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Leitsatz:
Zur richtigen und rechtzeitigen Kennzeichnung von Tankschiffen.
Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vom 6. Mai 1987
199 B - 5/87
(Rheinschiffahrtsgericht St. Goar)
Zum Tatbestand:
Das mit Benzin beladene MTS „B" war auf der Koblenzer Reede in einem Bereich vor Anker gegangen, der nur für Tankschubleichter vorgesehen war. Nach den polizeilichen Feststellungen am 15.11.1984, 15.00 Uhr, war der zur Kennzeichnung gesetzte blaue Kegel nicht so hoch angebracht, daß er von allen Seiten sichtbar war. Der Betroffene als verantwortlicher Schiffsführer hatte aber einen zusätzlichen blauen Kegel am Heck des Schiffes gesetzt. Die Kennzeichnung mit je einem Kegel an zwei Masten hatte der Betroffene wegen der geringen Brückenhöhe auf der Mosel gewählt und auf der Koblenzer Reede beibehalten, als er nach Ankunft sofort die Nachtruhe von7.00-15.00 Uhr antrat. Weiterhin wurde festgestellt, daß das Beiboot des Schiffes nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet und auch Typhon- und Funkellicht nicht mit Prüfzeugnissen versehen waren.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat dem Betroffenen eine Geldbuße von DM 150,— auferlegt. Seine Berufung, die sich darauf beschränkt, daß er nach dem Vorankergehen um 7.00 Uhr wegen der Dunkelheit nicht daran gedacht habe, den zweiten Kegel zu entfernen und den anderen wieder so hoch zu hängen, daß er von allen Seiten sichtbar war, wurde von der Berufungskammer der Rheinzentralkommission zurückgewiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
„...
Nach seinem Eintreffen in Koblenz hätte der Betroffene auf jeden Fall dafür Sorge tragen müssen, daß bei Tagesanbruch sein Schiff vorschriftsmäßig mit einem Kegel gekennzeichnet war, der so hoch hing, daß er von allen Seiten sichtbar war. Dafür hatte der Betroffene Zeit und Gelegenheit. Die Tatsache, daß er von 7-15 Uhr Nachtruhe hatte, ist unerheblich, denn er konnte die richtige Kennzeichnung seines Schiffes einem anderen Mitglied der Besatzung übertragen. Als verantwortlicher Schiffsführer hätte er dies tun müssen. Unerheblich ist auch der Einwand des Betroffenen, sein Schiff sei in einer mit dem blauen Kegel gleichwertigen Weise gekennzeichnet gewesen. Kein Schiffsführer ist berechtigt, eine angeordnete Kennzeichnung seines Schiffes durch eine in seinem Wesen gleichwertige zu ersetzen.
Die Bußgeldsache erscheint der Berufungskammer angemessen.
...“
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1989 - Nr.6 (Sammlung Seite 1268); ZfB 1989, 1268