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13 b 0Wi 45 Js 394/86 - Amtsgericht (-)
Entscheidungsdatum: 28.08.1986
Aktenzeichen: 13 b 0Wi 45 Js 394/86
Entscheidungsart: Beschluss
Sprache: Deutsch
Gericht: Amtsgericht Münster
Abteilung: -

Leitsatz:

Ein Bußgeldbescheid wegen angeblicher Nichtbeachtung von Tarifbestimmungen darf nur ergehen, wenn in ihm der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit so konkret geschildert wird, dass jeder erkennen kann, welche Tat und welche Gesetzesverletzung dem Betroffenen zur Last gelegt wird.

Beschluss

des Amtsgerichts Münster

vom 28. August 1986

Zum Sachverhalt:

Aufgrund einer Prüfung bei der Firma X wurde gegen deren Geschäftsführer wegen eines fahrlässigen Frachtverstoßes gemäß §36 BinnSchVerkG eine Geldbuße von 1000,- DM festgesetzt. In dem Bußgeldbescheid wurde als Ergebnis der Prüfung folgendes festgestellt: „Für angemietete Fahrzeuge, die 2 oder 3 innerdeutsche Reisen in Reihenfolge machten, vergütete die Firma X für die jeweiligen Anfahrten zur Ladestelle nur die frei vereinbarte, niedrigere „grenzüberschreitende" Miete. In diesen Fällen sind jedoch die Anfahrten zum innerdeutschen Einsatz zu rechnen. Die Firma X erzielte durch diese tarifwidrige Abrechnungsweise einen Frachtvorteil in Höhe von 6686,24 DM."

Das Amtsgericht hat auf Einspruch des Betroffenen das Verfahren nach den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO auf Kosten der Landeskasse eingestellt.

Aus den Gründen:

Nach § 66 Abs. 1 Ziff. 3 OWiG hat der Bußgeldbescheid die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit zu enthalten. Der Bußgeldbescheid muss den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit unter Angabe der Tatsachen, welche die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllen, als geschichtlichen Lebensvorgang so konkret schildern, dass jeder erkennen kann, welche Tat und welche Gesetzesverletzung dem Betroffenen zur Last gelegt wird. Auf Grund des Bußgeldbescheides ist nicht annähernd erkennbar, welcher konkrete geschichtliche Sachverhalt dem Betroffenen zur Last gelegt werden soll. Es hätte hierzu der Angabe bedurft, welche Fahrten mit welchen Schiffen an welchen Tagen unter Nichtbeachtung der Tarifbestim-mung durchgeführt worden sein sollen. Dabei muss auch die Tarifabrechnung selbst mit den anzuwendenden Tarifen angegeben werden, damit das Gericht überhaupt eine Tarifüberschreitung überprüfen kann. Ein derart mangelhafter Bußgeldbescheid kann nicht Grundlage einer gerichtlichen Sachentscheidung sein.

Das Verfahren war daher aus formellen Gründen durch Beschluss einzustellen."