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180 B - 2/86 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 06.02.1986
Aktenzeichen: 180 B - 2/86
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 6. Februar 1986

( auf Berufung gegen den Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim vom 13. Juni 1984 - OWi 1032/84 RhSch -)

Tatbestand:

Am 14.11.83 lud Schiffsführer O. den von ihm geführten Motortankschiff "M" mit Benzin im Ölhafen Karlsruhe. Trotz wiederholter Aufforderung legte er den Wasserpolizeibeamten R. und B. das Fahrtenbuch nicht vor. Zudem befestigte er das Schiff am Steiger außer mit drei Stahltrossen mit einer Kunststofftrosse, obwohl er vom POK Sch. darauf hingewiesen worden war, dass die Verwendung einer Trosse aus Kunststoff verboten sei. Diese entfernte er erst nach Aufnahme der Anzeige. Wegen dieser beiden Ordnungswidrigkeiten erging am 9.1.84 ein Bußgeldentscheid über DM 360,-. Nachdem der Betroffene gegen diesen Entscheid rechtzeitig Einspruch erhoben hatte, verurteilte ihn das Rheinschifffahrtsgericht Mannheim am 13.6.84 zu einer Busse von DM 200,- wegen Nichtvorlegens des Fahrtenbuches und zu einer solchen von DM 50,- wegen Verwendung einer Kunststofftrosse. Gegen diesen Beschluss, zugestellt am 9.8.84, erklärte der Betroffene Berufung, die am 5.9.84 beim Rheinschif¬ffahrtsgericht einging. Die Begründung ging dem Gericht am 4.10.84 zu.

Entscheidungsgründe:

I.
Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben und innerhalb der in der Mannheimer Akte vorgeschriebenen Frist von nunmehr 30 Tagen (geändert durch das Zusatzprotokoll Nr.3 vom 17.10.1979, mit Wirkung vom 1.9.1982) begründet worden. Die Berufung ist somit zulässig.

II.

a) § 1.10 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) zählt die Urkunden auf, die sich an Bord eines Rheinschiffes befinden müssen und die auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen sind. Zu diesen Urkunden gehört auch das Fahrtenbuch, das vom Schiffsführer laufend nachzutragen ist. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig begangen wird, eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Busse zu ahnden ist (Art. 5 Abs. 3 Nr. 4 & Nr. 5 RheinSchPV) Es steht unbestrittenermassen fest, dass der Betroffene sich geweigert hat, den Beamten R. und B. der zuständigen Wasserpolizei Karlsruhe das Fahrtenbuch zur Einsichtnahme vorzulegen, obwohl er dazu wiederholt aufgefordert worden ist. Gemäß Vermerk der Wasserpolizei vom 17.11.83 haben die beiden Beamten den Betroffenen noch ausdrücklich auf die Ordnungswidrigkeit seines Verhaltens hingewiesen. Die Meinung des Betroffenen, es hätte ihm vor der Anzeige eine solche zuerst angedroht werden müssen, ist nicht haltbar. Ein Schiffsführer muss nicht nur seine Rechte, sondern auch seine Pflichten kennen und insbesondere auch wissen, dass die Kontrolle der Schiffspapiere zum Pflichtenkreis der Wasserschutzpolizei gehört. Die Weigerung des Betroffenen lässt sich daher in keiner Weise entschuldigen. Da der Betroffene vorsätzlich gegen § 1.10 Ziffer 1 lit. h und Ziff. 2 RheinSchPV verstoßen hat, ist die ihm von der Vorinstanz auferlegte Geldbusse - auch der Höhe nach - gerechtfertigt.

b) Eine Ordnungswidrigkeit liegt auch in der Verwendung einer Kunststofftrosse als zusätzlicher Sicherung des mit Benzin zu ladenden Schiffes durch den Betroffenen, denn nach Randnummer 131455 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) ist es verboten, ein Schiff während des Ladens und Löschens mit Kunststofftrossen festzumachen . Dieses Verbot ist eindeutig und ergibt sich aus der Feuergefährlichkeit des Kunststoffes. Es ist daher unerheblich und vermag den Betroffenen nicht zu entlasten, dass die Trosse aus Kunststoff zusätzlich - neben drei Stahltrossen - verwendet worden ist. Zwar kann nach der genannten Bestimmung die zuständige Behörde Kunststofftaue zulassen, wenn das Abtreiben des Schiffes z.B. durch Stahltrossen verhindert ist. Eine solche Ausnahmebewilligung lag indessen nicht vor. Im Gegenteil, POK Sch. von der zuständigen Wasserpolizei machte den Betroffenen noch ausdrücklich auf das Verbot aufmerksam. Der Versuch des Betroffenen, seine Renitenz gegen die polizeiliche Anweisung mit den Regeln für das Stilliegen gemäss § 7.01 RheinSchPV zu rechtfertigen, ist nicht tauglich. Wenn der Betroffene schon befürchtete, eine der Stahltrossen könnte infolge plötzlich auftauchender Sogwirkungen reissen und als Folge davon Benzin auslaufen und das Hafenwasser verschmutzen, dann hätte er erst recht für eine vorschriftsgemäße zusätzliche Sicherung des Schiffes am Steiger besorgt sein müssen. Die ihm auferlegte Geldbusse kann daher nicht beanstandet werden.

Es wird deshalb für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Betroffenen gegen den Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim vom 13.6.84 wird zurückgewiesen. Der genannte Beschluss wird bestätigt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Betroffene.

3. Die Festsetzung der Kosten erfolgt durch das Rheinschifffahrtsgericht Mannheim gemäß Artikel 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte.
 
Der Stellvertretende Gerichtskanzler:                                     Der Vorsitzende:

(gez.) A. BOUR                                                                       (gez.) STÜCKELBERGER