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Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Beschluss
vom 6. November 1979
In der Bußgeldsache hat die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Strassburg nach öffentlicher Verhandlung in ihrer Sitzung vom 6. November 1979 folgenden Beschluss erlassen:
Nachdem der Betroffene durch ausdrückliche Erklärung seines hierzu bevollmächtigten Verteidigers vor der Berufungskammer seine Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim vom 4.12.1978 (0Wi 1072/78 RhSch -) zurückgenommen hat, ist dieses erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.
Gemäß § 46 des deutschen Ordnungswidrigkeitsgesetzen in Verbindung mit § 473 der deutschen Strafprozessordnung, hat der Betroffene die Kosten des Zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen, deren Festsetzung vom Rheinschifffahrtsgericht Mannheim unter Berücksichtigung von Art. 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vorzunehmen ist.
Der Stellvertretende Gerichtskanzler:
(gez.) A. BOUR
Der Vorsitzende :
(gez.) P. QUANJARD