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Urteil des Landgerichts Duisburg
vom 6. April 1982
11 0 317/81
Aus den Gründen:
„...
1. Die vom Beklagten bei der WSD eingereichten Anträge waren in allen Fällen mit gefälschten Unterlagen versehen und nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt.
Die beigefügten Schiffsregisterauszüge waren allesamt gefälscht. Nach der Bestätigung des Schifffahrtsamtes in Straßburg waren die Schiffe unter den in den Registerauszügen angegebenen Registernummern entweder nicht existent gewesen oder sie haben andere Qualifikationen aufgewiesen, als in den Auszügen angegeben worden ist, und zwar handelt es sich um Last- oder Schleppkähne und nicht wie in den vom Beklagten vorgelegten Registerauszügen eingetragen, um Motortankschiffe.
...
Die Abwrackbescheinigungen der Firma B. und Z. waren unstreitig gefälscht. Die Firma hat die in den Abwrackbescheinigungen angegebenen Schiffe entweder gar nicht abgewrackt oder jedenfalls nicht zu dem im Antrag angegebenen Zeitpunkt.
Dass diese Bescheinigungen nicht korrekt gewesen sind, hat der Beklagte selbst zugestanden. Er hat erklärt, Dass es ihm zum Teil nicht möglich gewesen sei, Abwrackbescheinigungen zu erhalten, da die Abwrackunternehmungen diese Bescheinigungen nicht ausstellen würden, wenn die Schiffe noch mit Hypotheken belastet wären.
...
Der Beklagte hat den Tatbestand des § 264 1 Nr. 1 StGB zumindest leichtfertig verwirklicht. Er hat, wie er selbst zugibt, die Anträge alle blanko unterschrieben ohne sich davon zu vergewissern, Dass sie im Nachhinein auch ordnungsgemäß ausgefüllt worden sind und die übrige Arbeit dann M. überlassen. Eine solche Handlungsweise ist bereits schuldhaft. Der Beklagte hat damit eine bewusst unrichtige Versicherung abgegeben. Er hat die Richtigkeit der gemachten Angaben persönlich versichert, obwohl er nicht geprüft hat und nicht wusste, welche Angaben überhaupt gemacht wurden. Er hat darüber hinaus positiv die Fälschung der Abwrackbescheinigungen gekannt.
Leichtfertig handelt schon derjenige, der die Vorarbeiten eines unzuverlässigen Mitarbeiters ungeprüft übernimmt. Hier musste sich den Beklagten eine unlautere Handlungsweise des als Zeugen bekannten M. geradezu aufdrängen. M. hatte sich als Bediensteter der WSD, also der zuständigen Bewilligungsbehörde, gegen eine Prämienbeteiligung von 30% bei ausländischen und 10% bei inländischen Schiffen dazu bereit erklärt, alle Formalitäten für den Beklagten zu erledigen, und sich damit eines für mitteleuropäische Verhältnisse offenkundigen Dienstvergehens, das auch auf strafbare Bestechlichkeit hindeutet, schuldig gemacht. In die gleiche Richtung deutet die vom Beklagten selbst vorgetragene Ankündigung des als Zeugen benannten M., Dass es erforderlich sei, für die Verwirklichung ihrer Pläne auch auf andere Beamte einzuwirken („Reisen nach Bonn, um mit den Beamten zu speisen").
Gleiches gilt für die abgesprochene Verfahrensweise, mit gefälschten Abwrackbescheinigungen zu arbeiten.
Der Beklagte wäre unter diesen Umständen mindestens dazu verpflichtet gewesen, die Anträge im Nachhinein noch einmal darauf zu überprüfen, ob sie korrekt ausgefüllt worden sind.
Seine Behauptung, er habe als Belgier die Bestimmungen, die für die Abwrackaktion galten, nicht gekannt, entlastet ihn nicht.
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Es kommt für die Entscheidung indessen nicht darauf an, ob der Beklagte vorsätzlich gehandelt hat. Nach § 264 Abs. 3 StGB genügt Leichtfertigkeit beim Subventionsbetrug.
Somit ist der Beklagte der Klägerin zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens verpflichtet.
Der Verstoß gegen das Schutzgesetz des § 823 II BGB hat diesen Schaden adäquat -kausal verursacht. Der Schaden besteht darin, Dass die WSD die Abwrackprämien aufgrund der vom Beklagten vorgelegten Anträge bewilligt hat und mehr als 5 Millionen DM aus dem Abwrackfonds ausgezahlt hat.
Diese Prämienauszahlung war rechtswidrig. Das steht aufgrund inzwischen bestandskräftig gewordener Rückforderungsbescheide auch für die Kammer bindend fest.
Die unrechtmäßige Auszahlung ist gerade auf die wahrheitswidrigen Angaben zurückzuführen.
Es ist nicht von Bedeutung, ob und in welchem Umfang der Beklagte bei korrekten Anträgen rechtsmäßig Prämien hätte erhalten können. Solche Anträge wurden nicht vorgelegt. Über sie konnte deshalb nicht entschieden werden. Auf die tatsächlich vorgelegten betrügerischen Anträge ist die Subvention zu Unrecht gezahlt worden.
Falls der Beklagte jetzt erst Anträge mit wahrheitsgemäßem Inhalt vorlegen sollte, stehen ihm dafür unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verwirkung auch dann keine Abwrackprämien mehr zu, wenn die tatsächlich abgewrackten Schiffe prämienbegünstigt sein sollten.
...“