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175 B - 1/86 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 31.10.1985
Aktenzeichen: 175 B - 1/86
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsatz:

Nichtbeachtung eines für den Fall der Überschreitung der Hochwassermarke 1 durch Verordnung vorgeschriebenen Kurses.

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 31. Oktober 1985

175 B - 1/86

(Rheinschiffahrtsgericht Mainz)

Zum Tatbestand:

Das vom Betroffenen geführte MTS „D" befand sich bei Worms auf der Bergfahrt. Trotz überschrittener Hochwassermarke 1 am Richtpegel Worms um 30 cm hielt der Betroffene nicht das mittlere Stromdrittel an, sondern fuhr oberhalb der Wormser Straßenbrücke unter Änderung des Kurses zum linksrheinischen Ufer bei einer Gesamtstrombreite von 300 m in einem Abstand von nur 50 - 60 m zum linken Ufer weiter. Der gegen ihn erlassene Bußgeldbescheid in Höhe von 100,- DM wurde nach Einlegung des Einspruchs vom Rheinschiffahrtsgericht wegen Zuwiderhandlung gegen § 10.01 Nr. l a und 3 RheinSchPolV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Nr. 44 RheinSchPEV in gleicher Höhe bestätigt.
Die Berufungskammer der Rheinzentralkommission hat die mit der Begründung eingelegte Berufung, daß das Ausweichen zum linksrheinischen Ufer durch einen Talfahrer erzwungen worden sei, kostenpflichtig zurückgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

„....
In Ubereinstimmung mit dem Rheinschiffahrtsgericht Mainz erachtet auch die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt die Einlassung des Betroffenen als widerlegt, er sei durch die Begegnung mit einem Talfahrer oberhalb der Wormser Straßenbrücke gezwungen gewesen, seinen wegen des Hochwassers im mittleren Stromdrittel verlaufenden Kurs zu verlassen und dichter an das linksrheinische Ufer heranzugehen. Dieser Einlassung stehen nicht nur die Aussage des Wasserschutzpolizeibeamten H. von der Wasserschutzpolizeistation Worms entgegen, der von Land aus die Vorbeifahrt des von dem Betroffenen geführten MS „D" beobachtete, sondern auch zusätzlich die von dem Beamten aufgenommenen Lichtbilder, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren und keinen in unmittelbarer Nähe des MTS „D" fahrenden Talfahrers erkennen lassen, durch den der Betroffenen gezwungen gewesen sein könnte, bei einer Gesamtstrombreite von 300 m auf einen Abstand von 50 - 60 m an das linke Ufer heranzugehen und in diesem Abstand weiterzufahren. Dem Betroffenen blieb auf jeden Fall nach der auf den Lichtbildern wiedergegebenen Gesamtsituation genügend Möglichkeit, unmittelbar hinter dem passierenden Talfahrer wieder das mittlere Drittel des Fahrwassers aufzusuchen, wozu er jedoch keinerlei Anstalten machte, sondern ohne Not am linken Ufer in einem Abstand von 50 - 60 m weiterfuhr.

... Damit hat er schuldhaft die Bestimmung des § 10.01 Nr. 1 a und 3 RheinSchPV zuwidergehandelt, da bei einem Pegelstand von 5,20 m am Richtpegel Worms die Hochwassermarke 1 überschritten war und somit die Bergfahrt das mittlere Stromdrittel einhalten mußte.
Die vom erstinstanzlichen Rheinschiffahrtsgericht Mainz verhängte Geldbuße erscheint der Berufungskammer schuld- und tatangemessen.
.....“.