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148 B - 1/83 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 23.02.1983
Aktenzeichen: 148 B - 1/83
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsätze:

1) Fortsetzung der Fahrt auf dem Oberrhein trotz Sperrung wegen Hochwassers.

2) Entscheidung zugunsten eines betroffenen Schiffsführers, wenn diesem die Kenntnis von der Überschreitung der Hochwassermarke II nicht nachzuweisen ist.

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 23. Februar 1983

(Rheinschiffahrtsgericht Mannheim)

Zum Sachverhalt:

Dem Betroffenen ist vom Rheinschiffahrtsgericht ein Bußgeld von 150,- DM auferlegt worden, weil er am 10. 1. 1982 gegen 9.00 Uhr die Bergfahrt im Raum Karlsruhe trotz Schiffahrtssperre wegen Hochwassers angetreten haben soll. 

Auf seine Berufung wurde das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts aufgehoben und der Betroffene freigesprochen.


Aus den Gründen:

„...
Nach den Feststellungen der Wasserschutzpolizei überschritt der Richtpegel Maxau die die Sperrung der Schiffahrt auslösende Hochwassermarke II (7,20 m) gegen 6.55 Uhr. Die Beamten der Wasserschutzpolizei haben das von dem Betroffenen geführte MS T am 10. 1. 1982 nicht gesehen. Sie haben lediglich über Kanal 10 einen Schiffsführer sagen hören: „Ich fahre doch weiter, wenn auch die Hochwassermarke II überschritten ist".

Der Betroffene, der sich erst im Berufungsverfahren zur Sache eingelassen hat, bestreitet die ihm zur Last gelegte Übertretung und auch die ihm als Urheberangelastete Funkdurchsage über Kanal 10. Er behauptet, am 9. 1. 1982 gegen 14 Uhr von Speyer aus zu Berg gefahren zu sein. Gegen 18.30 Uhr habe er die Ortslage Karlsruhe-Maxau erreicht und dort oberhalb der Brücke und damit oberhalb des Standortes des Pegels Maxau übernachtet. Am Morgen des 10. 1. 1982 habe er am Rundfunk die amtlichen Wasserstände gehört, wo es für den Pegel Maxau geheißen habe „7,11 m minus 19". Daraufhin habe er gegen 8.15 Uhr die Bergfahrt fortgesetzt.

Nach diesem Vorbringen des Schiffsführers über die Wasserstandsmeldung des Rundfunks kann ihm nicht widerlegt werden, daß er im Zeitpunkt der Fahrtaufnahme keine Kenntnis davon hatte, daß entgegen der in der Rundfunkmeldung für 5 Uhr wiedergegebenen Tendenz fallenden Wasserstandes inzwischen am Pegel Maxau die Hochwassermarke II wieder überschritten war. Es war auch nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit festzustellen, daß die von der Wasserschutzpolizei über Rheinfunk (Kanal 10) gehörte Bemerkung eines Schiffsführers, er werde seine Fahrt fortsetzen, obwohl der Pegel die Hochwassermarke II überschritten hatte, von dem Betroffenen stammte.