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28 Z - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 02.10.1974
Aktenzeichen: 28 Z
Entscheidungsart: Beschluss
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt
Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Beschluss
vom 2. Oktober 1974
Gemäss Artikel 30 der Verfahrensordnung der Berufungskammer in Verbindung mit § 519 b der deutschen Zivilprozessordnung wird die Klägerin und Berufungsklägerin des Rechtsmittels der Berufung gegen das am 22. März 1974 verkündete Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort für verlustig erklärt und es werden ihr die Kosten des Rechtsmittels auferlegt, weil sie die Berufung zurückgenommen hat.
Die Festsetzung der Kosten unter Berücksichtigung des Artikels 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erfolgt durch das Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort.
Der Gerichtskanzler: (gez.) R. Doerflinger
Der Vorsitzende: (gez.) S. Royer