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18 U 153/77 - Oberlandesgericht (-)
Entscheidungsdatum: 02.03.1978
Aktenzeichen: 18 U 153/77
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Abteilung: -

Leitsatz:

Zum staatlichen Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen festgesetzter FTB-Fracht und durch Vereinbarung unterschrittener Fracht.

Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf

vom 2. März 1978

Zum Tatbestand:

Die Klägerin hat bei der Beklagten zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, gelegentlich einer Betriebsprüfung in 79 Fällen Frachtunterschreitungen bei Binnenschiffstransporten durch Abweichung vom FTB festgestellt und die Beklagten wegen beiderseitigen vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Tarifverstoßes der Beklagten und ihrer Vertragspartner auf Zahlung des Unterschiedsbetrages von über 32 000,- DM in Anspruch genommen.
Die Beklagten behaupten, dass sie - abgesehen von 2 Fällen, bei denen es sich um reine Frachtgeschäfte gehandelt habe - als Einkaufskommissionäre tätig geworden seien. Im Übrigen seien bei einer früheren Frachtenprüfung Fälle der hier fraglichen Art nicht beanstandet worden.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen.


Aus den Entscheidungsgründen:
„...
Das Vorbringen der Beklagten steht der Annahme eines objektiven Verstoßes gegen § 31 Abs. 3 BinnSchVG nicht entgegen.
Entscheidend ist nämlich folgendes: In allen Fällen hat die Beklagte zu 1 im eigenen Namen Frachtverträge mit Frachtführern bzw. Unterfrachtführern abgeschlossen. Dabei ist ohne Ausnahme der mit der Tarifunterschreitung verbundene Vorteil der Beklagten zu 1 zugeflossen (vgl. insoweit auch BGH, VRS 49, 168). Die Beklagten tragen selbst vor, dass im Verhältnis zu den Empfängern der beförderten Ware zum Teil kein Gewinn angefallen sei und dass deshalb die Notwendigkeit bestanden habe, einen Gewinn durch Kürzung der Fracht zu erzielen. Gerade eine solche Gewinnerzielung zum Nachteil der festgesetzten Fracht soll aber durch die in § 31 Abs. 3 BinnSchVG getroffene Regelung unterbunden werden.
In allen Fällen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sind, haben die Beklagte zu 1 und ihre Vertragspartner die Fracht, welche die festgesetzte Fracht nicht erreichte, zumindest in grob fahrlässiger Unkenntnis des festgesetzten Entgelts vereinbart. Sie haben die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maß außer acht gelassen, weil sie sich nicht darum gekümmert haben, ob der Preisvereinbarung gesetzliche Bestimmungen entgegenstanden (vgl. auch BGH, VRS 49, 163/167-168 und BGH, VersR 1978, 32/33). Hinsichtlich der Beklagten zu 1 ist eine andere Beurteilung nicht deshalb geboten, weil Prüfer der Klägerin bei einer früheren Prüfung Fälle der vorliegenden Art ausgeklammert hatten. Daraus durfte die Beklagte zu 1 nicht entnehmen, dass derartige Fälle nicht zu beanstanden seien. Ihr war der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung aus dem Rechtsstreit 2 0 301/73 des Landgerichts Duisburg bekannt. Deshalb musste ihr Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit der vorgenommenen Abzüge kommen, welchen sie dadurch Rechnung tragen musste, dass sie sich an berufener Stelle über die Rechtslage erkundigte. Da das nicht geschehen ist, muss auch der Beklagten zu 1 der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden.
...“