sachlichen Zuständigkeitsregelung gleichsteht. Das genannte Gericht nimmt dieses Rechtsverhältnis auch zwischen den Schifffahrtsgerichten und den für allgemeine Strafsachen zuständigen Abteilungen an. Innerhalb dieses Rechtsverhältnisses würde auch im Bereich des Steuerstrafrechts die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 391 AO nicht gelten. § 42 JGG, der die örtliche Zuständigkeit betrifft, wäre insoweit vorrangig (vgl. Kohlmann Komm. zum Steuerstrafrecht § 391 Rd.Nr. 25).

Das Verfahren ist daher nach § 270 Abs. 1 StPO an das Schifffahrtsgericht Kehl zu verweisen, da es nach den gesetzlichen Vorstellungen insoweit als Gericht höherer Ordnung anzusehen wäre. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 206 a StPO ist bei diesem Hintergrund nicht angezeigt."

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2001 - Nr.9 (Sammlung Seite 1837 ff.); ZfB 2001, 1837 ff.