Rechtsprechungsdatenbank

2 ARs 76/79 - Bundesgerichtshof (Strafgericht)
Entscheidungsdatum: 02.02.1979
Aktenzeichen: 2 ARs 76/79
Entscheidungsart: Beschluss
Sprache: Deutsch
Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe
Abteilung: Strafgericht

Leitsatz:

Schiffahrtsgerichte sind für die Untersuchung und Entscheidung in Fällen der Gewässerverunreinigung (Einleiten von ölhaltigem Kühl- oder Bilgenwasser) zuständig.

Beschluß des Bundesgerichtshofes

vom 4. Februar 1979

2 ARs 76/79

(Schiffahrtsgericht Mannheim)

Zum Sachverhalt:

Dem angeklagten Schiffsführer eines Motorschiffes war in einem Strafbefehl zum Vorwurf gemacht worden, mit 01 vermischtes Kühlwasser vorsätzlich in den Neckar geleitet zu haben. Das Schöffengericht in Bensheim beschloß auf den Einspruch des Angeklagten die Abgabe des Verfahrens an das Schiffahrtsgericht in Mannheim, das jedoch die Übernahme ablehnte und den Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts anrief.

Der Bundesgerichtshof hat als gemeinschaftliches oberes Gericht in entsprechender Anwendung des § 14 StPO das Schiffahrtsgericht Mannheim als zuständig erkannt.

Aus den Entscheidungsgründen:

„...
Nach dem Ergebnis seiner Prüfung obliegt die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem für den Neckar zuständigen Schifffahrtsgericht in Mannheim (Hess. Gesetz betreffend Abkommen über die Bezirke der Binnen- und Rheinschiffahrtsgerichte vom 1. Juni 1954 - GVBI 97). Gemäß § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen in der durch Art. 99 EGStGB geänderten Fassung sind ausschließlich die Schiffahrtsgerichte zuständig für diejenigen Straftaten, die auf Binnengewässern unter Verletzung schiffahrtspolizeilicher Vorschriften begangen worden sind und deren Schwerpunkt in der Verletzung dieser Vorschriften liegt, soweit für die Strafsachen nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes die Amtsgerichte zuständig sind. Diese Regelung beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, daß die Beurteilung solcher Strafsachen eine besondere Sachkunde verlangt (Erster Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum Entwurf eines EGStGB - BT-Drucks. 7/1261 S. 46 -). Entgegen der Ansicht des Schiffahrtsgerichts in Mannheim ist hier das Schwergewicht der Straftat in der Zuwiderhandlung gegen schiffahrtspolizeiliche Vorschriften zu sehen. Der Angeklagte hat sich in seiner Einspruchsbegründung dahin eingelassen, es sei kein 01 aus dem von ihm geführten Schiff ins Fahrwasser gelangt, weder zusammen mit Kühlwasser noch über die Lenzpumpe der Hauptmaschine. Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat das Schöffengericht aufgrund der informatorischen Befragung des PK Wiegand vom Wasserschutzpolizeiposten Neckarsteinach den Eindruck gewonnen, daß als Ursache der Verunreinigung sowohl das Einleiten von ölhaltigem Kühlwasser als auch von ölhaltigem Bilgenwasser in Betracht kommt. Demnach steht aber die Klärung der Frage im Vordergrund, ob der Angeklagte gegen § 5.05 Nr. 2 oder § 5.07 der Rheinschiffahrts-Untersuchungsordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976 - BGBI 1 776) und damit gegen eine schiffahrtspolizeiliche Vorschrift verstoßen hat. Diese Bestim¬mungen gelten nach § 1.03 Abs. 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 14. Januar 1977 (BGBI 1 59) auch für auf dem Neckar eingesetzte Binnenschiffe.
...“