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Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Urteil vom 12.12.1988
Die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Strassburg hat in ihrer Sitzung vom 12. Dezember 1988, folgendes Urteil gefällt:
Es wird Bezug genommen auf:
die am 4. Juni 1987 von der Staatsanwaltschaft erwirkte und der Familie des Beschuldigten am 22. Juli 1987 zugestellte Vorladung zu der Verhandlung am 28. September 1987;
das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts, das am 25. Januar 1988 nach Beratung ergangen ist, nicht zugestellt wurde und in dem der Betroffene folgender ihm zur Last gelegten Tatbestände für schuldig erklärt wurde:
Er ist am 11. Februar 1987, in jedem Fall an einem nicht verjährten Datum, in Seltz auf dem Rhein gefahren und hat dabei folgende Bestimmungen missachtet:
1) die Bestimmungen bezüglich der allgemeinen Sorgfaltspflicht eines Schiffsführers zur Vermeidung von
a) Beschädigung anderer Schiffe, der Uferbereiche oder von Anlagen;
b) Behinderung der Schifffahrt;
c) Gefährdung menschlichen Lebens.
2) die Bestimmungen bezüglich Tiefgang und Anpassung an die Gegebenheiten der Wasserstraße.
Diese Zuwiderhandlungen fallen unter die Artikel 1.04, 1.06 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und unter Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und die darin vorgesehenen Ahndungsmaßnahmen.
Die Berufungskammer verurteilte ihn zu einem Bußgeld von 4.000 FF;
erklärte den Französischen Staat für berechtigt, als Nebenkläger beizutreten, behielt sich die spätere Kostenfestsetzung vor und vertagte die Sache als Entschädigungsklage im Adhäsionsprozess zur Verhandlung auf den 7. März 1988.
Es wird Bezug genommen auf:
die Berufungserklärung des Prozessbevollmächtigten des Betroffenen vom 16. März 1988 vor der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die die Rechtsmittelbegründung enthält und am 17. März 1988 sowohl dem Oberstaatsanwalt beim Tribunal de Grande Instance Strassburg wie auch dem Vertreter des Französischen Staates und am 23. März 1988 dem Rheinschifffahrtsgericht Strassburg zugestellt worden ist;
den Schlussantrag des Oberstaatsanwalts vom 6. Mai 1988;
den Berufungsantrag des Französischen Staates vom 29. April 1988;
die Prozessakte, die der Berufungskammer vorlag.
Entscheidungsbegründung:
Sowohl der Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft haben sich damit einverstanden erklärt, durch die Berufungskammer auf dem Wege des schriftlichen Verfahrens feststellen zu lassen, dass für die zur Last gelegten Zuwiderhandlungen Straffreiheit gewährt wurde und dass die Angelegenheit als Zivilsache zur Entscheidung an den Erstrichter zurück zu verweisen ist;
Der Beschuldigte hat in seiner Berufungserklärung ausdrücklich erklärt, dass er seine Rechtsmittel auf die strafrechtlichen Bestimmungen des Urteils beschränkt;
Die Berufungskammer hat somit nicht die Stichhaltigkeit der Entscheidung zu prüfen, der zufolge das Einschreiten des Französischen Staates für zulässig erklärt und die Sache auf eine spätere Verhandlung verwiesen wurde;
Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Zuwiderhandlungen wurden mit einer Geldbuße belegt; da diese Zuwiderhandlungen vor dem 22. Mai 1988 begangen wurden, ist unter Anwendung des Amnestiegesetzes Nr. 88 828, Artikel 1 und 2 vom 20. Juli 1988 Straffreiheit gewährt worden.
Demgemäß:
erklärt die Berufungskammer die Berufung für ordnungsgemäß erfolgt und formal zulässig;
stellt sie fest, dass die öffentliche Klage auf Grund der gewährten Straffreiheit von Rechtswegen erloschen ist;
überträgt sie die Übernahme der Kosten dem Staat;
verweist sie die Angelegenheit als Zivilsache zur Entscheidung an den Erstrichter zurück.