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164 B - 1/84 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 22.03.1984
Aktenzeichen: 164 B - 1/84
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsatz:

Zur Bewertung der Zeugenaussage eines Mitglieds der eigenen Schiffsbesatzung. Zur strafrechtlichen Verpflichtung des Führers eines Kleinfahrzeugs (Sportboot), das Kursvorrecht eines Polizeibootes (Größe von 18 to) gemäß § § 1 .01 Buchst. i, 6.02 Abs. 1 RheinSchPolVo zu beachten.

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 22. März 1984

164 B-1/84

(Rheinschiffahrtsgericht Mannheim)

Zum Sachverhalt:

Der Betroffene überholte auf der Bergfahrt bei Rheinkm 410 mit seinem Sportmotorboot B das beladene MTS R in einem Abstand von 10-15 m auf dessen Backbordseite. Er behielt seinen Kurs auch bei, als das Polizeistreifenboot3 ihm aufgleichem Kurs zu Tal entgegenkam und passierte es auf dessen Backbordseite in der Lücke zwischen dem Polizeiboot und dem Kurs des R-Schiffes.
Auf seinen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid der WSD Süd-West über 200,- DM verurteilte ihn das Rheinschiffahrtsgericht zu einer Geldbuße von 150,-DM, weil der Betroffene seinen Überholungskurs trotz des entgegenkommenden Polizeibootes fortgesetzt habe, obwohl ausreichend Zeit gewesen sei, das Manöver abzubrechen oder den Kurs nach Backbord zum rechtsrheinischen Ufer soweit zu ändern, daß das zum Abstoppen gezwungene Polizeiboot hinreichend Raum zur Fortsetzung des eingeschlagenen Kurses gehabt hätte.

Der Betroffene hat Berufung eingelegt u. a. mit der Begründung, daß sich sein Boot im Augenblick der Wahrnehmung des Polizeibootes schon mittschiffs des Tankschiffs befunden habe, und er daher das Überholmanöver nicht mehr habe abbrechen können. Ohne den Kurs des Polizeibootes zu kreuzen, habe er daher zwischen diesem und der Kurslinie des Tankers hindurchfahren müssen.
Die Berufungskammer der Rheinzentralkommission hat das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts bestätigt und die Berufung zurückgewiesen.

Aus den Gründen:

„...
Nach den eigenen Erklärungen des Betroffenen in der Hauptverhandlung vor dem Rheinschiffahrtsgericht befand sich das zu Tal kommende Wasserschutzpolizeiboot mindestens 200 bis 300 m oberhalb des MTS R, als der Betroffene es wahrnahm. Zu dieser Zeit ist er, wie er selbst angibt, etwa mittschiffs des Tankschiffes gefahren und hatte zu diesem einen Seitenabstand von 10 bis 15 m. Wenn der Betroffene auch erklärte, daß das Polizeiboot in diesem Zeitpunkt noch querliegend talwärts gewendet habe, so kann doch bei der großen Manövrierfähigkeit des Polizeibootes davon ausgegangen werden, daß dieses bereits bei einem Abstand von 200 m zu dem Motorboot des Betroffenen sein Wendemanöver beendet und seinen endgültigen Kurs auf das Motorboot des Betroffenen eingenommen hatte.
Da das Polizeiboot ausweislich des bei den Akten befindlichen Schiffsattestes vom 14. 5. 1979 eine Größe von 18 tons hat und ihm somit gem. § § 1.01 Buchst. i, 6.02 Abs. 1 Rheinschiffahrtspolizeiverordnung ein Kursvorrecht gegenüber dem Kleinfahrzeug des Betroffenen zukam, wäre dieser verpflichtet gewesen, den Kurs des Polizeibootes freizumachen und nach rechtsrheinisch, wo genügend Raum zur Verfügung stand, abzudrehen. Keinesfalls durfte er den von ihm gewählten Weg in den knappen Zwischenraum von etwa 20 m zwischen Polizeiboot und Kurslinie des Motortankschiffes hineinfahren, zumal er dort noch die Turbulenzen der Bugwelle des Bergfahrers zu überwinden hatte. Durch den von dem Betroffenen eingeschlagenen Kurs wurde zumindest das Polizeiboot in seiner Fahrweise behindert und zum Abstoppen gezwungen.
Der Betroffene hat somit fahrlässig gegen die Bestimmungen des § 6.02 Abs. 1 RhSchPolVo verstoßen, da er mit dem von ihm geführten Kleinfahrzeug der Großschiffahrt nicht den für ihr Manövrieren notwendigen Raum gelassen hat. Der Verstoß gegen die genannte Bestimmung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung stellt gem. Artikel 5 Abs.2 Nr. 35 a der Einführungsverordnung zur RhSchPolVo eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 7 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt zu ahnden war. Die von dem Rheinschiffahrtsgericht verhängte Geldbuße von DM 150,- erschien der Berufungskammer für tat- und schuldangemessen.
.....“