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Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Beschluss
vom 27. März 1979
In der Bußgeldsache hat die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Strassburg nach schriftlichem Verfahren, gestützt auf die Artikel 37 ff. der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868, in der Fassung vom 20. November 1963 folgenden Beschluss erlassen:
Nachdem der Betroffene durch ausdrückliche Erklärung seines hierzu bevollmächtigten Verteidigers seine Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 23. August 1978 zurückgenommen hat, ist dieses erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.
Gemäß § 46 des deutschen Ordnungswidrigkeitsgesetzes in Verbindung mit § 473 der deutschen Strafprozessordnung, hat der Betroffenen die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen, deren Festsetzung vom Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort unter Berücksichtigung von Art. 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vorzunehmen ist.
Der Stellvertretende Gerichtskanzler: (gez.) A. BOUR
Der Vorsitzende: (gez.) L. SPECHT