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Leitsatz:
Beweis schädlicher Folgen einer zu schnellen Vorbeifahrt an einer schwimmenden Anlage.
Urteil des Oberlandesgerichts - Rheinschiffahrtsobergericht in Köln
vom 18. Dezember 1981
3 U 87/81
(Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)
Zum Tatbestand:
Die der Klägerin gehörende schwimmende Anlage, eine Bootshalle, wurde dadurch beschädigt, daß ein gerade anlegendes Polizeiboot durch eine hohe Welle gehoben und gegen die Anlage geschleudert wurde.
Die Klägerin hat von den Beklagten Ersatz des Schadens in Höhe von 1730,- DM verlangt, weil das beladene, zu Tal fahrende und der Beklagten zu 1 gehörende, vom Beklagten zu 2 geführte MTS E als einziges, in der Nähe befindliches Schiff zu schnell gefahren und den schädlichen Wellenschlag schuldhaft verursacht habe.
Die Beklagten bestreiten eine falsche Fahrweise ihres Schiffes und führen die Anfahrung der Bootshalle auf ein fehlerhaftes Anlegemanöver des Polizeibootes zurück.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung wurde vom Rheinschiffahrtsobergericht zurückgewiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
„...
Die Beklagten sind nach den §§ 823,249 BGB, 3, 4, 114 BSchG, 6.20 RhschPVO verpflichtet, den am 23. März 1979 an der Bootshalle der Klägerin in Wesseling in Höhe von 1730,- DM entstandenen Schaden nebst 7,5 %Zinsen seit dem 23. August 1980 zu ersetzen. Denn der Schaden an der Bootshalle ist durch Wellenschlag des von dem Beklagten zu 2. geführten MTS E herbeigeführt worden.
Seine Überzeugung stützt der Senat im einzelnen auf folgende Erwägungen:
Entgegen der Ansicht der Berufung kommt kein anderes Schiff als MTS E als Schadensverursacher in Frage. Denn die Zeugen C., K. und L. haben bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung übereinstimmend angegeben, daß keine andere Schiffahrt im Revier gewesen sei. Der Zeuge C. will nach seinen Angaben darauf bewußt geachtet haben. Auch der Zeuge G. hat dies als seine Meinung bezeichnet. C. hat auch mit dem Fernglas den Namen E festgestellt. Der Senat sieht keinen Grund, den Angaben der von dem Rheinschiffahrtsgericht vernommenen Zeugen zu mißtrauen. Es erscheint durchaus situationsgerecht, daß sie aufgrund des von ihnen wahrgenommenen Wellenschlags nach dem Verursacher Ausschau hielten und hierbei der Lage im Revier Aufmerksamkeit widmeten.
Dem Senat gibt auch die Tatsache, daß die Zeugen C. und K. nicht sofort mit dem Boot W dem MTS E gefolgt sind, um auf den Schaden aufmerksam zu machen oder dessen Schiffsführung über Funk von dem Vorfall zu verständigen, keinen Anlaß zu begründeten Zweifeln, weil an W eine kleinere Reparatur ausgeführt werden sollte und zu diesem Zweck die Zeugen L. und G. bereits an Land warteten. Es konnte ihnen angezeigt erscheinen, die Mitteilung und Aufklärung des Schadensfalles anderen Kollegen zu überlassen.
...
Durch den Wellenschlag ist das Polizeiboot gegen die Bootshalle hart angekommen, was der Senat den Aussagen der Zeugen C. und K. entnimmt.
Für ein fehlerhaftes Anlegemanöver oder eine nautisch fehlerhafte Fahrweise des Polizeibootes fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Wenn ein Boot unmittelbar vor dem Anlegen die Maschine auskuppelt, um mit der vorhandenen Geschwindigkeit langsam anzulegen, stellt das ein normales Manöver dar, das zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt. Wird bei einem solchen Manöver das Boot durch eine Welle gehoben und dann gegen eine Anlage geschleudert, ist das keine Folge einer fehlerhaften Fahrweise des Bootes, sondern die unmittelbare Folge eines schädlichen Wellenschlags, der nach § 6.20 RhSchPVO zu vermeiden war.
Einen solchen Wellenschlag hätte der Beklagte zu 2. bei der Talfahrt mit seinem beladenen MTS E in Rechnung stellen und vermeiden müssen, um Schädigungen der schwimmenden Anlage der Klägerin zu vermeiden.
...“