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25 Z - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 01.07.1974
Aktenzeichen: 25 Z
Entscheidungsart: Beschluss
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
 
Beschluss

vom  1. Juli 1974

 
Gemäß Artikel 30 der Verfahrensordnung der Berufungskammer in Verbindung mit § 519 b der deutschen Zivilprozessordnung wird der Kläger und Berufungskläger des Rechtsmittels der Berufung gegen das am 14. September 1973 verkündete Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort für verlustig erklärt und es werden ihm die Kosten des Rechtsmittels auferlegt, weil er die Berufung zurückgenommen hat.
Die Festsetzung der Kosten unter Berücksichtigung des Artikels 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erfolgt durch das Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort.

Der Gerichtskanzler

Der Vorsitzende