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179 B - 1/85 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 18.04.1985
Aktenzeichen: 179 B - 1/85
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

Urteil

vom 18. April 1985

(Auf Berufung gegen den Beschluss des Rheinschiffahrtsgerichts Mannheim vom 28.12.1983 - OWi 1035/83 RhSch-)

Die Berufungskammer hat erwogen:

Dem Betroffenen ist mit dem Beschluss vom 28.12.83 eine Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. In dieser wird unter Ziffer 2 Abs. 2 und Ziffer 4 unmissverständlich ausgeführt, dass die Berufung und die Berufungsbegründungsschrift beim Amtsgericht-Rheinschiffahrtsgericht Mannheim einzureichen sind, wenn die Entscheidung der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt verlangt wird. Trotzdem hat der Betroffene seine Berufungsschrift mit gleichzeitiger Berufungsbegründung an das Tribunal d'Instance in Strassburg gerichtet. In seiner Stellungnahme vom 6.8.84 macht er lediglich geltend, er habe das Rheinschiffahrtsgericht Mannheim von seiner Berufung an das Tribunal d'Instance rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Diese Mitteilung erfolgte somit orientierungshalber und konnte daher prozessrechtlich nicht wirksam werden. Aber selbst wenn man zu Gunsten des Betroffenen annähme, sein Orientierungsschreiben enthalte implicite eine Berufungserklärung an das zuständige Gericht, könnte der Berufung nicht stattgegeben werden, denn dann fehlte es an einer dem Rheinschiffahrtsgericht Mannheim fristgemäss eingereichten Berufungsbegründungsschrift. Da der Betroffene die Vorschriften des Art. 37 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte nicht eingehalten hat, wird die Berufung für nicht angebracht erachtet.

Es wird daher für Recht erkannt:

Die Berufung des Betroffenen gegen den Beschluss des Rheinschiffahrtsgerichts Mannheim vom 28.12.83 wird für nicht angebracht erachtet.

Gemäss § 46 des deutschen Ordnungswidrigkeitsgesetzes in Verbindung mit § 473 der deutschen Strafprozessordnung hat der Betroffene die Kosten des Verfahrens zu tragen, deren Festsetzung vom Rheinschiffahrtsgericht Mannheim unter Berücksichtigung des Art. 39 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vorzunehmen ist.

Der Stellvertretende Gerichtskanzler:                        Der Vorsitzende :

(gez.) A.Bour                                                              (gez.) Mischlich