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Leitsatz:
Bergfahrern, die sich mit Rücksicht auf überholende Fahrzeuge bei Hochwasser nicht im mittleren Drittel des Stromes halten, ist eine Zuwiderhandlung gegen § 10.01 Nr.1 a RheinSchPVO nicht vorzuwerfen.
Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vom 19.03.1990
236 B - 1/90
(Rheinschiffahrtsgericht Mannheim)
Zum Tatbestand:
Der Betroffene führte am 11.4.1988 als Lotse das Motorschiff „A" gegen 18.00 Uhr bei Rhein-km 358 zu Berg. Um dem Motorschiff „M" die angekündigte Überholung seines Schiffes zu erleichtern, näherte er sich dem linksrheinischen Ufer bis auf mindestens 40 m. Bei einer Fahrwasserbreite von etwa 230 m fuhr der Betroffene somit außerhalb des mittleren Fahrwasserdrittels. Wegen Verletzung der Vorschrift des § 10,01 Nr. 1 a RheinSchPVO erging gegen den Lotsen ein Bußgeldbescheid, mit dem eine Geldbuße von 150,-- DM festgesetzt wurde. Auf Einspruch des Betroffenen hat das Rheinschiffahrtsgericht die Geldbuße auf 100,-- DM herabgesetzt. Die Berufungskammer hat das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts nach Zurücknahme der Anklage aufgehoben.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Die Berufungskammer erklärt folgende: Nach ihrer Ansicht sei es nicht unbedingt geboten gewesen, den Betroffenen wegen seines Verhaltens zu rügen. Es spreche viel dafür, daß er aus Rücksicht auf einen Überholer gehandelt habe, ohne zu bedenken, daß diese Rücksichtnahme Schwierigkeiten bereiten könne. Dieses Verhalten des Betroffenen mache eine Geldbuße nicht erforderlich.
Die Berufungskammer regte die Anklagebehörde an, die Anklage zurückzunehmen und damit dem Verfahren seine Grundlage zu entziehen. Der Vertreter der Anklagebehörde erklärte, er nehme die Anklage zurück. Der Betroffene und sein Verteidiger waren mit diesem Verfahren einverstanden."