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Leitsatz:
Die Gewinnabschöpfung zum Ausgleich des mit der Unterbemannung in der Rheinschiffahrt verbundenen Vermögensvorteils, etwa nach Maßgabe des § 17 Abs. 4 OWiG, kann im Rheinschiffahrtsgerichtsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Urteil der Berufungskammer der Rheinzentralkommission
vom 18. November 1986
193 B - 15/86
(Rheinschiffahrtsgericht Kehl)
Zum Tatbestand:
Bei einer Kontrolle durch die Wasserschutzpolizei im Dezember 1984 wurde festgestellt, daß auf dem MS „A" an der vorgeschriebenen Mindestbemannung seit Januar 1984 ein Schiffsjunge fehlte und außerdem vier Gasflaschen anstatt in einem Schrank vorschriftswidrig in einem Herft des Schiffes vor dem Steuerhaus gelagert waren. Der betroffene Eigner und Schiffsführer des Schiffes erhielt darauf wegen Verstoßes gegen §§ 14.01 und 8.05 RheinSchUO einen Bußgeldbescheid der WSD Südwest über 2100,- DM, wobei ein Betrag von 2000,- DM als Abschöpfung des durch ersparten Lohnbetrag erlangten Vermögensvorteils gemäß § 17 Abs. 4 Ordnungwidrigkeitsgesetz bezeichnet wurde. Das Rheinschiffahrtsgericht Kehl hat den Geldbußbescheid in voller Höhe bestätigt. Der Betroffene hat Berufung bei der Berufungskammer der Rheinzentralkommission eingelegt, in erster Linie mit der Begründung, daß die Abschöpfung des durch das Fehlen des Schiffsjungen angeblich ersparten Lohnbetrages der Mannheimer Akte widerspreche und außerdem den unterschiedlichen Verhältnissen in den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland nicht Rechnung trage. Es werde auch nicht berücksichtigt, daß wegen des Fehlens des Schiffsjungen schon wiederholt gebührenpflichtige Verwarnungen ergangen seien und daher eine nochmalige Bestrafung unzulässig sei. Er sei aber bereit, 100,- DM als Geldbuße für beide Zuwiderhandlungen zu zahlen. Die Berufungskammer hat die Geldbußen herabgesetzt, und zwar wegen der Unterbemannung auf 250,- DM und wegen der unvorschriftsmäßigen Lagerung der Gasflaschen auf 50,- DM.
Aus den Gründen:
„...
Im Einzelnen hat die Berufungskammer erwogen:
1. Bei der Minderbemannung erschien die Festsetzung der Geldbuße in einer Höhe, die die Abschöpfung der Lohnersparnis zugrundelegt, nicht angebracht, da diese Bemessungsart weder in den anderen Rheinuferstaaten noch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in allen Strombereichen übereinstimmend gehandhabt wird. Eine annähernde Gleichbehandlung der verantwortlichen Schiffsführer für dieselbe Zuwiderhandlung sollte aber für den gesamten Geltungsbereich der Mannheimer Akte, die von einem einheitlichen Bußgeldrahmen ausgeht, angestrebt werden. Selbstverständlich können innerhalb dieses Rahmens des Artikels 32 der Mannheimer Akte im Einzelfall neben anderen richterlichen Erwägungen wie Schuldvorwurf, Sicherheitsgefährdung, wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen u.a. auch die Intensität der Zuwiderhandlung und die Tatvorteile Berücksichtigung finden.
2. Für das Fehlen des Schiffsjungen am 4.12.1984, das allein dem Urteil zugrundegelegt wurde, hielt die Berufungskammer unter Beachtung der Tatsache, daß der Betroffene nach eigenem Vorbringen hierwegen seit Januar 1984 schon wiederholt polizeilich verwarnt worden ist, ohne den beanstandeten Zustand zu ändern, eine Geldbuße von DM 250,- für schuldangemessen aber auch für notwendig, um den Betroffenen dazu anzuhalten, seine Besatzung zu vervollständigen. (Zuwiderhandlungen gegen § 14.02 RheinschUO).
3. Für das vorschriftswidrige Lagern der Gasflaschen in einem Herft des Schiffes am 4.12.1984 erschien der Berufungskammer 'eine weitere Geldbuße von DM 50,- geboten, da der Betroffene' sich nicht darauf berufen kann, er habe keine Kenntnis von dieser Sicherheitsvorschrift gehabt; denn seine Unkenntnis beruht auf Fahrlässigkeit. (Zuwiderhandlung gegen § 8.05 RheinSchUO).
...“.