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179 B - 1/85 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 18.04.1985
Aktenzeichen: 179 B - 1/85
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsatz:

Zur formgerechten Einlegung der Berufung gegen Rheinschiffahrtsgerichtsurteile bei der Berufungskammer der Rheinzentralkommission.

Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

Urteil

vom 18. April 1985 

(Rheinschiffahrtsgericht Mannheim)

Zum Sachverhalt:

Der vom Rheinschiffahrtsgericht Mannheim wegen Verstoßes gegen verschiedene Vorschriften der RhSchPolVO zu einer Geldbuße von insgesamt 250,- DM verurteilte Schiffsführer hatte nach Empfang der Urteilsschrift am 2. Februar 1984 die Berufung nebst Begründung nicht an das Rheinschiffahrtsgericht in Mannheim, sondern mit Schreiben vom 6. Februar 1984 (eingegangen am 9. Februar 1984) an das Tribunal d’Instance in Straßburg gerichtet. Ein nicht datiertes Schreiben mit der Mitteilung, daß er Berufung bei dem vorgenannten Gericht eingelegt habe, ging am 14. Februar 1984 beim Rheinschiffahrtsgericht in Mannheim ein. Ferner machte er gegenüber der Staatsanwaltschaft in Mannheim in einer Stellungnahme vom 6. August 1984 geltend, daß er das Rheinschiffahrtsgericht Mannheim von seiner Berufung an das Tribunal d’Instance rechtzeitig in Kenntnis gesetzt habe.

Die Berufungskammer der Rheinzentralkommission hat die Berufung des Betroffenen für nicht angebracht erachtet und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

„...
Dem Betroffenen ist mit dem Beschluß vom 28. Dezember 1983 eine Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. In dieser wird unter Ziffer 2 Abs. 2 und Ziffer 4 unmißverständlich ausgeführt, daß die Berufung und die Berufungsbegründungsschrift beim Amtsgericht - Rheinschiffahrtsgericht Mannheim einzureichen sind, wenn die Entscheidung der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt verlangt wird. Trotzdem hat der Betroffene seine Berufungsschrift mit gleichzeitiger Berufungsbegründung an das Tribunal d’Instance in Straßburg gerichtet. In seiner Stellungnahme vom 6. August 1984 macht er lediglich geltend, er habe das Rheinschiffahrtsgericht Mannheim von seiner Berufung an das Tribunal d’Instance rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Diese Mitteilung erfolgte somit orientierungshalber und konnte daher prozeßrechtlich nicht wirksam werden. Aber selbst wenn man zu Gunsten des Betroffenen annähme, sein Orientierungsschreiben enthalte implicite eine Berufungserklärung an das zuständige Gericht, könnte der Berufung nicht stattgegeben werden, denn dann fehlte es an einer dem Rheinschiffahrtsgericht Mannheim fristgemäß eingereichten Berufungsbegründungsschrift. Da der Betroffene die Vorschriften des Art. 37 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte nicht eingehalten hat, wird die Berufung für nicht angebracht erachtet.
...“