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180 B - 2/86 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 06.02.1986
Aktenzeichen: 180 B - 2/86
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsatz:

Ein Schiffsführer, der, sich trotz Aufforderung der zuständigen Behörden und ihrer Beamten weigert, die an Bord mitzuführenden Urkunden, u. a. das Fahrtenbuch, vorzulegen, begeht - auch ohne vorherige Androhung einer Anzeige - eine mit Bußgeld zu ahnende Ordnungswidrigkeit. Nach Randnummer 131455 ADNR ist es verboten, ein Schiff während des Ladens und Löschens mit Kunststofftrossen festzumachen, auch wenn zusätzlich Stahltrossen angebracht werden.

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 6. Februar 1986

(Rheinschiffahrtsgericht Mannheim)

Zum Tatbestand:

Beim Beladen des von ihm geführten MTS „M" im Hafen Karlsruhe mit Benzin kam der Betroffene der Aufforderung von zwei Beamten der Wasserschutzpolizei zur Vorlage des Fahrtenbuches nicht nach. Außerdem entfernte er eine Kunststofftrosse, mit der er das Schiff am Steiger außer mit drei Stahltrossen befestigt hatte, trotz Hinweises auf das Verbot der Verwendung von Trossen aus Kunststoff erst nach Aufnahme einer Anzeige. Er erhielt daher einen Bußgeldbescheid über 360,- DM, gegen den er Einspruch einlegt. Das Rheinschiffahrtsgericht verurteilte ihn daraufhin zu einer Buße von 200,- DM wegen Nichtvorlage des Fahrtenbuches und zu einer solchen von 50,- DM wegen Verwendung der Kunststofftrosse.

Die Berufungskammer der Rheinzentralkommission hat die Berufung kostenpflichtig zurückgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:
„.....
a) § 1.10 Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) zählt die Urkunden auf, die sich an Bord eines Rheinschiffes befinden müssen und die auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen sind. Zu diesen Urkunden gehört auch das Fahrtenbuch, das vom Schiffsführer laufend nachzutragen ist. Ein Verstoss gegen diese Vorschrift ist, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig begangen wird, eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Buße zu ahnden ist (Art. 5 Abs. 3 Nr. 4 & Nr. 5 RheinSchPV). Es steht unbestrittenermaßen fest, daß der Betroffene sich geweigert hat, den Beamten und der zuständigen Wasserpolizei das Fahrtenbuch zur Einsichtnahme vorzulegen, obwohl er dazu wiederholt aufgefordert worden ist. Gemäß Vermerk der Wasserpolizei vom 17.11.83 haben die beiden Beamten den Betroffenen noch ausdrücklich auf die Ordnungswidrigkeit seines Verhaltens hingewiesen. Die Meinung des Betroffenen, es hätte ihm vor der Anzeige eine solche zuerst angedroht werden müssen, ist nicht haltbar. Ein Schiffsführer muß nicht nur seine Rechte, sondern auch seine Pflichten kennen und insbesondere auch wissen, daß die Kontrolle der Schiffspapiere zum Pflichtenkreis der Wasserschutzpolizei gehört. Die Weigerung des Betroffenen läßt sich daher in keiner Weise entschuldigen. Da der Betroffene vorsätzlich gegen § 1.10 Ziffer 1 lit. h und Ziff. 2 RheinSchPV verstoßen hat, ist die ihm von der Vorinstanz auferlegte Geldbuße - auch der Höhe nach - gerechtfertigt.

b) Eine Ordnungswidrigkeit liegt auch in der Verwendung einer Kunststofftrosse als zusätzlicher Sicherung des mit Benzin zu ladenden Schiffes durch den Betroffenen, denn nach Randnummer 131455 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) ist es verboten, ein Schiff während des Ladens und Löschens mit Kunststofftrossen festzumachen. Dieses Verbot ist eindeutig und ergibt sich aus der Feuergefährlichkeit des Kunststoffes. Es ist daher unerheblich und vermag den Betroffenen nicht zu entlasten, daß die Trosse aus Kunststoff zusätzlich - neben drei Stahltrossen -- verwendet worden ist. Zwar kann nach der genannten Bestimmung die zuständige Behörde Kunststofftaue zulassen, wenn das Abtreiben des Schiffes z.B. durch Stahltrossen verhindert ist. Eine solche Ausnahmebewilligung lag indessen nicht vor. Im Gegenteil, POK S. von der zuständigen Wasserpolizei machte den Betroffenen noch ausdrücklich auf das Verbot aufmerksam. Der Versuch des Betroffenen, seine Renitenz gegen die polizeiliche Anweisung mit den Regeln für das Stilliegen gemaß § 7.01 RheinSchPV zu rechtfertigen, ist nicht tauglich. Wenn der Betroffene schon befürchtete, eine der Stahltrossen könnte infolge plötzlich auftauchender Sogwirkungen reißen und als Folge davon Benzin auslaufen und das Hafenwasser verschmutzen, dann hätte er erst recht für eine vorschriftsgemäße zusätzliche Sicherung des Schiffes am Steiger besorgt sein müssen. Die ihm auferlegte Geldbuße kann daher nicht beanstandet werden."