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137 BZ - 14/81 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 03.11.1981
Aktenzeichen: 137 BZ - 14/81
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 3. November 1981

(auf Berufung gegen das Urteil Rheinschifffahrtsgerichts - Arrondissement Rechtsbank Dordrecht vom 26. November 1980 - 441/1974 -)

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Folgen eines Unfalls, der sich am 16. August 1972 auf der Waal zugetragen hat und an dem ein Schubverband beteiligt war, bestehend aus dem in Eigentum von H. stehenden Schubboot H 3 und den in Eigentum der C.F.N.R. stehenden, mit Erz beladenen, Schubleichter LR 81 und LR 85, die hinter einander vor den H 3 gekuppelt waren, mit LR 81 voran. Auf den betreffenden zwischen den Parteien bestehenden Vertrag sind die "Allgemeinen Bedingungen für Verträge über die Mitnahme fremder Schubleichter durch Schubboote" anwendbar. Als die Einheit am erwähnten Datum stromauffahrend um ungefähr 03.30 Uhr in Höhe von RKm 886,400 gekommen war, ist LR 81 mit dem Vorschiff nach unten, unter Wasser gedrückt worden und gesunken. Infolge dieses Unfalls, der durch die falsche Fahrweise des H 3 verursacht wurde, der mit zu großer Geschwindigkeit geschoben hatte, ist LR 81 beschädigt worden. Danach ist dieser Leichter, mit der gesamten Ladung an Bord, wieder gehoben worden, woher die Ladung unbeschädigt und ohne Manko geblieben ist. Die Kosten des Hebens sind im Havarie-große zu Lasten von C.F.N.R. und der Ladungsbeteiligten gebracht worden. Der Beitrag der letzteren betrug fl 53.034,91 plus Ffrs 3.l46, 84; sie haben ihre Schuldforderung gegen H. in Höhe dieser Beträge an die C.F.N.R. abgetreten. Mit Klage vom 10. April 1974 hat die C.F.N.R. vor dem Rheinschifffahrtsgericht - Arrondissement Rechtsbank - Dordrecht Schadensersatz verlangt wegen des ihr durch die Beschädigung von LR 81 erlittenen Schadens sowie die Zahlung der von den Ladungsbeteiligten an sie abgetretenen Schuldforderung gegen H. wegen ihres Beitrags in Havarie-große zuzüglich dem gesetzlichen Zinsen ab 29. September 1972. Sie hat dazu, insoweit dies jetzt noch erheblich sei, behauptet, dass H. kraft des zwischen den Parteien bestehenden Vertrags gehalten ist, die Forderung gegenüber der C.F.N.R. zu erfüllen. Ursprünglich hat H. die gesamte Forderung bestritten, aber nachdem drei vom Rheinschifffahrtsgericht benannte Sachverständige sich zur Schadensursache geäußert hatten, hat sie anerkannt, für die Folgen des Unfalls verantwortlich zu sein, und hat die Forderung, soweit sie die Beschädigung des LR 81 betraf, einschließlich Zinsen und Kosten gegenüber der C.F.N.R. beglichen, welche ihre Forderung demgemäß vermindert hat. Was die an die C.F.N.R. zedierte Forderung wegen der Beteiligung der Ladungsbeteiligten in Havarie-große anbelangt, hat sie aber auf ihrer Weigerung beharrt, welche darauf beruht, dass aufgrund § 1 und 7 der obenerwähnten "Allgemeinen Bedingungen" die Beteiligung der Ladungsbeteiligten an der Havarie-große auf die Rechnung des Eigners der betreffenden Schubleichter gehen sollte. In seinem obenerwähnten Urteil vom 26. November 1980 hat das Rheinschifffahrtsgericht diese Forderung abgewiesen, nachdem es folgendes erwogen hat:

1. Nach der Erstellung des Sachverständigenberichts haben die Parteien die Sache gütlich geregelt, ausgenommen des hiernach erwähnten Betrages. H. hat für den Rest ihre Haftung anerkannt und die Forderung der C.F.N.R. samt Zinsen und Kosten beglichen.

2. Nur hinsichtlich einer Einzelheit besteht zwischen den Parteien noch eine Meinungsverschiedenheit. Die C.F.N.R. fordert Fl 53.034,91 und Ffrs 3.146,84, d.h. den Anteil der Havarie-große Kosten, der nach einer von der C.F.M.R. hervorgebrachten und von H. nicht bestrittenen Dispache - der Ladung zugerechnet worden ist. Die Forderung ist von den Beteiligten an die C.F.N.R. abgetreten worden. Die Zession und die Höhe der geforderten Beträge sind von H. anerkannt. H. bestritt - aus untenerwähntem Grund -ihre Haftung und das Fälligkeitsdatum der Zinsen.

3. Der Vertrag betraf den Transport des LR 81 mit Ladung von Rotterdam nach Deutschland. Die C.F.N.R. hat unbestritten und in Übereinstimmung mit ungeschriebenen Regeln niederländischen internationalen Privatrechts behauptet, dass mangels irgendeines wichtigen Anknüpfungspunktes und bei Mangels von Rechtswahl, das Recht des Abfahrtsortes, d.h. das niederländische Recht, anwendbar ist.
 
4. Zur Verweigerung ihrer Haftung beruft H. sich auf die "Allgemeinen Bedingungen für Verträge über die Mitnahme fremder Schubleichter durch Schubboote" und zwar die Paragraphen 1 und 7.

In diesen Paragraphen wird nacheinander folgendes bestimmt:

PARAGRAPH 1

Schäden auf der Streckenfahrt:
Der Eigner des Schubbootes haftet für die Schäden, die an dem Schubleichter während der Zugehörigkeit zum Schubverband entstanden sind, es sei denn, er beweist, dass die Beschädigung des Schubleichters nicht auf seinem Verschulden oder auf dem Verschulden der Besatzung des Schubbootes beruht. Die Beweispflicht dafür, dass der reklamierte Schaden des Schubleichters nicht vorhanden war, als er in den Schubverband aufgenommen wurde, obliegt dem Eigner des Schubleichters.

PARAGRAPH 7

Ladungsschaden:
Der Eigner des Schubleichters hat den Eigner und die Besatzung des Schubbootes von Ansprüchen freizustellen, die wegen Beschädigung oder Verlust der Ladung aus Verschulden der Besatzung gegen ihn erhoben werden können. Soweit sie vorsätzlich handelt, hat die Besatzung keinen Anspruch auf Freistellung.

5. Das Gericht kann mit H.s Berufung auf Paragraph 1 der erwähnten Bedingungen nicht übereinstimmen. Die Bestimmung des Paragraph 1 bedeutet - auch hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bedingungen — nicht dass H. nur für die dort gemeinten Schäden haftet, sondern dass sie für Schäden, insofern solche in den Bedingungen nicht geregelt sind, haftet in Übereinstimmung mit den Regeln des allgemeinen Rechts, sonst wäre eine Bestimmung wie Paragraph 7 nicht verständlich.

6. Zur Berufung auf Paragraph 7:
Diese Bestimmung enthält eine Ausschließung der Haftung für Beschädigung oder Verlust der Ladung C.F.N.R. hat unbestritten behauptet, dass die Ladung nachdem sie geborgen worden war, unbeschädigt und ohne Verlust aus dem Wasser gebracht worden sei. Sie fügt hinzu: es geht hier also nicht um die Beschädigung oder den Verlust der Ladung, sondern lediglich um die Havarie-große Kosten, welche für die Bergung der Ladung entstanden sind. Diese Kosten könnten nicht unter die Bestimmung des Paragraphs 7 fallen, welche, ebenso wie jede Entlastungsbedingung, restriktiv ausgelegt werden müsse.

7. Im vorliegenden Fall - der Wert der Ladung wurde laut der Dispache auf DM 79.271,-- festgestellt. war es offenbar wirtschaftlich vertretbar, die Ladung zu bergen. Weil Paragraph 7 zwischen den Parteien gelte, hätte H., falls die Ladung nicht geborgen worden wäre, und obwohl in jenem Fall der Schaden für C.F.N.R., oder jedenfalls für die Ladungsbeteiligten, größer gewesen wäre, sich wohl auf diese Bestimmungen berufen können. Wäre Paragraph 7 nicht zwischen den Parteien anwendbar, so würde H. für den Schaden an der Ladung haften. Alsdann könnte sie im vorliegenden Fall, wenn die Ladung nicht geborgen worden wäre und ein Entschädigungsanspruch für den Wert der Ladung eingereicht würde, mit einer Verweisung auf die Verpflichtung der C.F.N.R., um den Schaden soweit wie möglich zu beschränken, erfolgreich behaupten, dass die Kosten für die Bergung der Ladung niedriger sei und sie nur verpflichtet sei, diese zu vergüten. Es sei eine unannehmbare Folgerung dass trotz der Haftungsbeschränkung des Paragraphen 7 die Haftung H.s dennoch dieselbe sein würde wie die Haftung gemäß dem allgemeinen Recht. Schon dadurch erweise sich, dass jedenfalls in der vorliegenden Sache, die Kosten zur Vermeidung einer Beschädigung oder des Verlustes der Ladung als durch Paragraph 7 ausgeschlossen zu gelten haben.

Gegen dieses Urteil hat C.F.M.R. Berufung erhoben bei der Berufungskammer. In der Berufungsbegründung hat sie die vom Rheinschifffahrtsgericht getroffene Entscheidung und insbesondere die Ausführungen im Rechtsgrund 7 des Urteils angegriffen Dazu hat sie - zusammengefasst - argumentiert, dass das Rheinschifffahrtsgericht, indem es die Forderung wegen des Beitrags im Havarie-große unter § 7 der "Allgemeinen Bedingungen" brachte, eine unrichtige Auslegung dieses Paragraphs vorgenommen habe, unter Verletzung des Artikels 1378 des bürgerlichen Gesetzbuches und der Rechtsregel, das Ausschließungsbedingungen beschränkt eng auszulegen sind. Außerdem, so trägt C.F.N.R. vor, habe das Rheinschifffahrtsgericht weder die tatsächliche Lage, noch den Begriff Havarie-große richtig verstanden s C.F.N.R. konnte LR 81 einfach nicht heben ohne die Ladung mitzubergen, und die Havarie-große Kosten seien keine Kosten zur Vorbeugung von Beschädigung oder Verlust der Ladung, sondern Kosten zugunsten der Havarie-große Gemeinschaft, nämlich Schiff und Ladung. In ihrer Berufungserwiderung hat H. das von C.F.N.R. in der Hauptberufung Angeführte bestritten und ihrerseits Anschlussberufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts eingelegt, unter Anführung der zwei nachfolgenden Rügen unter Nr. 5 der Entscheidungsgründe. In ihrer Erwiderung auf diese Anschlussberufung hat C.F.N.R. den Einwand der Unzulässigkeit dieser Berufung erhoben und die Rüge H.s bestritten. Schließlich haben die Parteien ihre Standpunkte mündlich vor der Berufungskammer erläutert.

Entscheidungsgründe:

1. Die Hauptberufung ist rechtzeitig und unter Beachtung der dazu in der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vorgesehenen Bestimmungen eingelegt worden. C.F.M.R. hat zur Begründung des von ihr erhobenen Einwands vorgetragen, dass das Verfahren gemäß der Revidierten Rheinschifffahrtsakte die Anschlussberufung nicht kenne, und dass das Rheinschifffahrtsgericht die Anschlussberufungsbegründung weder C.F.N.R. zugestellt noch ihr eine Frist für die Erwiderung gesetzt habe. Dieser Einwand ist zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskammer ist es im Berufungsverfahren vor dieser Kammer zulässig, mit der Beantwortung der Hauptberufung eine Anschlussberufung einzulegen. Der Umstand, dass das Rheinschifffahrtsgericht es unterlassen hat, die Anschlussberufungsbegründung der C.F.N.R. zuzustellen und ihr eine Frist zur Beantwortung zu setzen, steht der Zulässigkeit der Anschlussberufung nicht im Wege, und zwar schon deshalb weil C.F.N.R., wie sich aus ihrer Beantwortung dieser Berufung ergibt, in der Lage war, auf die Berufungsbegründung H.s zu reagieren.

2. Die Parteien sind darüber einig, dass - abgesehen von den zwischen ihnen geltenden allgemeinen Bedingungen - die von der Ladungsbeteiligten an C.F.N.R. abgetretene Schuldforderung gegen H., welche die Erstattung der auf diese Beteiligten entfallenen Beiträge im Havarie-große betrifft, begründet wäre, weil H 3 das Sinken von LR 81 mit der darin transportierten Ladung verschuldet hat und deshalb die Anwendung dieser Kosten erforderlich wurde. Nur sind die Parteien in der heutigen Lage des Verfahrens noch uneinig über eine die Frage, ob das in § 1 und § 7 der allgemeinen Bedingungen Bestimmte solchen Zuerkennung im Wege steht. Auf Grund des Artikels 34 unter II sub c, in Verbindung mit Artikel 34 bis, erster Satzteil der Revidierten Rheinschifffahrtsakte fällt dieser Streit in die Zuständigkeit des Rheinschifffahrtsgerichts, so dass die Berufungskammer zuständig ist.

3. Die Kammer schließt sich der - in der Berufung nicht bestrittenen - Meinung des Rheinschifffahrtsgerichts an, dass mangels eines wesentlichen Anknüpfungspunktes an ein anderes Rechtssystem, das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien vom niederländischen Recht beherrschet wird, weil der betreffende Schubvertrag, in dem keine Rechtswahl enthalten ist, die Abfahrt aus einem niederländischen Hafen vorsieht.

4. Ziel und Zweck der Bestimmung des § 7 der "Allgemeinen Bedingungen" ist es, zu bewerkstelligen, dass Schäden, welche Ladungsbeteiligten durch Verlust oder Beschädigung der vom Schubverband transportierten Ladung infolge der Schuld des Schubbootes erlitten haben, nicht dem Eigner dieses Schubbootes, - sondern dem Eigner des Schubleichters zu Last fallen. Im vorliegenden Fall sind die Schubleichter LR 81, sowie die darin transportierte Ladung Erz gesunken und sodann im Rahmen einer Gesamtoperation gehoben worden. Hätte man diese Operation unterlassen (s.B. weil deren Kosten den Gesamtwert von Leichter und Ladung übertroffen hatten), s.o. würde von Verlust der Ladung im Sinne des § 7 die Rede sein. Wenngleich diese Operation im Interesse der von Leichter und Ladung zusammen gebildeten Havarie-große Gemeinschaft vorgenommen wurde, also zur Abwendung des gesamten Verlustes von Leichter und Ladung (das Heben der Leichter konnte ersichtlich nur geschehen, indem gleichzeitig die Ladung gehoben wurde), so hat sie doch dazu geführt, dass der drohende Verlust der Ladung verbötet wurde, durch diese Operation aber ist die Ladung unbeschädigt und ohne Manko erhalten geblieben. Unter diesen Umständen zwingt eine vernünftige, dem Ziel und Zweck des § 7 entsprechende Auslegung dieser Bestimmung dazu, die zu Lasten der Ladungsbeteiligten fallenden Kosten einer Operation, welche zur Verhütung eines sonst unabwendbaren Verlustes geführt hat, gleich zu stellen mit den Kosten die sonst mit solch einem Verlust verbunden gewesen wären, jedenfalls insoweit - als im vorliegenden Falle - die letzteren Kosten die Bergungskosten der Ladung übertreffen würden. Diese Auslegung des § 7 widerspricht nicht, wie von C.F.M.R. behauptet wird, einer Rechtsregel, nach welcher Entlastungsbedingungen restriktiv aus-gelegt werden sollen. Dahin gestellt kann bleiben, ob es solch eine Rechtsregel gibt und wie deren Tragweite ist. Jedenfalls steht sie der betreffenden Auslegung des § 7 nicht im Wege, weil diese - wie soeben dargelegt - unter den gegebenen Umständen vernünftig ist und ihre Grundlage im Ziel und Zweck der Bestimmung findet. Ebenso wenig kann das Vorhergehende durch die Verweisung seitens C.F.N.R. auf Artikel 1378 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Frage gestellt werden. Biese Vorschrift bestimmt dass, man von einem Vertragstext nicht durch Auslegung abweichen darf wen dieser Text klar ist. Im Lichte des Tatbestands und der Umstände des zu beurteilenden Falles bietet § 7 keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob die einem Beteiligten zu Last fallenden Kosten einer Operation, welche zur Rettung der Ladung geführt hat, die sonst verloren gegangen wäre, mit den Kosten solch eines Verlustes gleichgestellt werden sollen, oder nicht. Deshalb kann nicht gesagt werden dass der Vertragstext in diesem Punkt klar ist. Das Rheinschifffahrtsgericht hat also mit Recht den Anspruch der Ladungsbeteiligten wegen ihres Beitrags im Havarie-große der fraglichen Bestimmung des § 7 unterworfen angesehen. Die Hauptberufung ist deswegen als unbegründet zurückzuweisen.

5. Dasselbe gilt bezüglich der von H. eingelegten Anschlussberufung.
Die erste Rüge, die H. gegen das Urteil des Rhein-schifffahrtsgerichts erhoben hat, zielt darauf ab, die Erwägungen in Entscheidungsgrund 5 dieses Urteils hinsichtlich der Berufung H.s auf § 1 der "Allgemeinen Bedingungen" zu bestreiten. Da dieser Grund aber nicht erheblich für die Entscheidung des Rheinschifffahrtsgerichts ist - in welcher Entscheidung der Standpunkt von H. akzeptiert wurde -hat H. kein rechtliches Interesse an dieser Rüge.
Die zweite Rüge von H., gegen dem letzten Vollsatz des Entscheidungsgrundes 6 des bestrittenen Urteils, trifft ebenso wenig zu. Dieser Vollsatz der lautet: "Diese Kosten könnten nicht unter die Bestimmung des Paragraph 7 fallen, welche ebenso, wie jede Entlastungsbedingung, restriktiv ausgelegt werden müsse, enthält offenbar nicht eine Meinung des Rheinschifffahrtsgerichts, sondern die Wiedergabe eines Parteivortrages.
 
6. Das oben Erwogene führt zu der Schlussfolgerung, dass das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts zu bestätigen ist. Aufgrund des Umstands, dass sowohl die Hauptberufung als die Anschlussberufung als unbegründet zurückgewiesen werden, findet die Berufungskammer Anlass, die Berufungskosten in der nachfolgend angegebenen Weise auszugleichen.

Somit entscheidet die Berufungskammer wie folgt:

Der von C.F.N.R. erhobene Einwand der Unzulässigkeit der von H. eingelegten Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Sowohl die Hauptberufung als die Anschlussberufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts in Dordrecht vom 26. November 1980 werden als unbegründet zurückgewiesen und
dieses Urteil wird bestätigt.
Die Kosten beider Berufungen werden ausge-glichen in dem Sinne, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Der Stellvertretende Der Vorsitzende:
Gerichtskanzler:
 
(gez.) A. BOUR (gez.) S. ROYER