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Leitsatz:
Zur richtigen und rechtzeitigen Kennzeichnung von Tankschiffen.
Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Urteil
vom 6. Mai 1987
(auf Berufung gegen den Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichts St.Goar vom 25.11.85 109 Js (a) 59435/65 -4 OW BSchRh)
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
I.
Der Betroffene war im November 1984 verantwortlicher Schiffsführer des MTS "B", das sich am 14.11.1984 mit einer Ladung Benzin auf der Fahrt moselabwärts befand und an diesem Tage Koblenz erreichte. Nach der Ausfahrt in den Rhein legte der Betroffene sein Schiff auf der Koblenzer Reede in einem Bereich vor Anker, der nur für Tankschubleichter vorgesehen war. Bei einer Polizeikontrolle um 15.00 Uhr wurde festgestellt, dass MTS "B" entsprechend seiner Ladung zwar mit einem blauen Kegel gekennzeichnet war, dieser aber nicht so hoch gesetzt war, dass er von allen Seiten sichtbar war. Dafür hatte der Betroffene am Heck seines Schiffes noch einen zusätzlichen blauen Kegel gesetzt. Diese Kennzeichnung mit je 1 Kegel an 2 Masten hatte der Betroffene wegen der geringen Brückenhöhe auf der Mosel gewählt und nach seinem Vorankergehen auf der Koblenzer beibehalten, da er nach seiner Ankunft um 7.0.0 Uhr sofort seine Nachruhe angetreten hat. Die Polizeikontrolle ergab weiterhin, dass das Beiboot des MTS "B" nicht vorschriftgemäß gekennzeichnet und außerdem das Typhonlicht und das Funkellicht nicht mit einem Prüfzeugnis versehen waren. Dieser Sachverhalt steht aufgrund der eigenen schriftlichen Äußerungen des Betroffenen fest.
Wegen dieser Zuwiderhandlungen gegen §§ 7.06 Nr.1, 3.37, 2.02 Nr.1 u.2, 3.05 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung hat das Rheinschifffahrtsgericht St. Goar nach vorausgegangenem Bußgeldbescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest in Mainz in seinem Beschluss vom 25.11.1985 gegen den Betroffenen eine Geldbusse von DM 150,- verhängt. Die Berufung des Betroffenen beschränkt sich darauf, dass er nach dem Vorankergehen in Koblenz um 7.00 Uhr wegen der Dunkelheit nicht daran gedacht habe, den zweiten Kegel zu entfernen und den anderen wieder so hoch zu hängen, dass er von allen Seiten sichtbar war.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Betroffenen konnte keinen Erfolg habe. Nach seinem Eintreffen in Koblenz hätte der Betroffene auf jeden Fall dafür Sorge tragen müssen, dass bei Tagesanbruch sein Schiff vorschriftsmäßig mit einem Kegel gekennzeichnet war, der so hoch hing, dass er von allen Seiten sichtbar war. Dafür hatte der Betroffene Zeit und Gelegenheit. Die Tatsache, dass er von 7-15 Uhr Nachtruhe hatte, ist uns unerheblich, denn er konnte die richtige Kennzeichnung seines Schiffes einem anderen Mitlgied der Besatzung übertragen. Als verantwortlicher Schiffsführer hätte er dies tun müssen. Unerheblich ist auch der Einwand des Betroffenen, sein Schiff sei in einer mit dem blauen Kegel gleichwertigen Weise gekennzeichnet gewesen. Kein Schiffsführer ist berechtigt eine angeordnete Kennzeichnung seines Schiffes durch eine in seinem Wesen gleichwertig zu ersetzen. Die Bussgeldsache erscheint der Berufungskammer angemessen.
Aus den dargelegten Gründen wird für recht erkannt:
1) Die Berufung des Betroffenen gegen den Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichts St. Goar vom 25.11.1985 wird zurückgewiesen und der Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichts bestätigt.
2) Die Kosten des Verfahrens, die gemäß Art.39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom Rheinschifffahrtsgericht St.Goar festzusetzen sind, fallen dem Betroffenen zur Last.