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11 U 1017/07 - Oberlandesgericht (-)
Entscheidungsdatum: 24.01.2008
Aktenzeichen: 11 U 1017/07
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Norm: EGBGB Art. 27,28,40 HGB § 407
Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Abteilung: -

Leitsätze:

1) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel ist mit „Gerichtsstand" überschrieben und befasst sich in seinen ersten beiden Sätzen unzweifelhaft nur damit. Der folgende dritte Satz „Es gilt niederländisches Recht" kann sich daher nur auf diesen Regelungsgegenstand beziehen. Eine darüber hinausgehende allgemeine Rechtswahl ergibt sich daraus nicht.
2) Ein zwischen zwei in Deutschland ansässigen Unternehmen über den Transport eines Schubleichters mittels eines Schubbootes von Deutschland nach Ungarn geschlossener Vertrag weist mit dem deutschen Recht die engsten Verbindungen auf und ist ein Frachtvertrag.
3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen den Schiffsführer, der in Österreich die Beschädigung des Schubleichters verursacht, unterliegen österreichischem Recht.

 

Oberlandesgericht Nürnberg

im Namen des Volkes

Endurteil

Endurteil:


I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts - Schifffahrtsgericht - Würzburg vom 17. April 2007 abgeändert.


II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin 40.341,15 € zu bezahlen. Die Beklagten werden ferner gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin Zinsen aus 39.641,25 € seit 24. März 2006 zu bezahlen, die Beklagte zu 1) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und der Beklagte zu 2) in Höhe von 4 %.


III. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 16% und die Beklagten als Gesamtschuldner 84%.


IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


V. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des von der jeweils anderen Partei aufgrund des Urteils voll- streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.


Beschluss:


Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.141.25 Euro festgesetzt.


Gründe:


I.


Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus der am 16. August 2005 gegen 20.30 Uhr entstandenen Beschädigung des bei ihr versicherten und im Eigentum der Firma stehenden Schubleichters geltend.


Am 10. August 2005 erteilte die Firma der Beklagten zu 1) mündlich den entgeltlichen Auftrag, den genannten Schubleichter von nach zu verbringen. Die Beklagte zu 1) sandte am selben Tag eine den Auftrag bestätigende E-Mail an die Firma auf deren Bezug genommen wird (Bl. 144 d. A.). Die Beklagte zu 1) ist Eignerin des Schubbootes in dessen Verband der Schubleichter der Firma neben drei weiteren Schubleichtern aufgenommen wurde. Der Beklagte zu 2) war der Führer des Schubverbandes, als es durch dessen Kollision mit dem mittleren Pfeiler der Ostbahnbrücke in zu den streitgegenständlichen Schäden kam. Zum Unfallzeitpunkt wies die Donau einen erhöhten Wasserstand auf, war aber noch für die Schifffahrt freigegeben. Der Beklagte zu 2) hätte, um die Ostbahnbrücke unterfahren zu können, das Steuerhaus des Schubbootes heruntergefahren und zwei Matrosen als Wahrschauposten auf die vorderen Barken geschickt. Trotz der Warnungen dieser Matrosen kam es zur Kollision. Der Firma entstanden durch den Unfall Sachschäden in Höhe von 43.741,25 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 900 € und Kosten der Verschleppung des Schubleichters zur Werft in Höhe von 2500 €, insgesamt also 47.141,25 € zuzüglich Anwaltskosten für die Aufforderung der Beklagten zur Zahlung bis 23. März 2006 in Höhe von 699,90 €. Die Firma trat ihre Ersatzansprüche gegen die Beklagten mit Ausnahme eines Teilbetrages von 7.500 € an die Klägerin ab. Mit ihren Ansprüchen in Höhe dieses Teilbetrages rechnete die Firma gegen einen unstreitigen Zahlungsanspruch der Beklagten zu 1) gegen sie auf. Die Firma ermächtigte die Klägerin, auch insoweit im eigenen Namen gegen die Beklagten zu klagen.


Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Schaden am Schubleichter auf gro¬bes Fehlverhalten des Beklagten zu 2) zurückzuführen sei und dass zwischen der Firma und der Beklagten zu 1) ein Werkvertrag geschlossen worden sei. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1) seien nicht einbezogen worden. Dort vorgesehene Haftungsbeschränkungen und Verjährungserleichterungen seien unwirksam.

Die Klägerin hat beantragt die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen, an die Klägerin 47.141,25 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.3.2006 sowie eine Gebühr in Höhe von 699,90 € gemäß Nr. 2400 W RVG zu zahlen, die Beklagte zu 1) sowohl persönlich haftend als auch bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung in das Schubboot
 
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.


Die Beklagten haben gemeint, dass der Unfall nur auf einem leichten Fahrfehler des Beklagten zu 2) beruhe. In den geschlossenen Frachtvertrag seien die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1) (Bl. 29 ff. d. A.) einbezogen worden. Es komme daher der dort ebenso wie im jedenfalls heranzuziehenden niederländischen Recht enthaltene Haftungsausschluss zum Tragen. Zudem seien eventuelle Forderungen verjährt.


Mit Endurteil vom 17.4.2007 hat das Amtsgericht - Schifffahrtsgericht - Würzburg die Klage abgewiesen, da der Unfall auf leichtes Verschulden des Beklagten zu 2) zurückzuführen sei, für das das anzuwendende niederländische Recht keine Haftung vorsehe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen (Bl. 148 ff.d.A.).


Gegen das Urteil des Schifffahrtsgerichts hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Die Klägerin wendet sich weiter gegen die Annahme eines Frachtvertrages und der Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen. § 24 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sei, wenn er zur Anwendung niederländischen Rechts führe, als für den Vertragspartner überraschend unwirksam. Zudem habe der Beklagte zu 2) den Unfall leichtfertig verursacht.
 
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen, an die Klägerin 39.641,25 € nebst 5% Zinsen über dem Basis¬zinssatz seit dem 24.3.2006 sowie eine Gebühr in Höhe von 699,90 € gemäß Nr. 2400 W RVG zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Firma aus dem Ereignis vom 16.8.2005 in einen Schadensersatzanspruch in Höhe von weiteren 7.500 € gegen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner erworben hat.

 
Die Beklagten beantragen,
den klägerischen Antrag in Nr. 1 als unbegründet zurückzuweisen und in Nr. 2 als unzulässig abzuweisen. Die Beklagten bringen vor, die hier erfolgte Vereinbarung niederländischen Recht sei üblich, so dass sie für den leichten Navigationsfehler des Beklagten zu 2) nicht hafteten. Außerdem berufen sie sich auf Verjährung und Haftungseinschränkungen gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Regelungen seien nach dem jedenfalls anzuwendenden österreichischen Recht wirksam.
Die Parteien haben die Zuständigkeit des Amtsgerichts- Schifffahrtsgericht- Würzburg schriftlich vereinbart.
 


II.


Die zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet.


1. Unbegründet ist die Berufung hinsichtlich des nunmehr von der Klägerin gestellten Feststellungsantrags, da insoweit die Klage mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig und daher weiter abzuweisen ist.

Die Klägerin handelt insoweit in gewillkürter Prozessstandschaft, die ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Prozessführung im eigenen Namen voraussetzt (vgl. Zöller, 26. Auflage, vor § 50 ZPO Anm. 44 mit vielen Nachweisen). Ein solches schutzwürdiges Interesse liegt nicht vor. Auch die Klägerin hat trotz entsprechenden Hinweises im Verhandlungstermin vor dem Senat am 20.12.2007 hierzu keine Ausführungen gemacht (vgl. S. 2 der Sit-zungsniederschrift, Bl. 260.d. A.). Dass die Klägerin als Versicherung nicht auf sie übergegangene Ansprüche der Firma geltend macht, liegt allein im hier nicht ausreichenden Interesse der Firma.


2. Begründet ist die Berufung, soweit die Klägerin die Beklagten im Umfang von Nr. 2 des obigen Tenors in Anspruch nimmt. Unbegründet ist sie, soweit die Klägerin vom Beklagten zu 2) höhere Zinsen als 4 % verlangt

2.1      Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) ergibt sich aus § 26 BinSchG, § 425 Abs. 1 HGB.


2.1.1 Der zwischen der Firma und der Beklaten zu 1) hinsichtlich des Transports des Schubleichters zustande gekommene Vertrag unterliegt deutschem Recht. Eine Rechtswahl gemäß Art. 27 EGBGB haben die Vertragsparteien nicht getroffen. § 24 der von den Beklagten herangezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält eine solche Rechtswahl nicht. Diese Klausel ist mit „Gerichtsstand" überschrieben und befasst sich in seinen ersten beiden Sätzen unzweifelhaft nur damit. Der folgende dritte Satz „Es gilt niederländisches Recht." kann sich daher auch nur auf diesen Regelungsgegenstand beziehen. Der Vertrag wurde zwischen zwei in Deutschland ansässigen Unternehmen geschlossen, der Transport sollte von Deutschland nach Ungarn gehen. Die engste Verbindung besteht also zum deutschen Recht (Art. 28 Abs. 1, 2 u. 4 EGBGB).


2.1.2 Die Firma und die Beklagte zu 1) haben einen Frachtvertrag im Sinne von § 407 Abs. 1 HGB geschlossen, da Gut im Sinne dieser Vorschrift alle Sachen sein können, die von einem Ort zum anderen gebracht werden sollen (Baumbach/Hopt, 32. Auflage, § 407 HGB Anm. 5), also auch ein Schubleichter. Dies führt zu einer Haftung der Klägerin für dessen Beschädigung durch den streitgegenständlichen Unfall gemäß § 425 Abs. 1 HGB. Zwar enthalten die von den Beklageten herangezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen Haftungsbegrenzungen und eine Verkürzung der Verjährungszeit Diese Klauseln kommen aber bereits deshalb nicht zur Geltung, weil sie unstreitig nicht „einzeln ausgehandelt" wurden (§§ 449 Abs. 1 u. 2, 439 Abs. 4 HGB). Die Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 HGB ist aufgrund der im Juli 2006 erfolgten Klageerhebung noch nicht abgelaufen.


Der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2) ergibt sich aus §§ 1293, 1294, 1295 Abs. 1 des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB).


2.2.1   Vertragliche Ansprüche der Firma und damit der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2) scheiden mangels vertraglicher Beziehung aus. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen gemäß Art. 40 Abs. 1 S. 1 des deutschen EGBGB, § 48 österr. IPRG dem Recht des Handlungsortes. Dies ist Österreich, da dort durch den Unfall die Schadensursache gesetzt wurde.


2.2.2 Der Beklagte zu 2) hat sich gemäß §§ 1293,1294,1295 Abs. 1 österr. ABGB schadensersatzpflichtig gemacht, da er durch falsches Navigieren des Schubverbandes den Schaden fahrlässig herbeigeführt hat Die einjährige Verjährungsfrist gemäß § 117 österr. BinSchG ist nicht verstrichen.


3. Die Beklagten sind der Klägerin zum Schadensersatz als Gesamtschuldner verpflichtet (§§ 421, 840 BGB, § 1302 österr. ABGB), soweit der entsprechende Anspruch der Firma an die Klägerin abgetreten ist. Sie haben also von der Summe aus Sachschaden, Sachverständigen- und Verschleppungskosten von 47.141,25 € den um 7.500 € verminderten Teil, also 39.641,25 € zuerstatten. Darüber hinaus schulden sie den Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in der Form der Geschäftsgebühr in Höhe von 699,90 € gemäß Nr. 2300 u. Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 W RVG (vgl. BGH NJW 2007, 2049 f.), insgesamt also 40.341,15 €.


4. Die von den Beklagten geschuldete Verzinsung ist unterschiedlich. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) ergibt sie sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Beklagte zu 2) ist gemäß §§ 1333 Abs. 1,1334,1000 Abs. 1 österr. ABGB lediglich zu einer Verzinsung in
Höhe von 4% verpflichtet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1 S. 1,100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung oder die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

 

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2009 - Nr.06 (Sammlung Seite 2024 f.); ZfB 2009, 2024 f.