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Leitsätze:
1) Die Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien wird durch die Erklärung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten, grundsätzlich nicht berührt Andererseits dienen auch Verhandlungen über einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung – im Erfolgsfall – der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und fallen daher in den Anwendungsbereich des § 203 BGB.
2) Eine reine Schadensanmeldung stellt für sich genommen noch keine Aufnahme von Verhandlungen dar; dies ändert sich jedoch – mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Schadensmeldung-, sobald der derart in Anspruch genommene nicht sofort und eindeutig den Ersatz ablehnt, sondern sich im weiteren Verlauf auf eine Erörterung einlässt und sei es auch nur, in dem er darauf hinweist, noch nicht über die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen für eine Haftungsanerkennung zu verfügen, wohl aber sich zu einem zeitlich begrenzten Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede bereit erklärt.
3) Zwar findet die Berücksichtigung von gemäß § 5f Abs. 2 BinSchG privilegierten Ansprüchen wegen der Beschädigung von Hafenanlagen erst im Verteilungsverfahren statt. Davon unabhängig kann indessen ein Gläubiger – ähnlich wie im Insolvenzverfahren – (auch) die Frage des Vorrangs einer zur Tabelle angemeldeten aber bestrittenen Forderung zum Gegenstand seiner Feststellungsklage machen. Gemäß § 5f Abs. 2 BinSchG haben bei der Befriedigung aus dem Haftungshöchstbetrag Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken (u.a.) den Vorrang. Die Privilegierung gilt auch für private Betreiber solcher Anlagen.
4) Als privilegierende Ausnahmevorschrift ist § 5f Abs. 2 BinSchG jedoch eng auszulegen. Sie erfasst nach ihrem Sinn und Zweck nur Ansprüche auf Ersatz des unmittelbaren Schadens, d.h. der reinen Substanzsachschäden, nicht aber weitergehende Ansprüche, die einem geschädigten Eigentümer im Zusammenhang mit der Beschädigung entstehen können. Nicht erfasst werden damit mittelbare Schäden, so genannte Vermögensfolgeschäden, d.h. Schadenspositionen wie Nutzungsausfall, Betriebsunterbrechungsschäden oder Expertenkosten.
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe
- Rheinschiffahrtsobergericht -
vom 29.09.2009
Das Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe hat für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Rheinschifffahrtsgericht – Mainz vom 25. Februar 2009 – 76 C 7/06 BSchRh – im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zur Tabelle des Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens X (Amtsgericht – Schifffahrtsgericht – Mainz 281 SRV 1/07) wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte/Schuldnerin eine Forderung i. H. v. 19.336,07 € zusteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Widersprechenden Ziffer 2, 3 und 4 jeweils ein Drittel. Die vormalige Beklagte / Schuldnerin / Widersprechende Ziffer 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt – zuletzt – im Wege der Klage auf Feststellung zur Tabelle des Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens Ersatz von Expertenkosten der Sachverständigen L. gemäß Rechnung vom 20.3.2006 in Höhe von netto 17.379,40 Euro nebst Zinsen und Feststellung des Vorrangs gemäß § 5f Abs 2 BinSchG.
Die Klägerin betreibt im Hafen von Gernsheim (Rheinkilometer 462,5) ein Tanklager mit Umschlagseinrichtungen für die Tankschifffahrt. Die ursprüngliche Beklagte Ziffer 1 ist Schiffseignerin, jedenfalls Ausrüsterin des TMS »X«. Gegenstand der Klage sind Schadensersatzansprüche aus Anlass einer Havarie des TMS »X« am 31.08.2004 an der Umschlagseinrichtung der Klägerin.
TMS »X« ist 84,60 m lang, 9,50 m breit und weist eine Tragfähigkeit von 1.491 Tonnen auf. Der maximale Tiefgang beträgt 2,82 m. Angetrieben wird das Schiff durch eine Maschine von 662 kw. Verantwortlicher Schiffsführer am Vorfallstag war der Schiffsführer B.. Das mit 652 Tonnen Xylol beladene TMS »X« lag am 31.08.2004 im Hafenbecken 2 des Rheinhafens Gernsheim an der Löschstelle der Klägerin, um zu löschen. Nachdem der Löschvorgang gegen 16.15 Uhr problemlos gestartet war, begaben sich der verantwortliche Schiffsführer B. zusammen mit dem zweiten Schiffsführer C. in die Achterwohnung des Schiffes. Zur Überwachung des Löschvorgangs stellten sie den Steuermann D. ab. Dieser suchte eine knappe Stunde später, etwa gegen 17.10 Uhr, das Steuerhaus von TMS »X« auf. Infolge Unachtsamkeit betätigte er kurz danach beim Verschieben des Steuerstuhls die laufende Antriebsmaschine auf »volle Kraft voraus«, wodurch das angeflanschte und dem vollem Umschlagsbetrieb befindliche Schiff in Vorausfahrt geriet.
Durch die regelwidrige Belastung brachen die beiden vorderen Festmachtaue und das Schiff lief aufgrund des nach Backbord liegenden Ruders nach Backbord vom Ufer weg. Dabei wurde der Löscharm an der landseitigen Verankerung umgerissen, die Bodenplatte des Steigers brach und der Löscharm fiel ins Hafenbecken. Die herbeieilenden Schiffsführer B. und C. betätigten die Notstoppeinrichtungen.
Durch die Havarie entstanden Schäden an der Umschlagseinrichtung der Klägerin.
Mit Telefaxschreiben vom 01.09.2004 stellte die Klägerin die Beklagte wie folgt verantwortlich:
»Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit müssen wir Sie für die durch einen Bedienungsfehler an Bord Ihres TMS »X« für alle daraus resultierenden Bergungs-, Reparatur- und Folge Kosten verantwortlich stellen. Sie wollen uns die Haftung dem Grunde nach bitte bis zum 03.09.2004 bestätigen.«
Unter dem 01.10.2004 forderte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin und nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Widersprechenden zu 2) und zu 3) E. die Beklagte mit Schreiben an ihren damaligen Bevollmächtigten auf, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen.
Durch Schriftsatz vom 22.9.2004 teilte Rechtsanwalt E. gegenüber dem Expertenbüro F. die Vertretung der Klägerin sowie der G. mit.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.02.2005 zeigte Rechtsanwalt E. gegenüber der Beklagten die Vertretung der H. als Kaskoversicherer und Versicherer des Betriebsunterbrechungsschadens der I. (Eigentümerin der Umschlagsanlage für Mineralölprodukte im Hafen von Gernsheim) an.
Mit Schreiben – gleichfalls vom 22.02.2005 – zeigte Rechtsanwalt E. der Beklagten die anwaltliche Vertretung der G. als Versicherer des Kaskoschadens der K. an.
Unter dem 24.05.2005 forderte Rechtsanwalt E. unter dem Betreff »G. / X.« die Beklagte zu Händen Rechtsanwalt L. nochmals auf, eine Haftungsanerkennung dem Grunde nach zu erklären. Das Schreiben vom 24.05.2005 lautet wie folgt:
»Sehr geehrter Herr Kollege L.,
wie am 22. Februar 2005 hatte ich Ihnen mitgeteilt, dass ich die Interessen der H. sowie der G. als Versicherer der geschädigten Lade- und Löschanlage, die im Eigentum der K., respektive der J. stehen, tätig bin.
G. und H. werden nach Schadenregulierung im Verhältnis zu K. und J. den Schiffseigner und Schiffsführer des TMS »X« in Regress nehmen. Wie Ihnen bekannt ist, gestaltet sich im vorliegenden Fall die kontradiktorische Taxierung der Schäden als außerordentlich schwierig und langwierig. Es ist nicht sicher, dass die Taxierung der Schäden vor dem 31. August abgeschlossen sein wird.
Nach allen hier vorliegenden Informationen scheint es für den Unterzeichner eindeutig zu sein, dass TMS »X« dem Grunde nach haftet. Ich fordere Ihre Mandantschaft daher nochmals auf, eine Haftungsanerkennung dem Grunde nach zu erklären.
Ich weise daraufhin, dass ich anderenfalls vor dem 31. August 2005 Klage erheben werde. Ich gehe jedoch davon aus, dass dies entbehrlich bleiben wird.«
Mit Schreiben vom 01.07.2005 kündigte Rechtsanwalt E unter dem Betreff »A. / »X« Klageeinreichung am 25.07.2005 an, sofern eine Haftungsanerkennung der Beklagten dem Grunde nach nicht bis spätestens 20.07.2005 vorliege.
Rechtsanwalt L. antwortete für die Beklagte unter dem Betreff »G. / X.« mit Schreiben vom 18.07.2005 wie folgt:
»Sehr geehrter Herr Kollege E.,
in vorbezeichneter Angelegenheit komme ich zurück auf Ihre Schreiben vom 24.05. und 01.07.2005 und teile Ihnen mit, dass diesseits die Haftung des MTS »X« dem Grunde nach anerkannt wird unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Haftungsbeschränkung und der Prüfung der Anspruchshöhe.«
Am 1.8.2005 sandte die Klägerin durch Rechtsanwalt M. an Rechtsanwalt L. ein Telefaxschreiben mit folgendem Inhalt:
»Sehr geehrter Herr Kollege L.,
bezugnehmend auf unser Telefonat vom Freitag bitte ich Sie – für die Eigner der TMS »X« – auch für die nicht an unseren SachVersicherer G. abgetretenen Schadenersatzansprüche in Sachen TMS »X« die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen.
Bekanntlich steht RA E., der von unserem Sachversicherer G. mandatiert wurde, mit Ihnen wegen des von der Sachversicherung der K. gedeckten Schadens in Kontakt.
In Hinsicht auf die zum 30.08.2005 ablaufende 12-Monatsfrist wurde von Ihnen u.a. mit Schreiben vom 18.07.2005 gegenüber G. erklärt, dass seitens der MTS »X« der Schaden dem Grund nach anerkannt wird; es wurde lediglich ein Vorbehalt wegen ev. Haftungsbeschränkungen, bzw. der Anspruchshöhe gemacht so dass im Ergebnis eine ev. Klagerhebung wegen sonst drohender Verjährung entbehrlich wurde.
Da nicht alle bei K. sich ergebenden Schäden in Folge des Schadenfall vom 31.08.2005 durch unsere G.-Sachversicherung gedeckt sind, wird von der G. somit auch nur ein Teilbereich reguliert. Nicht gedeckt durch G. ist namentlich ein Selbstbehalt und der von K. erlittene Unterbrechungsschaden. Es handelt sich hierbei insbesondere um den Unterbrechungsschaden für die Zeit von 31.08. — bis zum 21.10.2004 und ggfs. noch einige Tage in Herbst 2005, wenn das bestehende Provisorium gegen den neuen Ladekran wieder ausgetauscht wird.
Wegen der Einzelheiten des Schadenfalles vorn 31.08.2005 verweise ich allgemein auf die Sachverhaltsdarstellungen in der kontradiktorischen Schadentaxe der Sachverständigen N..
Bezüglich der Berechnung des Betriebsunterbrechungsschaden für die Zeit von 31.08. — bis zum 21.10.2004 verweise ich auf den Sachstandsbericht des Sachverständigen O. (Kopie anbei).
Ich würde mich freuen, wenn Sie K. kurzfristig zur Vermeidung einer sonst geltend zu machen gerichtlichen Geltendmachung für MTS »X« eine Erklärung zusenden könnten, wonach auch die vorstehend beschriebenen, nicht von der Versicherung gedeckten Schäden der K. dem Grund nach anerkennt bzw. auf die mögliche Erhebung einer Einrede der Verjährung bezüglich dieser Ansprüche verzichten wird.«
Unter dem 18.08.2005 schrieb Rechtsanwalt L. für die Beklagte die Klägerin wie folgt an:
»In vorbezeichneter Angelegenheit komme ich zurück auf Ihr Telefax vom 01.08.2005.
Da mir bisher Gutachten der mit der Schadenermittlung beauftragten Experten noch nicht vorliegen, ist mir eine abschließende Stellungnahme hierzu nicht möglich.
Ich bin jedoch bereit, gegenüber der K. für meine Mandantin, die Schiffseignerin des MTS »X«, eine Verjährungsverzichtserklärung abzugeben. Diese ist zunächst befristet bis zum 31.01.2006 einschließlich. Sie erfolgt ohne Präjudiz im Hinblick auf die Haftung dem Grunde und der Höhe nach und unter dem weiteren Vorbehalt der Beschränkung der Haftung.«
Die Klägerin übermittelte an die Beklagte zu Händen Rechtsanwalt L. mit Schreiben vom 26.07.2006 eine Schadensaufstellung, die unter anderem die hier streitgegenständlichen Expertenkosten der Sachverständigen P. gemäß Rechnung vom 20.3.2006 in Höhe von brutto; 20.160,10 Euro, netto: 17.379,40 Euro enthielt.
Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 11. August 2006 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 25.08.2006 zur Zahlung des Gesamtbetrages in Höhe von 162.980,40 Euro auf (darin enthalten ist der hier streitgegenständliche Betrag). Bezüglich der Sachverständigenkosten machte die Klägerin die Mehrwertsteuer nicht mehr geltend.
Durch Schriftsatz vom 23.10.2006 hat die Klägerin Klage eingereicht.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu Ziff.1) zu verurteilen, an die Klägerin 17.379,40 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 15.6.2006 zu zahlen,
2. im Verhältnis zur Beklagten Ziff 2) festzustellen, dass die Schadensersatzforderung in Höhe von netto:17.379,40 Euro (Expertenkosten P. gemäß Rechnung vom 20.3.2006) der Klägerin und nicht der Beklagten Ziff.2) zusteht.
Die Beklagte Ziff. 1) hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens in diesem Rechtsstreit der Beklagten die Beschränkung der Haftung gem. § 5f BSchG vorzubehalten.
Sie hat die geltend gemachte Forderung dem Grunde und der Höhe nach bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Beklagte Ziff. 2) hat die gegen sie gerichtete Klageforderung (ursprünglicher Klageantrag Ziffer 2) anerkannt. Daraufhin hat das Rheinschifffahrtsgericht am 9. August 2007 gegen die Beklagte Ziff. 2) antragsgemäß Teilanerkenntnisurteil erlassen. Gemäß Beschluss des Rheinschifffahrtsobergerichts vom 2. Oktober 2007 (22 W 2 und 4/07 RhSch) lautet die Kostenentscheidung wie folgt:
Die Beklagte Ziff. 2) hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Durch Schriftsatz vom 11.09.2006, eingegangen beim Amtsgericht Mainz am 13.09.2006, hat die Beklagte Ziff.1) Antrag auf Einleitung eines Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens gemäß der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung gestellt. Das Schifffahrtsgericht Mainz hat diesen Antrag durch Beschluss vom 29.06.2007 (77 H 68/06 BSchRh) zunächst zurückgewiesen. Nach Aufhebung dieses Beschlusses durch Beschluss des Schifffahrtsobergerichts vom 01.10.2007 (22 W 1/07 BSch) hat das Schifffahrtsgericht Mainz durch Beschluss vom 11.12.2007 (281 SRV 1/07) das Binnenschifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren eröffnet. Die Haftungssumme wurde auf 465.732,99 Euro festgesetzt.
Das Gericht hat Rechtsanwalt Q. zum Sachwalter bestellt.
In dem Prüfungstermin des Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens vom 25.09.2008 hat die Klägerin unter anderem die hier streitgegenständliche Forderung in Höhe von netto: 17.379,40 Euro sowie Zinsen zur Tabelle angemeldet und den Vorrang gemäß § 5f II BSchG § 46 1 SVertO zur Tabelle nachgemeldet. In dem Prüfungstermin hat die Beklagte und Antragstellerin des Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens die Klageforderung der Höhe nach bestritten. Dieses Bestreiten hat sie durch Schriftsatz ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2008 insgesamt zurückgenommen.
Die Widersprechenden zu 2) (G.), zu 3) (H.), und zu 4) (Sachwalter Rechtsanwalt Q.) haben die klägerseits zur Tabelle angemeldeten Forderungen der Höhe nach und hinsichtlich des Vorrangs bestritten.
Die Klägerin hat den Rechtsstreit durch Schriftsatz vom 20. Oktober 2008 wieder aufgenommen. Sie begehrt Ersatz der Hauptforderung in Höhe von 17.379,40 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 1.956,67 Euro (15.6.2006 bis 10.12.2007), insgesamt 19.336,07 Euro.
Die Klägerin hat beantragt,
zur Tabelle des Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens X. (Amtsgericht Mainz, Az.: 281 SRV 1/07) festzustellen, dass dem Kläger gegen die Beklagte/Schuldnerin eine Forderung in Höhe von 19.336,07 Euro zusteht.
Bezüglich der Beklagten und Widersprechenden zu 1) hat die Klägerin den Rechtsstreit durch Schriftsatz vom 12. November 2008 für erledigt erklärt.
Die Widersprechenden zu 2), 3) und 4) haben den Rechtsstreit in dem Termin zur Hauptverhandlung vom 02.02.2009 bezüglich der Beklagten und Widersprechenden Ziff. 1 gleichfalls für erledigt erklärt und im Übrigen beantragt,
die erhobene Feststellungsklage abzuweisen.
Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Mit am 25.2.2009 verkündeten Urteil, auf das wegen der Feststellungen und aller anderen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Rheinschifffahrtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:
Die Feststellungsklage sei zulässig aber nicht begründet, da die geltend gemachte Forderung verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB) sei. Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen (§ 203 BGB) sei nicht eingetreten. Das Anerkenntnis der Beklagten vom 18.07.2005 habe nicht zu einem Neubeginn der Verjährung bezüglich der seitens der Klägerin geltend gemachten Ansprüche geführt. Es betreffe ausschließlich die bei der G. sowie H. versicherten Schäden. Der Einrede der Verjährung durch die Widersprechenden zu 2) und zu 3) stehe die seitens der Klägerin erhobene Einrede des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:
Entgegen der Auffassung des Rheinschifffahrtsgerichts seien die streitgegenständlichen Ansprüche nicht verjährt. Der Zweck der Verjährung bestehe darin, den Schuldner vor Inanspruchnahme aus unbegründeten, unbekannten oder unerwarteten Forderungen zu schützen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte habe als Ausrüsterin des TMS »X« spätestens einige Stunden nach der Havarie am 31.08.2004 durch telefonische Mitteilung des verantwortlichen Schiffführers Kenntnis von dem Vorfall gehabt und gewusst, dass u. a. wegen der eingetretenen Landschäden Ansprüche auf sie zukommen würden. Bereits einen Tag später sei sie aufgefordert worden, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Aufgrund der Havarie habe die Beklagte, bzw. deren Versicherer, noch am Havarietag ein Sachverständigenbüro mit der Besichtigung der Schäden an der Verladeanlage der Klägerin beauftragt. In der Folgezeit nach der Besichtigung der Experten habe der Sachverständige an Besprechungen teilgenommen. Die Beklagte sei mehrfach von der Klägerin zum Anerkenntnis der Haftung dem Grunde nach aufgefordert worden. Dem habe sie entsprochen. Am 18.08.2005 sei die Beklagte auf die Angelegenheit zurückgekommen und habe darauf verwiesen, dass ihr eine abschließende Stellungnahme noch nicht möglich sei. Dies habe die Klägerin so verstehen dürfen, dass die Beklagte nach Vorlage dieser ausstehenden Gutachten in der Sache selbst abschließend Stellung nehmen würde. In der Folgezeit sei die Beklagte bis zur Klageerhebung am 23.10.2006 entgegen ihrer zumindest konkludenten Ankündigung nicht mehr auf die Sache zurückgekommen, sie habe insbesondere die bereits dem Grunde nach anerkannten Ansprüche auch höhenmäßig zu keinem Zeitpunkt zurückgewiesen.
Nach diesen Fakten komme schon unter dem Gesichtspunkt des Schwebens von Verhandlungen (§ 203 BGB) eine Verjährung nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht des Rheinschifffahrtsgerichts sei spätestens die Ankündigung der Beklagten, gegenüber der Klägerin abschließend Stellung nehmen zu wollen, sehr wohl als Reaktion auf das Verantwortlich Stellen der Klägerin zu werten, so dass von einem »Schweigen der Beklagten« keine Rede sein könne. Die Klägerin habe nicht damit rechnen können und müssen, dass sie abredewidrig von der Beklagten keine Antwort mehr erhalte und diese dann in der Klageerwiderung vom 19.01.2007 die eigene Haftung – entgegen dem früheren Anerkenntnis – auch dem Grunde nach abstreite, um sich zugleich auf Verjährung zu berufen. Die der Beklagten zuzurechnende Phase der Verhandlungsbereitschaft wirke auf den Zeitpunkt der Schadensanmeldung, hier dem 1.9.2004, zurück, so dass der Hemmungszeitraum am 01.09.2004 beginne und mangels Abbruchs der Verhandlungen seitens der Beklagten bis Klageeinreichung nicht abgelaufen sei. Von dem gesamten Verjährungszeitvolumen des § 117 Abs. 1 Nr. 1 BSchG sei allenfalls ein Tag (31.08. – 01.09.2004) in Anspruch genommen worden.
Unabhängig davon, dass durch Schweben von Verhandlungen die Verjährung für die ganze Zeit bis zur Klageerhebung gehemmt gewesen sei, sei durch das Anerkenntnis der Beklagten vom 18.07.2005 in jedem Fall ein Neubeginn der Verjährung eingetreten (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Auffassung der Vorinstanz, das Anerkenntnis der Beklagten betreffe nur die von der Klägerin auf die »Widersprechende Ziff. 2« gemäß § 47 VVG a. F. übergegangenen versicherten Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Verladeanlage der Klägerin, nicht aber die bei der Klägerin verbliebenen nicht versicherten Betriebsunterbrechungsschäden aus Anlass der Beschädigung der Verladeanlage der Klägerin, treffe nicht zu. Tatsache sei, dass sowohl die Klägerin als auch der in deren Namen und für deren Interessen auftretende Rechtsanwalt E. mit Schreiben vom 01.10.2004 eine solche Differenzierung gerade nicht vorgenommen hätten, sondern uneingeschränkt die Anerkennung der Haftung dem Grunde nach gefordert hätten. Der Gegenstand der Verhandlungen i. S. v. § 203 BGB und der Umfang des Anerkenntnisses i. S. v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB seien deckungsgleich, irgendwelche Einschränkungen seien nicht vorgenommen worden. Die vom Rheinschifffahrtsgericht vorgenommene Differenzierung des Verjährungsschicksals von versicherten und nicht versicherten Schadensersatzansprüchen aus Anlass ein und desselben Schadensereignisses könne nicht überzeugen. Selbst wenn man Verjährung der klägerischen Ansprüche annehmen wollte, so sei die sich darauf beziehende Verjährungseinrede jedenfalls rechtsmissbräuchlich, da seitens des jetzt die Widersprechenden Ziff. 2 und 3 vertretenen Rechtsanwalts E. nicht nur einen Interessenwiderstreit, sondern auch ein Parteiverrat vorliege. Rechtsanwalt E. habe in einem bestimmten früheren Zeitraum die rechtlichen Interessen der jetzigen Klägerin vertreten, während er heute die rechtlichen Interessen der Widersprechenden Ziff. 2 und 3 vertrete.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Amtsgerichts – Rheinschifffahrtsgericht – Mainz vom 25.02.2009 (76 C 5/06 BSchRh) – im Kostenpunkt aufzuheben und im übrigen dahingehend abzuändern, dass zur Tabelle des Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens X (AG Mainz 281 SRV 1/07) festgestellt wird,
a) dass der Klägerin gegen die Beklagte/Schuldnerin eine Forderung i. H. v. 19.336,07 € zusteht und
b) dass diese Forderung der Klägerin bei der Befriedigung aus dem Haftungshöchstbetrag gemäß § 5f Abs. 1 BSchG Vorrang gemäß § 5f Abs. 2 BSchG hat.
2. fürsorglich: die Sache gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an das Rheinschifffahrtsgericht Mainz zurückzuverweisen.
Die Widersprechenden Ziff. 2 und 3 beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen sich die Gründe des angefochtenen Urteils des Rheinschifffahrtsgerichts zu eigen. Ergänzend tragen sie vor: Die streitgegenständliche Havarie habe sich am 31.08.2004 ereignet, so dass alle Schadensersatzansprüche gegen den Schiffseigner bzw. Ausrüster sowie den Schiffsführer mit Ablauf des Jahres 2005 verjährt seien. Die Klageschrift datiere vom 6.9.2006 und sei damit nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist eingereicht worden. Die Verjährung sei bis zu ihrem Eintritt mit Ablauf des 31.12.2005 nicht durch Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Beklagten gehemmt gewesen. Anders als etwa im Frachtrecht führe eine einseitige Erklärung eines Geschädigten im schifffahrtsrechtlichen Deliktsrecht nicht zu einer Hemmung der Verjährung. Insbesondere sei der Schiffseigner nicht gehalten, erhobene Ansprüche zurückzuweisen. Die in Schifffahrtssachen übliche kontradiktorische Taxierung hemme die Verjährung grundsätzlich nicht, sondern diene nur der Dokumentation und Feststellung von Schäden.
Die Beklagte habe die streitgegenständliche Forderung der Klägerin niemals anerkannt. Vereinbarungen seien ausschließlich zwischen H. einerseits und dem Schiffseigner und Schiffsführer des TMS »X« andererseits sowie zwischen G. und TMS »X« zustande gekommen. Der Vertrag zwischen diesen Parteien beschränke sich ausdrücklich auf Forderungen des Versicherers aus übergegangenem oder abgetretenen Recht. Rechtsanwalt E. habe ausdrücklich die Interessen der H. anwaltlich angemeldet und den Kaskoschaden sowie den Betriebsunterbrechungsschaden J. geltend gemacht. Das Anerkenntnis des Bevollmächtigten des TMS »X« mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die Schreiben von Rechtsanwalt E. vom 24.05. und 01.07.2005 würden sich nur auf die in diesen Schreiben genannten Anspruchssteller (nämlich H. und G.) beziehen und ausdrücklich nur auf die in den beiden Schreiben genannten Forderungen, nicht aber auf Forderungen der Klägerin gegen die Eigner von TMS »X«.
Zurecht habe sich die Beklagte Ziffer 1 auf Verjährung berufen; die Widersprechenden Ziff. 2, 3 und 4 hätten diese Einrede der Erstbeklagten sodann nach ihrem Eintritt ins Streitverfahren legitimerweise zum Gegenstand ihres Vortrages gemacht. Der Verjährungseinrede stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen. Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, der Prozessbevollmächtigte der Widersprechenden Ziff. 2 und 3 habe pflichtwidrig gehandelt, so sei, selbst wenn dies zutreffen würde, es weder der Beklagten Ziffer 1 noch den Widersprechenden Ziff. 2 oder 3 oder dem Sachwalter (Widersprechender Ziff. 4) verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Ungeachtet dessen sei der Vorwurf pflichtwidrigen oder gar strafbaren Verhaltens unbegründet. Die Klägerin sei von Anfang an durch ihre Rechtsabteilung vertreten worden, die sich um die Wahrung der nicht versicherten Interessen in eigener Verantwortung gekümmert habe. Rechtsanwalt E. sei dagegen von Anfang an durch die Versicherer ausschließlich mit der Sicherung des Regresses gegen den Havarieverursacher beauftragt gewesen.
Im Übrigen würden die Einwände gegen die Höhe der streitgegenständlichen Schadensersatzforderung ebenso aufrecht erhalten bleiben wie der Einwand der Unzulässigkeit des Vorrangs gemäß § 5f Abs. 2 BSchG, der im Termin zum Verteilungsverfahren nicht angemeldet und im Verfahren erster Instanz auch nicht beantragt worden sei. Die Klage sei aber schon dem Grunde nach unbegründet, da eine etwaige Forderung der Klägerin jedenfalls verjährt sei.
Der Sachwalter und Widersprechende Ziff. 4 beantragt seinerseits,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Auch er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor:
Da die Einrede der Verjährung im Interesse der Erstbeklagten und Verteilungsschuldnerin sowie der weiteren Beteiligten des Verteilungsverfahrens auch vom Sachwalter und Widersprechenden Ziff. 4 erhoben werde, komme es nach Auffassung des Sachwalters auf den von der Klägerin erhobenen Einwand des Rechtsmissbrauchs im Hinblick auf den vorgetragenen Interessenwiderstreit sowie eines angeblichen Parteiverrats nicht an.
Wegen aller weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Dem Berufungsgericht lagen – ebenso wie dem Rheinschifffahrtsgericht – folgende
Akten vor:
Amtsgericht – Schifffahrtsgericht – Mainz vom 281 SRV 1/07
Staatsanwaltschaft Mainz 3255 Js 33471/04.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und im Wesentlichen begründet.
1. Das Rheinschifffahrtsgericht hat zu Recht die Feststellungsklage für zulässig erachtet.
Der Rechtsstreit wurde durch Einreichen des Schriftsatzes der Klägerin vom 20. Oktober 2008 wieder aufgenommen (§ 250 ZPO). Mit der Aufnahme des Rechtsstreits durch den anmeldenden Gläubiger treten die Widersprechenden in die Parteirolle der Schuldnerin (der Beklagten) ein. Der Klageantrag war auf Feststellung der bestrittenen Forderung zur Tabelle zu ändern (BGHZ 76, 206, 209 f; vgl. ferner Rittmeister, das Seerechtliche Haftungsbeschränkungsverfahren nach neuem Recht, 148, 149). Dies ist geschehen.
2. Mit Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Ansicht des Rheinschifffahrtsgerichts, die streitgegenständliche Forderung der Klägerin sei verjährt.
a) Unbegründet sind allerdings die Berufungsangriffe der Klägerin gegen die Entscheidung des Rheinschifffahrtsgerichts, dass das Anerkenntnis der Beklagten vom 18.07.2005 nicht die hier streitgegenständlichen Ansprüche erfasst, sondern ausschließlich die von Rechtsanwalt E. als Vertreter der G. bzw. der H. geltend gemachten. Dies war, wie das – im Berufungsrechtszug auf Aufforderung des Gerichts nunmehr – vorgelegte Telefaxschreiben der Klägerin vom 1.8.2005 belegt, der Klägerin selbst klar und steht auch für den Senat nach den sonstigen vom Rheinschifffahrtsgericht hierzu getroffenen Feststellungen zum Inhalt des Anerkenntnisses außer Zweifel.
b) Unbegründet sind ferner die Berufungsangriffe gegen die rechtsfehlerfreie Entscheidung des Rheinschifffahrtsgerichts, dass die Erhebung der Verjährungseinrede weder durch die Erstbeklagte noch durch den Sachwalter noch durch die Widersprechenden Ziffer 2 und 3 rechtsmissbräuchlich war und ist.
c) Die Verjährungseinrede ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 7 BSchG beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Die Klage wird auf Verschulden eines Besatzungsmitgliedes des TMS »X« gestützt. Nach § 117 Abs. 2 BSchG begann die Verjährung mit Schluss des Jahres 2004.
Die Verjährung war jedoch gehemmt in der Zeit vom 31.12.2004 bis jedenfalls 31.1.2006. Die zwölfmonatige Verjährungsfrist wäre danach erst am 31.1.2007 abgelaufen. Die Klageerhebung hat jedoch zuvor die Verjährung erneut gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Im Ausgangspunkt zutreffend erkennt das Rheinschifffahrtsgericht, dass der Begriff der Verhandlung im Sinne des § 203 BGB weit auszulegen ist und dass es ausreicht, wenn ein Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn im Kern stützen will. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch und seine tatsächliche Grundlage, es sei denn, dass der Schuldner sofort und erkennbar Verhandlungen ablehnt.
Die Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien wird durch die Erklärung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten, grundsätzlich nicht berührt (BGH NJW 2004, 1654). Andererseits dienen auch Verhandlungen über einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung – im Erfolgsfall – der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und fallen daher in den Anwendungsbereich des § 203 BGB (vgl. OLG Karlsruhe OLGR 2006, 413).Die Hemmung der Verjährung ist vorliegend bereits mit der ersten Schadensmeldung der Klägerin durch das Telefaxschreiben vom 01.9.2004 eingetreten, durch das diese die Beklagte Ziffer 1 verantwortlich stellte und sie zur Bestätigung der Haftung dem Grunde nach aufforderte. Zwar stellt eine reine Schadensanmeldung für sich genommen noch keine Aufnahme von Verhandlungen dar; dies ändert sich jedoch – mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Schadensmeldung (OLG Köln VersR 2007, 521 m.w.N.) -, sobald der derart in Anspruch genommene nicht sofort und eindeutig den Ersatz ablehnt, sondern sich im weiteren Verlauf auf eine Erörterung einlässt und sei es auch nur, indem er darauf hinweist, noch nicht über die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen für eine Haftungsanerkennung zu verfügen, wohl aber sich zu einem zeitlich begrenzten Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede bereit erklärt.
Dies ist vorliegend geschehen, als sich der für die Erstbeklagte damals tätige Rechtsanwalt L. auf die Aufforderung der Klägerin hin mit Telefaxschreiben vom 18.08.2005 dahin äußerte, dass ihm bisher Gutachten der mit der Schadenermittlung beauftragten Experten noch nicht vorliegen würden, so dass ihm eine abschließende Stellungnahme hierzu nicht möglich sei, er jedoch bereit sei, gegenüber der K. für seine Mandantin, die Schiffseignerin des MTS »X« eine Verjährungsverzichtserklärung abzugeben. Diese sei zunächst befristet bis einschließlich zum 31.01.2006.
Bei der Bejahung der Frage, ob für die ge-samte Zeit vom 01.9.2004 bis zum 31.1.2006 durchgehend von einem »Schweben der Verhandlungen« i.S.d. § 203 BGB auszugehen ist, spielte u.a. auch eine Rolle, dass auch nach dem 1.9.2004 Rechtsanwalt E. damals auch für die Klägerin auftretend, die Erstbeklagte zur Verantwortung stellte (Schreiben vom 1.10.2004) und dass es sich – auch hinsichtlich der Haftungsbeschränkung – um einen komplexen Sachverhalt handelte, bei dem Experten eingeschaltet waren.
Das Ende der Hemmung ist jedenfalls nicht vor dem 31.01.2006 eingetreten.
Die aufgrund schwebender Verhandlungen eingetretene Hemmung endet entweder durch einen klar und eindeutig erklärten Abbruch der Verhandlungen seitens des Verpflichteten oder durch »Einschlafenlassen« der Verhandlungen seitens des Berechtigten (vgl. OLG Köln a.a.O. m.w.N.). Klar und eindeutig abgebrochen hat die Erstbeklagte die Verhandlungen nicht. Die Klägerin hat die Verhandlungen frühestens einschlafen lassen, als sie zum Ende des »zunächst« bewilligten Verzichts auf die Einrede der Verjährung – dem 31.01.2006 – die Beklagte nicht zu einer Verlängerung der Verzichtsfrist oder aber erneut zu einer Anerkenntniserklärung aufforderte, sondern erst wieder im Juli und August 2006 selbst sowie durch ihre neu beauftragten Rechtsanwälte zur Zahlung aufforderte. Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, während dem die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist in konkreter Berechnung um die Hemmungszeit verlängert ist. Höchstgrenzen für deren Berücksichtigung gibt es nicht (vgl. Palandt/Heinrichs BGB, 68. Aufl. § 209 Rdnr. 1 m.w.N.).
Da vorliegend die Verjährung von ihrem Beginn, dem 31.12.2004, an bis jedenfalls 31.01.2006 gemäß § 203 BGB wegen schwebender Verhandlungen gehemmt war, lief die zwölfmonatige Verjährungsfrist erst von da an und hätte am 31.01.2007 geendet. Indessen hat die Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit, die noch im Jahre 2006 erfolgte, die Verjährung erneut gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
3. Der zur Tabelle angemeldete Anspruch auf Ersatz der im Zusammenhang mit der Havarie entstandenen und von der Klägerin getragenen Expertenkosten gemäß Rechnung des Büros P. vom 20.03.2006 über netto 17.379,40 Euro sowie Zinsen ist dem Grunde gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1.04 BinSchSO, § 3 BinSchG und auch der Höhe nach begründet. Die Aktivlegitimation der Klägerin steht nach dem Teilanerkenntnisurteil nicht mehr in Streit. Die ursprüngliche Beklagte / Schuldnerin und Widersprechende Ziffer 1 hat die Forderung nicht mehr bestritten, sondern ausdrücklich ihr Bestreiten zurück genommen; ebenso hat der Sachwalter ausdrücklich erklär t, dass er – von der Verjährungsfrage abgesehen – Grund und Höhe der Forderung nicht bestreite. Das Bestreiten der Widersprechenden Ziffer 2 und 3 ist unsubstantiiert, zumal die Widersprechende Ziffer 2 vorgerichtlich im Wesentlichen lediglich die Aktivlegitimation der Klägerin diskutiert hatte.
4. Der mit der Berufung weiter verfolgte Antrag der Klägerin, festzustellen, dass ihre begründet zur Tabelle angemeldete Forderung bei der Befriedigung aus dem Haftungshöchstbetrag gemäß § 5f Abs. 1 BinSchG Vorrang gemäß § 5f Abs. 2 BinSchG hat, war als unbegründet zurückzuweisen.
a) Der Feststellungsantrag ist zulässig.
Zwar findet die Berücksichtigung von gemäß § 5f Abs. 2 BinSchG privilegierten Ansprüchen wegen der Beschädigung von Hafenanlagen erst im Verteilungsverfahren statt (vgl. Rittmeister, a.a.O., S. 158 ff). Die Entscheidung über einen Vorrang hat grundsätzlich der Rechtspfleger im Rahmen des Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens gemäß § 46 SVertO zu treffen, wobei der – im Verteilungsverfahren zuständige – Richter gemäß § 19 b Abs. 2 RPflG das Verfahren an sich ziehen kann, wenn und solange er dies für erforderlich hält.
Davon unabhängig kann indessen ein Gläubiger – ähnlich wie im Insolvenzverfahren – (auch) die Frage des Vorrangs einer zur Tabelle angemeldeten aber bestrittenen Forderung zum Gegenstand seiner Feststellungsklage machen.
War – wie vorliegend – zur Zeit der Eröffnung des Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens ein Rechtstreit anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtstreits zu verfolgen und der Klageantrag entsprechend zu ändern. Die Feststellung kann nur auf den Grund gestützt und auf den Betrag und den Rang gerichtet werden, der in der Anmeldung oder im Prüfungstermin angegeben worden war.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, nachdem die Klägerin ihren Vorrang nachgemeldet hat (vgl. Akten 281 SVR 1/07 S. 563 ff).
b) Der Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 5f Abs. 2 BinSchG haben bei der Befriedigung aus dem Haftungshöchstbetrag Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken (u.a.) den Vorrang. Der deutsche Gesetzgeber hat mit § 5f Abs. 2 BinSchG – entsprechend der für das Seerecht geschaffenen Regelung des § 487 b HGB – von der in Art. 6 Abs. 2 CLNI vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, Ansprüche wegen Schäden an bestimmten, regelmäßig öffentlichen Einrichtungen gegenüber Ansprüchen wegen sonstiger Sachschäden zu privilegieren.
Dies führt dazu, dass diese Schäden bei der Verteilung der Haftungssumme im Rahmen des Verteilungsverfahrens gemäß § 46 Abs. 1 SVer tO vorab berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber hält diese Privilegierung für erforderlich, um im Interesse der gesamten Schifffahrt die Bereitstellung leistungsfähiger Hafenanlagen, Wasserstraßen und Navigationshilfen zu fördern. Entlastet werden soll die öffentliche Hand, die in der Regel Gläubiger der Ansprüche wegen der Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen und Navigationshilfen ist. (vgl. BTDrucksache 13/8446, 29). Die Privilegierung gilt allerdings auch für private Betreiber solcher Anlagen (vgl. dazu von Waldstein / Holland, Binnenschifffahrtsrecht, 5. Aufl. § 5f BinSchG Rdnr.3 m.w.N.).
Die bei der Havarie vom 31.08.2004 beschädigten Umschlagseinrichtungen der Klägerin für die Tankschifffahrt stellen, wovon das Berufungsgericht nach dem ergänzenden, belegten und insoweit übereinstimmenden Vortrag aller Parteien überzeugt ist, eine derartige Hafenanlage dar.
Als privilegierende Ausnahmevorschrift ist § 5f Abs. 2 BinSchG jedoch eng auszulegen. Sie erfasst nach ihrem Sinn und Zweck nur Ansprüche auf Ersatz des unmittelbaren Schadens, d.h. der reinen Substanzsachschäden, nicht aber weitergehende Ansprüche, die einem geschädigten Eigentümer im Zusammenhang mit der Beschädigung entstehen können. Dies folgt aus dem Zweck des Gesetzes, im öffentlichen Interesse der gesamten Schifffahrt, beschädigte Hafenanlagen möglichst wieder instand setzen zu lassen und die hierfür erforderlichen Mittel beitreiben zu können. Nicht erfasst werden damit – darin stimmt der Senat dem Sachwalter und den Widersprechenden Ziffer 2 und 3 zu – mittelbare Schäden, so genannte Vermögensfolgeschäden (vgl. dazu auch Wussow, Unfallhaftpflichtrecht Kap. 30 TZ 4), d.h. Schadenspositionen wie Nutzungsausfall, Betriebsunterbrechungsschäden oder Expertenkosten.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtstreits beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 1 und 2, 100 Abs. 1 ZPO. Von dieser Kostenentscheidung mit umfasst sind (nach dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 ZPO) die durch das Anerkenntnis der vormaligen Zweitbeklagten ausgelösten Kosten, soweit hierüber nicht bereits durch das Teilanerkenntnisurteil des Rheinschifffahrtsgerichts Mainz vom 09.08.2007 – in der Fassung der Beschwerdeentscheidung des Senats vom 24.10.2007 (22 W 2 und 4/07 RhSch) – entschieden worden ist. Andererseits fällt auch der (zurückgewiesene) Vorrangs-Feststellungsantrag, dem auch kein eigener Streitwert zukommt, bei der Kostenentscheidung (nach dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 ZPO) nicht ins Gewicht.
Aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung folgt, dass die Parteien, die letztlich unterliegen, die Kosten des gesamten wieder aufgenommenen Rechtsstreits zu tragen haben. Eine Differenzierung hinsichtlich der vor und nach der Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO) entstandenen Kosten findet nicht statt (vgl. zur entsprechenden Rechtslage bei einem Insolvenzverfahren Braun, InsO, 3. Aufl., § 181 Rdnr. 32). Die außergerichtlichen Kosten der vormaligen Beklagten / Schuldnerin / Widersprechenden Ziffer 1 hat diese selbst zu tragen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, Art. 39 Mannheimer Akte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Ebenfalls abrufbar unter ZfB Nr.2, 2010 (Sammlung Seite 2067 ff.); ZfB 2010, 2067 ff.