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252 B - 14/91 - Berufungskammer der Zentralkommission (Rheinschiffahrtsgericht)
Entscheidungsdatum: 16.12.1991
Aktenzeichen: 252 B - 14/91
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: Rheinschiffahrtsgericht

Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt 

Beschluss

vom 16. Dezember 1991

252 B - 14/91

(auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Kehl vom 10. Oktober 1990 - 4 OWi 285/89 -)

Die Berufungskammer hat erwogen:

I. Gegen den Betroffenen ist ein Bussgeldbescheid über 200 DM ergangen, weil er "als verantwortlicher Schiffsführer (eines Motorkajütbootes) entgegen § 1.04 RheinSchPV nicht alle Vorsichtsmassregeln getroffen habe, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schiffahrt gebieten, um die Beschädigung eines anderen Fahrzeugs (Motorkajütboot C) zu vermeiden". Auf seinen Einspruch hat ihn das Rheinschiffahrtsgericht Kehl am 10. Oktober 1990 "wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die Grundregeln für das Verhalten im Verkehr" zu einer Geldbusse in Höhe von 200 DM verurteilt. Das Urteil ist dem Betroffenen mit einer beigefügten schriftlichen Rechtsmittelbelehrung am 27. Oktober 1990 zugestellt worden. Am 8. November 1990 ist ein Schreiben des Betroffenen vom 6. November 1990 beim Rheinschiffahrtsgericht Kehl eingegangen. Darin heisst es : "Gegen das oben genannte Urteil erhebe ich Einspruch, da der Zeuge .... nicht gehört worden ist". Auf die Anfrage des Rheinschiffahrtsgerichts, ob der Betroffene den Einspruch als Rechtsbeschwerde oder als Berufung verstanden wissen wolle, teilte dieser mit einem am 17. Januar 1991 eingegangenen Schreiben vom 15. Januar 1991 mit, dass der Einspruch vom 8. November 1990 nicht als Rechtsbeschwerde, sondern als Berufung behandelt werden solle.

II. Die Rechtsmittelschrift des Betroffenen vom 6. November 1990 entspricht nicht der Vorschrift des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung, sofern sie "bei der Zentralkommission angebracht werden soll, binnen 30 Tagen nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils dem Gericht, das entschieden hat, mit dem ausdrücklichen Bemerken anzumelden, dass die Entscheidung der Zentralkommision verlangt werde". Das ist hier nicht geschehen. Zwar ist das Schreiben des Betroffenen vom 6. November 1990 innerhalb der 30-Tage-Frist bei dem Rheinschiffahrtsgericht Kehl eingegangen. Jedoch hat es nicht das ausdrückliche Verlangen einer Entscheidung durch die Zentralkommission enthalten. Ein solches könnte sich allerdings aus dem Schreiben des Betroffenen vom 15. Januar 1991 ergeben. Das braucht jedoch nicht weiter erörtert zu werden. Denn auch wenn man die Frage bejaht, hilft das dem Betroffenen nicht weiter. Das Schreiben ist erst am 17. Januar 1991, also bald zwei Monate nach Ablauf der am 26. November 1990 endenden Berufungsfrist beim Rheinschiffahrtsgericht Kehl eingegangen. Damit ist es für die in Art. 37 Abs. 2 Satz 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vorgesehene Erklärung ohne jede Bedeutung. Diese kann nach Ablauf der Berufungsfrist nicht mehr nachgeholt werden, wie die Berufungskammer bereits in dem Urteil vom 7. Dezember 1987 - 208 B - 14/87 ausgesprochen hat.

Nach alledem ist die Berufung gemäss Art. 37 Abs. 4 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte für nicht angebracht zu erachten.

Aus den dargelegten Gründen wird für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Kehl vom 10. Oktober 1990 wird nicht für angebracht erachtet.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, die gemäss Artikel 39 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom Rheinschiffahrtsgericht Kehl festgesetzt werden, fallen dem Betroffenen zur Last.