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Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Urteil
vom 10. Juni 1980
(Auf Berufung gegen den Beschluss des Rheinschiffahrtsgerichts Mannheim vom 29. Oktober 1979 - OWi 1101/79 RhSch -)
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Der Betroffene hat mit dem ihm gehörenden und von ihm geführten Stoss-und Ziehboot "K" den Schubleichter "LT" am 6.4.1979 nach Mannheim geschoben, ihn dort in Höhe von Stromkilometer 429 am geografisch rechten Ufer abgelegt und mit 2 Larapen versehen. Das geschah um 9 Uhr vormittags. Gegen 22 Uhr des übernächsten Tages wurde festgestellt, dass auf dem still liegenden Leichter kein Nachtlicht brannte.
Anklagebehörde und Rheinschiffahrtsgericht sind der Ansicht, dass für diese Unterlassung und den darin liegenden Verstoss gegen § 3.20 Nr.1 RSchPVO der Betroffene verantwortlich sei.
Dieser bestreitet seine Verantwortung mit der Behauptung, er habe, nachdem er den Leichter abgelegt habe, die disponierende Reederei verständigt und von ihr die Zusage erhalten, der Schubleichter werde am 7.4.1979 abgeholt.
Die Berufung hat aus den folgenden Gründen Erfolg.
Die Verantwortung des Schubbootführers beim Ablegen von Leichtern regelt § 7.02 RSchPVO. Die Leichter müssen so verankert oder festgemacht werden, dass sie ihre Lage nicht in einer Weise verändern können, die andere Fahrzeuge gefährdet oder behindert. Erfolgt das Ablegen bei Dunkelheit, so sind die Leichter entsprechend § 3.20 Nr. 1 RSchPVO zu beleuchten. Der Betroffene hat nach seiner unwiderlegten Einlassung den Schubleichter "LT" am 6.4.l979 gegen 9 Uhr vormittags abgelegt. Um diese Zeit bestand kein Anlass, ihn mit der vorgeschriebenen Nachtbeleuchtung zu versehen, denn sie war überflüssig. Hieran ändert auch de Umstand nichts, dass der Betroffene, als er das Ablegen des Leichters dessen disponierende Reederei meldete, erfuhr, dieser werde bis zum folgenden Tag liegen bleiben. Er hatte ihn nämlich durch die Meldung der Obhut der disponierenden Reederei übergeben. Es war von jetzt an deren Sache, die zur Erfüllung ihrer Obhutspflichten notwendigen Massnahmen zu ergreifen, z.B. vor Einbruch der Dunkelheit für die notwendige Nachtbeleuchtung zu sorgen. Der Betroffene konnte sich darauf verlassen, dass dies geschehen werde. Eine andere Entscheidung würde die Pflichten des Schiffsführers zu sehr ausdehnen. Zwar ist er nach § 1.02 Nr. 5 RSchPVO für die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich. Diese Verantwortung verpflichtet ihn aber nur, das zu tun, was in der aktuellen Situation geboten ist. In unserem Fall war dies das Ablegen des Leichters unter Beachtung von § 7.02 RSchPVO. Mit der korrekten Durchführung dieses Manövers endete die Verantwortung des Betroffenen für den Leichter. Die in Zukunft erforderlichen Massnahmen hatte dessen disponierende Reederei auszuführen. Eine andere Beurteilung wäre nur dann notwendig, wenn der Betroffene erkennen konnte, der Reederei des Leichters werde es nicht möglich sein, für dessen rechtzeitige Nachtbeleuchtung zu sorgen. Dafür spricht aber nichts, denn bis zum Einbruch der Dunkelheit war ab 9 Uhr vormittags des 6.4.79 für diese Vorsorge reichlich Zeit. Auf diese Weise ist eine exakte und praktikable Abgrenzung der Pflichten von Schiffsführer und Reederei möglich.
Aus den dargelegten Gründen wird für Recht erkannt:
Der Beschluss des Rheinschiffahrtsgerichts Mannheim vom 29.10.1979 wird aufgehoben.
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die dem Betroffenen zu erstattenden Auslagen setzt das Rheinschiffahrtsgericht Mannheim fest.