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Leitsätze:
1) Fährt ein Schubverband von 171 m Länge und 11,40 m Breite zu Berg durch eine nautisch anspruchsvolle Kurve, in der sich die Fahrrinne verengt, so liegen außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 1.09 Nr. 2 Satz 4 DonauSchPV vor.
2) Ist die Sicht des Schiffsführers auf mehr als 170 m Fahrstrecke eingeschränkt, weil der Fahrstand wegen einer Brücke abgesenkt wurde, so ist der Schiffsführer verpflichtet, einen Ausguck am Bug des Schubverbandes aufzustellen, der mit einer Sprechfunkverbindung Kontakt zum Schiffsführer hält. Erkennt die Schiffsführung des Bergfahrers, dass ein talfahrendes Schiff im Kurs des bergfahrenden Schubverbandes liegt, so hat sie den Talfahrer notfalls durch Schallsignal zu warnen. Ein Verstoß hiergegen begründet ein Mitverschulden an der Havarie selbst dann, wenn der Talfahrer einen weisungswidrigen Kurs nimmt.
Urteil des Schiffahrtsobergerichtes Nürnberg 
vom 21. November 2007
Aktenzeichen 11 U 25/07 BSch und 11 U 26/07 BSch
(Schiffahrtsgericht Regensburg)
Aus dem Tatbestand:
Die  Klägerin ist Kaskoversicherer des SV »P«, der bei Donau km 2402 bis  2402,5 bergfahrend mit dem talwärts fahrenden FGS »S« havariert ist. Die  Beklagten sind Schiffseigner und Schiffsführer des FGS »S«. Der 171,50 m  lange, 11,40 m breite und mit zwei Lagen Containern abgeladene  Schubverband befuhr den Kanal zur Schleuse Bad Abbach in einer leichten  Rechtskurve zunächst unter der Straßenbrücke mit einer Fahrrinnenbreite  von 48 m und dann ca. 172 m oberhalb unter der Eisenbahnbrücke mit einer  Durchfahrtshöhe von 31 m hindurch. Um die beiden Brücken durchfahren zu  können, musste der Fahrstand des Schubverbandes vollständig abgesenkt  werden. Ein Ausguck wurde nicht eingesetzt. Eine blaue Tafel und  Funkellicht für eine Steuerbord/Steuerbord-Begegnung hatte der  Schubverband nicht gesetzt. Die Fahrrinne verbreitert sich danach bis km  2402,5 kontinuierlich auf ca. 68 m. Bei km 2402,3 befindet sich ein  Zeichen B 7 nach der Donauschifffahrtspolizeiverordnung, das von  talfahrenden Schiffen die Abgabe eines Schallzeichens fordert. Bei km  2399,8 ist ein Zeichen B 8 nach der Donauschifffahrtspolizeiverordnung  (Gebot zur besonderen Vorsicht) mit dem Zusatz »Talfahrer haben  Vorfahrt« aufgestellt. Als der Beklagte zu 2) den vom Zeugen »5«  gesteuerten Schubverband entgegenkommen sah, ließ er das FGS zwischen km  2402 und 2402,5 in einem seitlichen Abstand von ca. 25 m zum  geographisch linken Ufer der Donau zum Stillstand kommen. Dort verhielt  das FGS auf der Stelle, bis es zur Kollision der Steuerbordvorschiffe  des FGS und des Schubleichters kam. Schallzeichen waren unmittelbar  vorher weder durch das FGS noch durch den Schubverband abgegeben worden.  Die Klägerin hat behauptet, dass sich der Zeuge »5« als Schiffsführer  des Schubverbandes nach Verlassen der Schleuse in Bad Abbach bei  Klometer 2397,5 über Funk wiederholt als Bergfahrer gemeldet habe.  Aufgrund der geringen Breite der Durchfahrt der Eisenbahnbrücke sei es  nautisch zwingend geboten gewesen, nach dem gestreckten Durchfahren der  Brücke den Kopf nach Steuerbord zu nehmen, um der Strömung in Richtung  Wehr gegenzuhalten. Dem entsprechend habe der Zeuge »S« gesteuert. Zur  Kollision mit dem FGS sei es bei km 2402,1 gekommen. Das FGS, von dem  keinerlei Positionsmeldungen über Funk empfangen worden seien, sei an  die dort beginnende Engstelle herangefahren, obwohl sein Schiffsführer  gewusst habe oder habe wissen müssen, dass sich der Schubverband in der  Engstelle befinde. Der Schiffsführer des FGS habe daher die Havarie  verschuldet, da er das FGS nicht oberhalb der Engstelle am rechten Rand  der Fahrrinne ständig gemacht habe, weil er sich nicht auf die  vorgeschriebene Backbord/Backbord-Begegnung eingestellt habe und weil er  beim Passieren des Kilometers 2402,3 entgegen dem dort befindlichen  Zeichen B 7 keinerlei Schallzeichen gegeben habe. Das Nichtaufstellen  eines Ausgucks auf dem Schubverband sei für den Zusammenstoß nicht  ursächlich gewesen, da dieser auch dann nicht zu vermeiden gewesen sein  würde...
Die Beklagten haben vorgetragen, dass sich der Beklagte zu  2) bei km 2407 und bei km 2403 über Funkkanal 10 als Talfahrer gemeldet  habe, ohne jedoch eine Antwort zu erhalten. Bei km 2405 habe er sich  über Funkkanal 19 zweimal bei der Schleuse Bad Abbach als Talfahrer  angemeldet, als Antwort aber jeweils lediglich ein Rauschen gehört. Als  das FGS etwa km 2402,5 erreicht gehabt habe, habe der Beklagte zu 2) den  Schubverband zum ersten Mal gesehen, als sich dieser etwa zur Hälfte  seiner Länge unter der Straßenbrücke befunden habe. Der Beklagte zu 2)  habe daraufhin auf volle Rückwärtsfahrt geschaltet, bis das FGS nach ca.  100 m zum Stillstand gekommen sei. Der Schubverband habe in voller  Fahrt die Eisenbahnbrücke so unterfahren, dass in dessen Fahrtrichtung  der Bug Backbord und das Heck Steuerbord gestanden hätten. Der Kurs des  Schubverbandes sei daher auf eine Steuerbord/Steuerbord - Begegnung mit  dem FGS angelegt gewesen, die auch reibungslos möglich gewesen wäre,  wenn der Schubverband nicht völlig unmotiviert stark Kurs nach  Steuerbord genommen haben würde. Dies sei so kurz vor dem FGS erfolgt,  dass diesem ein Ausweichen nicht mehr möglich gewesen sei. Die Kollision  sei daher allein auf das schuldhafte Verhalten der Schiffsführung des  Schubverbandes zurückzuführen. Diese habe gegen ihre Verpflichtung, der  Talfahrt Vorfahrt zu gewähren, und gegen das Kursänderungsverbot  verstoßen. Obwohl nach dem Absenken des Steuerhauses keinerlei Sicht  nach vorne bestanden habe, habe sie auch keinen Ausguck auf den Bug des  Schubleichters beordert. Würde dies erfolgt sein, hätte der Schubverband  am FGS Steuerbord/Steuerbord vorbeifahren können. Das FGS habe sich zu  Recht auf eine Steuerbord/Steuerbord-Begegnung mit dem Schubverband  eingerichtet, da dessen Kurs ersichtlich so angelegt gewesen sei und er  keine Kursweisung erteilt habe. Ein Schallzeichen gemäß Zeichen B 7 habe  das FGS nicht abgeben müssen, da es schon vor km 2402,3 ständig  geworden sei... Das Schiffahrtsgericht Regensburg hat der Klage in  voller Höhe stattgegeben, das Alleinverschulden an der Havarie liege bei  der Schiffsführung des FGS ”S«, ein Mitverschulden der Schiffsführung  des SV »P« sei nicht nachgewiesen. Im Berufungsverfahren wurde  vorgetragen:
Die Beklagten meinen, dass daraus, dass das  FGS am linken Ufer stillgelegen und dass auf dem Schubverband kein  Ausguck eingesetzt worden sei, der Anscheinsbeweis eines für die Havarie  ursächlichen Verschuldens der Schiffsführung des Schubverbandes  herzuleiten sei. Sie bringen vor, dass ein Ausguck dem Schubverband eine  Vorbeifahrt am FGS, ein Ständigmachen vor diesem oder dessen Ansprache  über Funk bzw. durch Schallsignale und damit eine Vermeidung des  Zusammenstoßes ermöglicht haben würde. Der Schubverband habe kurz vor  der Kollision keine Engstelle durchfahren. Auf seinem Vorfahrtrecht habe  das FGS gerade nicht bestanden...
Die Klägerin ist der Ansicht, dass  sich das FGS ständig gemacht, sich also in Fahrt befunden habe und  daher kein Stilllieger gewesen sei. Dieses habe sich genau in den Kurs  der Bergfahrt gelegt und nicht oberhalb der Fahrwasserenge gewartet, bis  der Bergfahrer diese durchfahren gehabt habe. Im Gegensatz zu allen  anderen im Revier befindlichen Schiffen habe das FGS selbst keine  verständlichen Funksprüche abgegeben und auch den zahlreichen  Funksprüchen des Schubverbandes keinerlei Beachtung geschenkt. Der  Schubverband habe beim Unterfahren der Eisenbahnbrücke einen Vorhalt  nach Steuerbord machen müssen, um der vorhandenen Querströmung  entgegenzuwirken. Das Aufstellen eines Ausgucks sei auf die kurze  Distanz des Absenkens des Fahrstandes nicht erforderlich und unüblich.  Das FGS würde auch dann nicht anders reagiert haben, als es dies  tatsächlich getan habe. Der Schubverband habe dem FGS nicht nach  Backbord ausweichen und sich vor diesem auch nicht ständig machen  können... 
Gegenstand des Verfahrens waren schriftliche Gutachten sowie eine Anhörung des nautischen Sachverständigen F. Das Schiffahrtsobergericht Nürnberg hat das Urteil des Schiffahrtsgerichts Regensburg abgeändert und auf ein Mitverschulden der Besatzung des SV »P« zu einem Drittel erkannt.
Entscheidungsgründe:
Die  zulässige Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet. Die  Beklagten haften der Klägerin aus §§ 3,92, 92 b, 92 c, 92 f BinSchG auf  Ersatz von zwei Dritteln des dem Eigner von SV »P« aus der Havarie  entstandenen Schadens, soweit dieser Anspruch
auf die Klägerin übergegangen ist.
1. Die Voraussetzungen für den Erlass eines  Grundurteils gemäß § 304 ZPO liegen vor. Der von der Klägerin geltend  gemachte Anspruch auf Schadensersatz ist sowohl dem Grunde als auch der  Höhe nach streitig. Mit dieser Zwischenentscheidung sind zudem alle  Fragen, die zum Grunde des Anspruchs gehören, erledigt. Ferner ist nach  dem Sachund Streitstand zumindest wahrscheinlich, dass der Anspruch in  irgendeiner Höhe besteht. Auch die Parteien wenden sich nicht gegen die  Zulässigkeit eines Grundurteils. Lediglich der Streit über den  Anspruchsgrund ist in die Rechtsmittelinstanz gelangt. Im Übrigen ist  die Angelegenheit beim Erstgericht anhängig geblieben, so dass das  Betragsverfahren ohne weiteres dort durchzuführen ist.
2. Der  Beklagte zu 2) hat als Schiffsführer des FGS die Kollision schuldhaft  verursacht, weil er das Schiff an das geographisch linke Ufer der Donau  in das Fahrwasser des Schubverbandes gelegt hat.
a) Gemäß § 13.01 B)  Nr. 1 DonauSchPV musste das FGS dem Schubverband zwingend eine  Backbord/Backbord-Begegnung ermöglichen. Unstreitig war seitens des zu  Berg fahrenden Schubverbandes keine andere Weisung erteilt worden. Eine  solche Weisung wäre auch gar nicht zulässig gewesen, da die  Voraussetzungen gemäß § 13.01 b) Nr. 2 DonauSchPV unzweifelhaft nicht  vorlagen.
b) Darüber hinaus hätte der Beklagte zu 2) die Havarie auch  vermeiden können und müssen, als der Schubverband auf eindeutigem  Kollisionskurs dem am linken Ufer ständig gemachten FGS entgegenkam.  Dies hat der Sachverständige »F« auch für den Fall überzeugend bekundet,  dass die Kollisionsstelle bei km 2.402,1 lag. Aufgrund der Ausstattung  des FGS mit drei Propellerantrieben zu je 500 PS und einem  leistungsstarken Bugstrahlruder ist es ohne weiteres nachvollziehbar,  dass dieses auch innerhalb der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit  ausreichend hätte weggezogen werden können, da es innerhalb weniger  Sekunden die gleiche Geschwindigkeit für die Rückwärtsfahrt hätte  aufnehmen können, mit der der Schubverband vorwärts unterwegs war.
c)  Ob die Besatzung des FGS darüber hinaus gegen das bei km 2.402,3  vorhandene Zeichen B 7 verstoßen hat oder im Zusammenhang mit dem  Funkverkehr vorwerfbare Fehler gemacht hat, kann dahinstehen, da dies  angesichts des feststehenden doppelten Fehlverhaltens gemäß a) und b)  nicht ins Gewicht fällt.
3. Der Zeuge »S« hat als Schiffsführer des  Schubverbandes die Kollision dadurch mitverschuldet, dass er gemäß §  1.09 Nr. 2 DonauSchPV nicht die Aufstellung eines Ausgucks am Bug  veranlasst hat.
a) Aufgrund des notwendigen Absenkens des  Führerstands hatte der Zeuge »5« beim Unterfahren der beiden Brücken  keine Sicht nach vorne. Auf dem Radar war aufgrund des Fehlechos durch  die Brücken kein exaktes Bild zu sehen. Beides hat »S« bei seiner  Zeugenaussage im Verklarungsverfahren selbst ausgesagt. Der Schubverband  ist also, wie der Sachverständige »F« bestätigt hat, jedenfalls die  Strecke zwischen den beiden Brücken, also mehr als 170 m ohne Sicht des  Zeugen »5« auf die Wasserfläche vor ihm gefahren. Auf diese Weise  steuerte der Zeuge >S« durch ein bekanntermaßen schwieriges Revier.  Aufgrund der Kurve hatte er nicht die Möglichkeit, vor dem Absenken des  Führerstands die Strecke einzusehen, die er danach bis zu dessen Anheben  zurücklegen würde. Außerdem befuhr er eine sich verengende Fahrrinne.  Es lagen also außergewöhnliche Umstände gemäß § 1.09 Nr. 2 letzter Satz  DonauSchPV vor, die das Aufstellen eines mit Sprechfunkverbindung zum  Schiffsführer ausgestatteten Ausgucks am Bug des Schubverbandes  erfordert hätten. Nach dieser Vorschrift durfte sich der Zeuge »S« nicht  darauf verlassen, dass es entgegenkommenden Verkehr deshalb nicht geben  werde, da er über Funk keine entsprechenden Informationen erhalten  hatte. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn ein solches (Fehl-)  Verhalten in der Schifffahrt üblich sein sollte.
b) Der Ausguck hätte  den Zeugen »5« informiert, dass im Fahrwasser des Schubverbandes das  FGS liegt. Der Zeuge »5« hätte daraufhin jedenfalls durch ein  Schallsignal auf die Gefahr des Zusammenstoßes hinweisen können. Das FGS  hätte dann aufgrund seiner erwähnten nautischen Ausstattung  (Propellerantriebe, Bugstrahlruder) ohne Probleme ausweichen können, wie  der Sach Sachverständige »F« überzeugend ausgeführt hat. Der Senat ist  der Überzeugung, dass der Beklagte zu 2) als Schiffsführer des FGS auf  das Schallsignal hin auch entsprechend reagiert hätte, so dass der  Zusammenstoß vermieden worden wäre. Dass er auch ohne Schallsignal dem  Schubverband hätte ausweichen können und müssen (vgl. oben 2. b),  spricht nicht dagegen. Allein am Kurs eines entgegenkommenden Schiffes  rechtzeitig die Gefahr des Zusammenstoßes zu erkennen, ist erheblich  schwieriger und erfordert mehr Aufmerksamkeit als die Wahrnehmung und  Umsetzung eines eindeutig als Notzeichen definierten Schallsignals.  Letzteres hätte der Beklagte zu 2) als berufsmäßiger und erfahrener  Schiffsführer mit Sicherheit getan.
c) Ein Verstoß gegen die  Verpflichtung der Talfahrt Vorfahrt zu gewähren, kann dem Zeugen »S«  nicht angelastet werden. Der Schubverband war, ohne vom Entgegenkommen  des FGS wissen zu können, in den Bereich der beiden Brücken eingefahren.  Da die beiden Schiffe dort aufgrund ihrer Größe einander nicht begegnen  konnten, befand sich der Schubverband also in einer Fahrwasserenge, so  dass das FGS gemäß §§ 6.24 Nr. 1, 6.07 Nr. 1 d) DonauSchPV oberhalb der  Enge zu verbleiben hatte, wie es dies auch durch das Ständigmachen getan  hat. Zum Stillheger wurde das FGS dadurch allerdings nicht, da es nicht  festgemacht hatte (§ 1.01 Nr. 15 DonauSchPV).
d) Ob ein schuldhafter  Verstoß des Zeugen »S« gegen das Kursänderungsverbot gemäß § 6.03 Nr. 3  DonauSchPV vorliegt, kann dahinstehen. Von der tatsächlich vorhandenen  Begegnungssituation wusste der Zeuge »5« nichts, weil er sich keines  Ausgucks bedient hatte. Ein darüber hinausgehendes Fehlverhalten kann  also nicht angenommen werden.
4. Das Verschulden des das FGS  steuernden Beklagten zu 2) wiegt schwerer, so dass die Beklagten der  Klägerin zwei Drittel des Schadens zu ersetzen haben (§§ 92 c Abs. 1. 92  f Abs. 1 BinSchG). Zunächst haben beide beteiligten Schiffsführer  jeweils eine primäre Ursache für die Havarie gesetzt (Ständigmachen an  der falschen Stelle und kein Aufstellen eines Ausgucks). Der Beklagte zu  2) hätte aber trotz dieses beiderseitigen Fehlverhaltens die Kollision  durch Wegziehen des FGS vermeiden können und müssen, hat also auch  sekundär ursächlich falsch gehandelt.
5. Der Sachverständige »F« hat  als Gerichtsgutachter und als nautischer Praktiker eine langjährige  Erfahrung. Seine hier verwerteten Feststellungen sind überzeugend und  nachvollziehbar. Sie wurden auch von den Parteien nicht in Zweifel  gezogen. Es besteht daher kein Anlass, gemäß § 412 Abs. 1 ZPO eine  neuerliche Begutachtung anzuordnen.
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2008 - Nr.4 (Sammlung Seite 1977 ff.); ZfB 2008, 1977 ff.


