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266 B - 14/92 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 21.10.1992
Aktenzeichen: 266 B - 14/92
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 21. Oktober 1992

(auf Berufung gegen den Beschluss des Schiffahrtsgerichts Mannheim vom 12.7.1991 - OWi 1038/90 RhSch -)

266 B - 14/92

Tatbestand:

Am 8. November 1989 fuhr das SB "W 2" mit den SL "W 9 und 22" auf dem Rhein zu Tal. Gegen 17 Uhr wurde der Schubverband von der Wasserschutzpolizei bei Rhein-km 355 kontrolliert. Diese stellte fest, dass auf dem Verband, der in der Betriebsform A 1 fuhr, von der vorgeschriebenen Besatzung seit 31. Oktober 1989 der Leichtmatrose fehlte.

Gegen den Betroffenen, der als Speditionskaufmann im Reedereibetrieb der Fa. R W KG tätig ist, ist zunächst ein Bußgeldbescheid über 300 DM ergangen, weil er "als Verantwortlicher entgegen Art. 7 Abs. 2 nicht dafür gesorgt habe, dass die für die jeweilige Betriebsform des Fahrzeugs vorgeschriebene Besatzung (Kapitel 14) während der Fahrt nicht ständig an Bord ist - Zuwiderhandlung gegen Art. 8 Abs. 2 Buchst. b RheinSchUEV i.V.m. § 9 OWiG". Auf seinen Einspruch hat ihm das Rheinschiffahrtsgericht Mannheim mit Beschluss vom 12. Juli 1991 gemäß "Art. 8
Nr. 2 RheinSchUEV, § 7 Abs. 1 BinSchAufgG" eine Geldbusse von 150 DM auferlegt, weil er "als Eigentümer vorsätzlich nicht dafür gesorgt hat, dass die für die jeweilige Betriebsform oder Einsatzzeit des Fahrzeugs vorgeschriebene Besatzung (Kapitel 14) während der Fahrt - am 8. November 1989 - nicht ständig an Bord war (Art. 7 Abs. 2 RheinSchUEV)".

Mit seiner Berufung erstrebt der Betroffene seinen Freispruch.

Entscheidungsgründe:

Das formell nicht zu beanstandende Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach Art. 7 Abs. 2 RheinSchUEV "haben Eigentümer, Ausrüster und Schiffsführer dafür zu sorgen, dass die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeugs vorgeschriebene Besatzung (Kapitel 14) während der Fahrt ständig an Bord ist". Verstoßen sie schuldhaft gegen diese Pflicht, so handeln sie nach Art. 8 Nr. 1c bzw. Art. 8 Nr. 2b RheinSchUEV ordnungswidrig i.S.v. § 7 Abs. 1 BinSchAufgG. Außerdem begeht auch derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der von dem Betriebsinhaber "ausdrücklich beauftragt ist, in eigener Verantwortung" für die ordnungsgemäße Bemannung der Schiffe während der Fahrt zu sorgen (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG).

Der Betroffene war nicht Eigentümer, Ausrüster oder Schiffsführer des von der Wasserschutzpolizei am 8. November 1989 kontrollierten Schubverbands. Allerdings wird er in der die angefochtene Entscheidung einleitenden Beschlussformel als "Eigentümer" bezeichnet. Insoweit liegt aber ein Versehen des Rheinschiffahrtsgerichts vor. Das machen die Gründe der Entscheidung deutlich. Darin heißt es, dass "der Betroffene bei der Eigentümerin, der Reederei R W, für die Einhaltung der Besatzungsvorschriften verantwortlich ist" bzw. dass er "zwar nicht Eigentümer der Schiffe, nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG aber als vom Inhaber des Betriebs mit der Wahrnehmung von Besatzungsfragen in eigener Verantwortung beauftragter Angestellter wie ein Eigentümer zu behandeln ist". Demgemäß hat das Rheinschiffahrtsgericht unter Heranziehung dieser Vorschrift dem Beklagten das Bußgeld auferlegt.

Nun kommt eine Ordnungswidrigkeit eines Beauftragten nach den Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG aber nur dann in Betracht, wenn er "von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten ausdrücklich beauftragt ist, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen". Eine solche, also ausdrückliche, Beauftragung hat der Gesetzgeber mit der Notwendigkeit begründet, im Interesse des beauftragten Arbeitnehmers eine eindeutige Bestimmung der Reichweite der Delegation und zur Sicherung der Einhaltung der übernommenen Pflichten klare Verhältnisse zu schaffen und einer allzu leichten Abwälzung der Verantwortung entgegenzuwirken (vgl. BTDrucks. 10/5058 S. 25 f.). Nur dadurch ist klargestellt, wer im Einzelfall die bußgeldrechtliche Verantwortung trägt und in welchem Umfang diese Verantwortung übertragen ist (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, Ges. über Ordnungswidrigkeiten 2. Aufl. § 9 Rn. 42). Demgemäß genügt eine nur stillschweigende Bestellung, das bloße Dulden oder die konkludente Billigung der tatsächlichen Wahrnehmung der Aufgabe nicht (vgl. Karlsruher Kommentar z.
OWiG § 9 Rn. 45).

Das Rheinschiffahrtsgericht hat sich nicht näher mit der Frage befasst, ob ein ausdrücklicher Auftrag seitens des die Fa. R W KG vertretenden persönlich haftenden Gesellschafters R W sen. dem Betroffenen erteilt worden ist, (auch) für eine ordnungssgemäße Bemannung der Schiffe zu sorgen. Möglicherweise hat es die Frage bejaht, weil dieser in dem Bußgeldbescheid als "Verantwortlicher" bezeichnet ist, in seinem Einspruchschreiben jedoch auf die Frage seiner Verantwortlichkeit nicht eingegangen ist, sondern lediglich um die Einstellung des Verfahrens gebeten hat, weil "wir durch Krankheiten und Urlaub unserer Schiffsbesatzungen die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbesatzung nicht aufrechterhalten konnten" und "ein seit längerer Zeit bei den Arbeitsämtern Duisburg und Mannheim laufender Vermittlungsauftrag bisher ohne Erfolg gewesen ist".

Indessen hat der Betroffene in der Begründung seiner Berufung vortragen lassen, dass er "nicht sonstiger Beauftragter i.S.d. § 9 Abs. 2 OWiG ist, da es an der erforderlichen ausdrücklichen Beauftragung fehlt". Zum Beweis hat er sich auf das Zeugnis von R W sen. berufen. Der Zeuge hat bei seiner von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe veranlassten Vernehmung vor der Wasserschutzpolizei am 29. November 1991" zu den Verantwortlichkeiten innerhalb der Fa. W" ausgesagt, bei dem Betroffenen sei es so, "dass dieser als Disponent auftritt und somit als sonstiger Verantwortlicher i.S.d. RheinSchUO anzusehen ist". Die Wasserschutzpolizei selbst hat zu dem Ergebnis ihrer Ermittlungen in einer Stellungnahme vom 2. Dezember 1991 ausgeführt, dass der Betroffene "als Disponent nunmehr bei der Fa. W beschäftigt ist und somit für die Besatzung der Binnenschiffe der Firma verantwortlich zeichnet". Daraus ergibt sich, dass der Betroffene als verantwortlicher Schiffsdisponent bei der Fa. R W KG tätig ist. Das genügt aber nicht schon für eine bußgeldrechtliche Verantwortung des Betroffenen für die Unterbemannung des Schubverbands am 8. November 1989. Eine solche Verantwortung könnte, wie bereits erwähnt, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG erst dann angenommen werden, wenn er von dem persönlich haftenden Gesellschafter der Fa. R W KG ausdrücklich damit beauftragt worden wäre, (auch) für eine ordnungsgemäße Bemannung zu sorgen, und er damit dessen bußgeldrechtliche Verantwortung (vgl. hierzu § 9 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) übernommen hätte. Dafür besteht aber auch unter Berücksichtigung der nachträglichen Ermittlungen der Wasserschutzpolizei kein hinreichender Anhalt. Dass der Betroffene "als Disponent auftritt" bzw. "als Disponent beschäftigt ist", besagt nichts für eine ausdrückliche Beauftragung, was die Einhaltung der Besetzungsvorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung angeht. Entgegen der Ansicht des Rheinschiffahrtsgerichts kann daher dem Betroffenen ein Bußgeld nicht auferlegt werden.

Es wird deshalb für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Betroffenen wird der Beschluss des Rheinschiffahrtsgerichts Mannheim vom 12. Juli 1991 abgeändert. Der Betroffene wird freigesprochen.

2. Der Betroffene hat keine Kosten zu tragen.

3. Die Festsetzung der ihm zu erstattenden notwendigen Auslagen erfolgt gemäß Art. 39 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte durch das Rheinschiffahrtsgericht Mannheim.