Rechtsprechungsdatenbank

141 B - 4/82 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 24.03.1982
Aktenzeichen: 141 B - 4/82
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 24. März 1982

(Auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mainz  vom 1. Oktober 1980 - 12 Js 11207/80 - 19 OWi-)

Die Berufungskammer hat erwogen:

I. Die Berufung des Betroffenen gegen das am 3.11.1980 zugestellte Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mainz vom 1.10.1980 ist fristgerecht eingelegt. Zwar waren im Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Berufungsbegründung (20.11.1980) mehr als 30 Tage seit Anmeldung der Berufung (8.10.1980) vergangen, jedoch erfolgte die Berufungsbegründung noch innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Urteilszustellung. Die Berufungsbegründung kann somit als eine zulässige und gem. Art. 37 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte fristgerechte Wiederholung der bereits vor Zustellung eingereichten Berufungsanmeldung angesehen werden, mit der zugleich auch deren schriftliche Rechtfertigung erfolgte.

Die Berufungskammer sieht die eingelegte Berufung auch als formgerecht an, obwohl weder in ihrer Anmeldung noch in ihrer Begründung -wie in Art. 37 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vorgeschrieben- die ausdrückliche Bemerkung enthalten ist, dass die Entscheidung der Zentralkommission verlangt werde. Da aber in der Bundesrepublik Deutschland in Rheinschiffahrtssachen seit 1975 als Rechtsmittel an das nationale Obergericht nur noch die Rechtsbeschwerde möglich ist, reicht die Bezeichnung des eingelegten Rechtsmittels als Berufung aus, um klarzustellen, dass die Entscheidung der Berufungskammer der Zentralkommission beantragt wird; denn mit dem Rechtsmittel der Berufung ist aus dem Bereich der Bundesrepublik Deutschland nur noch die Zentralkommission als Berufungsinstanz anrufbar.

II. Die Berufungskammer sieht es in Übereinstimmung mit dem in erster Instanz entscheidenden Rheinschiffahrtsgericht als erwiesen an, dass der Betroffene mit einem von ihm geführten Motorsportboot am 2.5.1980 ein an der Mündung des Industriehafens Mainz-Mombach aufgestelltes Verbotszeichen gem. A.l der Anl. 7 zur Rhein-schiffahrtspolizeiverordnung (RhSchPVO) (Verbot der Durchfahrt) überfahren hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in dem Bußgeldbescheid wie auch in dem späteren erstinstanzlichen  Urteil mit 16,30 Uhr wiedergegebene Tatzeit zutrifft oder ob der Betroffene das Sperrschild kurz vor 15.00 Uhr passiert hat, denn aufgrund der Bekundungen der beiden in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Wasserschutzpolizeibeamten D. und C. steht fest, dass der Betroffene das Sperrschild überfahren hat und dieserhalb von den Beamten zunächst mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung belegt werden sollte, die er jedoch ablehnte. In seiner eigenen Einlassung in der Hauptverhandlung erklärte der Betroffene, dass er das Sperrschild zunächst nicht gesehen habe und erst von der Polizei auf dieses aufmerksam gemacht werden musste. Auch hieraus ist zu entnehmen, dass der Betroffene ein vorhandenes Verbotsschild überfahren hat; denn sonst wäre für die Polizei kein Anlass gewesen, ihn auf dieses Schild hinzuweisen. Schließlich hat der Betroffene in seiner schriftlichen Äußerung, die er auf die Anzeige hin am 15.4.1980 abgegeben hat (Blatt 4 der Akten), eingeräumt, dass dieses Verbotsschild wenige Stunden vorher von der Polizei aufgehängt worden sei. In einem weiteren Schreiben an die Bußgeldbehörde vom 15.1.1980 (Blatt 7 d. A.) führt der Betroffene aus: "Richtig ist, dass sich die Begegnung mit Ihrem Wasserschutzpolizeiboot vor 15.00 Uhr zutrug." Er führte weiter aus, dass das Verbotszeichen wenige Stunden vorher dort aufgehängt worden sei. Aus diesen Einlassungen des Betroffenen ergibt sich, dass dieser das Vorhandensein des Verbotsschildes einräumt und auch dessen Überfahrung nicht in Abrede stellt; denn er beruft sich darauf, zur Einfahrt in den gesperrten Hafen deshalb berechtigt gewesen zu sein, da er in diesem  Liegeplätze von Freunden mit dem Recht eines Anliegers aufsuchen wollte.

Durch das Nichtbeachten des Sperrzeichens hat der Betroffene der Vorschrift des § 6.22 RhSchPVO zuwidergehandelt. Zutreffend hat das erstinstanzliche Gericht nur eine fahrlässige Zuwiderhandlung angenommen da dem Betroffenen nicht habe widerlegt werden können, dass er nur aus Unachtsamkeit das Sperrschild nicht bemerkte. Der Betroffene kann sich nicht darauf berufen, dass er ein Recht gehabt habe, trotz der Sperrung in den Hafen einzufahren; denn nach § 6.22 RhSchPVO müssen alle Fahrzeuge vor dem Sperrzeichen anhalten, wenn diesen Fahrzeugen nicht jeweils einzeln durch zuständige Beamten der Wasserschutzverwaltung oder der Wasserschutzpolizei die Weiterfahrt als Ausnahme freigegeben wurde. Eine solche Einzelerlaubnis hatte der Betroffene aber nach eigenem Vorbringen nicht eingeholt. Im übrigen könnten Einzelfreigaben als Ausnahme nur restriktiv ausgelegt werden und keinesfalls auch den Besuchern von Anliegern zugutekommen.
Da die von dem erstinstanzlichen Gericht Im Rahmen des Artikels 32 der Mannheimer Akte verhängte Geldbuße von DM 100,- der Höhe nach schuldangemessen erscheint, konnte die von dem Betroffenen eingelegte Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 39 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte.
 

Es war deshalb für Recht zu erkennen:

1) Die Berufung des Betroffenen wird zurückgewiesen.

Das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mainz vom 1. Oktober 1980 - 12 Js 11207/80 19 OWi - wird bestätigt.

2) Die Kosten des Verfahrens, die gem. Art. 39 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom Rheinschiffahrtsgericht Mainz festzusetzen sind, fallen dem Betroffenen zur Last.

Der Stellvertretende Gerichtskanzler:                              Der Vorsitzende:
 
(gez.) A. BOUR                                                              (gez.)P. QUANJARD