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245 B - 7/91 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 01.09.1991
Aktenzeichen: 245 B - 7/91
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

Urteil

vom 1. September 1991

(auf Berufung gegen den Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 24. August 1990 - 5 OWi 16 Js 624/90 (131/90 BSch)

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Gegen den Betroffenen ist am 13. Juni 1990 ein Bußgeldbescheid über 400 DM ergangen, weil er bei einer am 8. April 1990 erfolgten Kontrolle des von ihm geführten PMS "R" das Bordbuch dieses Schiffes und das Schifferdienstbuch eines Besatzungsmitglieds nicht geführt hatte (Zuwiderhandlung gegen Art. 8 Nr. 1 d) und f) EVO zur RheinSchUO, Art. 5 Abs. 3 Nr. 5 RheinSchPEV). Gegen diesen dem Betroffenen am 23. Juni 1990 zugestellten Bescheid haben die Rechtsanwälte S. und W. aus Köln mit Schriftsatz vom 29. Juni 1990, eingegangen bei der Bußgeldbehörde am 2. Juli 1990, Einspruch eingelegt. Der Schriftsatz beginnt mit den Worten "Hiermit zeige ich an, dass mich Herr Leonhard Dott gemäß in beglaubigter Kopie beiliegender Vollmacht mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat". Nachdem sich die Verteidiger des Betroffenen - wie schon zuvor die Bußgeldbehörde - mit einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung einverstanden erklärt hatten, hat das Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort durch Beschluss (§ 72 Abs. 1 OWiG) den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß Art. 8 Nr. 1 d) und f) EVO zur RheinSchUO, Art. 5 Abs. 3 Nr. 5 RheinSchPEV zu einer Geldbusse von 250 DM verurteilt. Die Entscheidung ist dem Betroffenen formlos mitgeteilt und seinen Verteidigern am 12. September 1990 zugestellt worden. Diese haben mit Schriftsatz vom 5. Oktober 1990, eingegangen bei Gericht am 6. Oktober 1990, Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung vom 7. November 1990 ist am 9. November 1990 bei Gericht eingekommen.

Die Berufung ist wegen Missachtung der Formvorschrift des Art. 37 Abs. 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Berufungsbegründung innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Anmeldung der Berufung dem Gericht zu übergeben. Das ist hier nicht geschehen. Die Anmeldung der Berufung ist mit deren Eingang beim Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort am 6. Oktober 1990 erfolgt. Die danach mit dem 7. Oktober 1990 beginnende (Art. 30 der Verfahrensordnung der Berufungskammer i.V. mit § 46 Abs. 1 OWiG, § 42 Abs. 1 StPO) dreissig-tägige Begründungsfrist endete am 5. November 1990. Die Berufungsbegründungsschrift ist aber erst am 9. November 1990, also 4 Tage nach Fristablauf, bei Gericht eingegangen.
 
Beachtliche Entschuldigungsgründe für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sind nicht ersichtlich. Sie können um so weniger angenommen werden, als die Frist schon beim Abfassen, jedenfalls aber beim Unterzeichnen der vom 7. November 1990 stammenden Berufungsbegründung abgelaufen war, ohne die Verteidiger des Betroffenen zu veranlassen, Entschuldigungsgründe für die Verletzung des Art. 37 Abs. 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vorzutragen. Nach alledem ist die Berufung gemäß Art. 37 Abs. 4 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte für nicht angebracht zu erachten.

Aus den dargelegten Gründen wird für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Betroffenen gegen den Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 12. September 1990 wird nicht für angebracht erachtet.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, die gemäß Artikel 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort festgesetzt werden, fallen dem Betroffenen zur Last.