Rechtsprechungsdatenbank
Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Urteil vom 12.12.1988
Die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Strassburg hat in ihrer Sitzung vom 12. Dezember 1988, folgendes Urteil gefällt:
Es wird Bezug genommen auf:
die Vorladung für die Verhandlung am 28. September 1987, die am 29. Juni 1987 von der Staatsanwaltschaft erwirkt und dem Betroffenen nicht zugestellt wurde;
das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts in Strassburg vom 28. September, das am darauf folgenden 6. November bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist, dem zufolge der Betroffene zu einer Geldstrafe von 4.000 FF wegen folgenden Sachverhalts verurteilt wurde: er hat am 16. März 1987, auf jeden Fall an einem nicht verjährten Datum auf französischem Hoheitsgebiet bei Rheinkilometer 343 das Motorschiff „G“ plus „G 10“ fahren lassen
1) mit unvollständiger Besatzung
2) bei Vorhandensein einer Flüssiggasanlage
a) ohne Schutzmaßnahmen für die Absperrvorrichtung gegen Einwirkung von Schlägen oder Witterungseinflüssen,
b) ohne die Schilder „Gasanlage“ und „Rauchen verboten“,
3) ohne sich an die Vorschriften hinsichtlich der Eintragungen im Bordbuch zu halten,
4) unter Mitführen eines nicht vorschriftsmäßigen Beibootes.
Diese Zuwiderhandlungen fallen unter Artikel 1.08 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, Artikel 8.04, 8.09, 14.03 und 7.04 Rheinschiffsuntersuchungsordnung und Artikel 32 Mannheimer Akte und die darin vorgesehenen Ahndungsmaßnahmen.
Es wird Bezug genommen auf:
die nur summarisch begründete Berufungserklärung des Prozessbevollmächtigten des Betroffenen vom 7. Oktober 1987, die dem Oberstaatsanwalt Strassburg und der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am darauf folgenden 21. Oktober zugegangen ist;
Die Schlussanträge der Staatsanwaltschaft;
Die Prozessakte, die der Berufungskammer vorlag.
Entscheidungsbegründung:
Sowohl der Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft haben sich damit einverstanden erklärt, durch die Berufungskammer auf dem Wege des schriftlichen Verfahrens feststellen zu lassen, dass für die vorgeworfenen Zuwiderhandlungen Straffreiheit gewährt wurde;
Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Zuwiderhandlungen wurden mit einer Geldbuße bestraft; da diese Zuwiderhandlungen vor dem 22. Mai 1988 begangen wurden, wurde unter Anwendung des Amnestiegesetzes Nr. 88 828, Artikel 1 und 2, 1° vom 20. Juli 1988 von Rechtswegen Straffreiheit gewährt.
Demgemäß:
erklärt sie die Berufung für ordnungsgemäß erfolgt und formal zulässig;
stellt sie fest, dass die öffentliche Klage durch Amnestie erloschen ist;
erklärt sie, dass keine Kosten erhoben werden.