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11 0 293/81 - Landgericht (-)
Entscheidungsdatum: 17.11.1981
Aktenzeichen: 11 0 293/81
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Landgericht Duisburg
Abteilung: -

Leitsätze:

1) Zur Prozeßstandschaft des Bundesverbandes der deutschen Binnenschifffahrt, insbesondere zu der Frage, ob und inwieweit er die Mitglieder des Verbandes vor Gericht vertreten und Schadensersatzansprüche gegen behördliche Instanzen im gemeinsamen Interesse der Binnenschifffahrt geltend machen kann.

2) Die Abwrackbeiträge stehen nicht dem allgemeinen Bundeshaushalt zur Verfügung, sondern müssen in voller Höhe als Abwrackprämien wieder ausgeschüttet werden.

3) Zur Frage einer schuldhaften Amtspflichtverletzung, wenn betrügerischen Anträgen auf Zahlung von Abwrackprämien aus Leichtfertigkeit ohne gewissenhafte Prüfung entsprochen worden ist.

Urteil des Landgerichts Duisburg

vom 17. November 1981

11 0 293/81


Zum Tatbestand:

Von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West, einer Mittelbehörde der beklagten Bundesrepublik Deutschland, wird der gemäß § 32a BiSchVerkG gebildete Abwrackfonds verwaltet. Der Fonds wird durch Beiträge aller Binnenschiffahrtsunternehmen gespeist, die Verkehrsleistungen im innerdeutschen Binnenschiffsverkehr erbringen. In der Zeit von Oktober 1977 bis Januar 1979 stellte der belgische Kaufmann C. - teilweise namens einer U.-AG in Basel, teilweise namens einer C.-GmbH in Duisburg - Anträge auf Zahlung von Abwrackprämien (insgesamt über 17 Mill. DM) für 168 Binnenschiffe (Tank schiffe). Unstreitig waren die beigefügten Urkunden in den meisten Fällen gefälscht, wodurch die prämienbegünstigten Abwrackvorgänge vorgetäuscht wurden (u. a. unrichtige oder gefälschte Abwrackbescheinigungen, Schiffsregisterauszüge, Löschungsbescheinigungen und Verwendungsnachweise über Einsatzdauer im innerdeutschen Verkehr). An C. wurden ca. 90% aller in dem bezeichneten Zeitraum zur Auszahlung gekommenen Abwrackprämien für Tankschiffsraum ausgezahlt.

Der Kläger - Bundesverband der deutschen Binnenschifffahrt e.V. - verlangt Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung im Wege einer Teilklage für sechs zu Unrecht ausgezahlte Abwrackprämien in Höhe von ca. 1,4 Mill. DM. Die Ansprüche werden im eigenen Namen des Klägers für seine Mitglieder, hilfsweise aus abgetretenem Recht unter Vorlage von Abtretungserklärungen von 16 Mitgliedern, geltend gemacht. In den sechs Schadensfällen war kein Schiff nach den vorgelegten Verwendungsnachweisen länger als 69 Tage, jedenfalls nicht überwiegend im innerdeutschen Verkehr eingesetzt gewesen. Der Kläger begründet seine Forderung, dass die Beklagte die zu Unrecht gezahlten Beträge in den Abwrackfonds einzahlen solle, u. a. damit, dass die Prämien nicht nur rechtswidrig, sondern auch schuldhaft an den bzw. die Antragsteller gezahlt worden seien. In pflichtwidriger Weise habe es die Beklagte unterlassen, die Unterlagen auf ihre formelle Richtigkeit zu überprüfen. Die Fälschungen seien auf den ersten Blick erkennbar gewesen. Nachforschungen seien schon deshalb notwendig gewesen, weil C. allein im Jahre 1978 mehr Tankschiffsraum als abgewrackt angemeldet habe, als in den 10 Jahren zuvor insgesamt an Tankschiffen abgewrackt worden sei. Die Beklagte habe die ihr gegenüber den vom Kläger betreuten Binnenschifffahrttreibenden obliegende Amtspflicht zur sorgfältigen Verwaltung der Abwrackfonds, der ohne öffentliche Gelder, Steuern usw. nur von den Gewerbetreibenden der Binnenschifffahrt aufgebracht werde und aus dem auch die Kosten der von der Beklagten gestellten Verwaltung des Fonds bestritten würden, schuldhaft verletzt.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie meint, dem Kläger fehle die Prozeßführungsbefugnis. Nicht der Kläger oder einzelne Gewerbetreibende, sondern nur sie selbst, die Beklagte, sei geschädigt. Bei den in den Abwrackfonds gezahlten Abwrackbeiträgen handele es sich um staatliche zweckgebundene Einnahmen mit haushaltsrechtlichem Charakter, nicht um Treuhandvermögen. Es gehe bei der Abwrackaktion nicht um den einzelnen Schifffahrttreibenden, sondern um die Erhaltung einer funktionsfähigen Binnenschifffahrt. Im Urkundsverfahren habe der Wahrheitsgehalt nicht geprüft zu werden brauchen. Der überwiegende Einsatz der Schiffe im innerdeutschen Verkehr sei nachgewiesen worden.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.


Aus den Entscheidungsgründen:

Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers ergibt sich aus den Grundsätzen zur gewillkürten Prozeßstandschaft.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die rechtsgeschäftliche Übertragung der Prozeßführungsbefugnis zulässig, wenn zum einen die Zustimmung des Rechtsträgers vorliegt, das Recht im eigenen Namen geltend zu machen und darüber hinaus ein eigenes rechtsschutzbedürftiges Interesse der Prozeßstandschafter, das fremde Recht geltend zu machen, bejaht werden kann (vgl. BGH 2, 38, 281 (2831); 48,12 (13); Rosenberg-Schwab § 46 III).
Die Ermächtigung der Rechtsinhaber ist darin zu sehen, dass zumindest ein Teil der Verbandsmitglieder den Bundesverband aufgefordert hat, die notwendigen Maßnahmen zur Durchsetzung der hier streitigen Schadensersatzansprüche zu ergreifen.
Die von den 16 Mitgliedern des Klägers vorgenommenen Abtretungen enthalten hier auch die Ermächtigung, die angeblichen Schadensersatzansprüche dieser Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen. Im Allgemeinen gibt zwar der Zedent durch die Abtretung seine eigenen Rechte vollständig auf und überträgt sie auf den Zessionar. Hier handelt es sich aber um Ersatzansprüche, bei denen von vornherein eine Zahlung an die einzelnen Mitglieder nicht in Betracht kam, sondern nur eine Zahlung an den Abwrackfond. Mit den Abtretungen verfolgen die Mitglieder den Zweck, dem Kläger die gerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche zu ermöglichen, und es ist ihnen gleichgültig, ob der Kläger dabei ihre Rechte im eigenen Namen geltend macht oder auf Grund der Abtretungen als ihr Rechtsnachfolger in Erscheinung tritt.
Das eigene, rechtsschutzbedürftige Interesse des Klägers, das fremde Recht im eigenen Namen geltend zu machen, ergibt sich aus dem in § 2 der Satzung des Verbandes niedergelegten Verbandzweck und aus der Tatsache, dass in der Vergangenheit der Bundesverband stets der berufene Gesprächspartner war, wenn es um Fragen der Einrichtung und Durchführung des Abwrackfonds ging. Nach § 2 der Satzung ist der Kläger mit der Verfolgung der gemeinsamen gewerblichen Interessen aller Unternehmer der deutschen Binnenschifffahrt, insbesondere der Mitglieder des Verbandes, betraut worden.
Aus dieser umfangreichen Wahrnehmungsbefugnis und aus der in § 2 Abs. 1 enthaltenen Ermächtigung, die Mitglieder bei „allen in Betracht" kommenden Behörden, Organisationen und politischen Institutionen zu vertreten, kann gefolgert werden, dass der Verbandszweck auch die Vertretung der Mitgliederinteressen vor Gericht beinhaltet.

Es geht in diesem Rechtsstreit nicht nur um Individualinteressen einzelner Mitglieder, sondern es ist der klagende Verband in seiner Einheit über den Einzelfall hinaus nachteilig tangiert. Die geltend gemachte Schadensersatzforderung betrifft in erster Linie das gemeinsame Vermögensinteresse aller Binnenschiffer. Sie sind in ihrer Gesamtheit durch die unberechtigten Prämienauszahlungen geschädigt, wie noch auszuführen ist. Eine betragsmäßige Schadensaufteilung auf Einzelne ist rechnerisch kaum möglich.

Durch die Prozeßstandschaft werden schutzwürdige Belange der Beklagten nicht gefährdet. Im Gegenteil hat die Beklagte hierdurch Gewissheit, nur einmal verklagt zu werden und nicht von jedem einzelnen Binnenschiffer in einer Fülle von Prozessen in Anspruch genommen zu werden.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung nach § 839 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG.

Die Beklagte handelte bei der Bewilligung und Auszahlung der Abwrackprämien in Ausübung öffentlicher Gewalt, da die Gewährung von Abwrackprämien aus dem Fonds dem Bereich hoheitlicher Verwaltung zuzuordnen ist.
Die handelnden Bediensteten der WSD-West sind im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB Beamte. Nach dem haftungsrechtlichen Beamtenbegriff ist im Bereich öffentlichen Handelns jeder Beamter, der hoheitlich handelt.
Die Amtspflichtverletzung ist in der unberechtigten Zahlung von Geldmitteln aus dem Abwrackfonds zu sehen. In allen mit der Teilklage verfolgten sechs Fällen ist den gestellten Anträgen entsprochen worden, obgleich nach objektiven Kriterien eine Zahlung nicht hätte geleistet werden dürfen. Die in der Abwrackordnung aufgestellten Kriterien zur Zahlung einer Abwrackprämie aus dem Fonds waren seitens des Antragstellers nicht gegeben. In allen Einzelfällen waren die vorzulegenden Unterlagen gefälscht worden.
Die angeblich abgewrackten Schiffe existierten nicht. Da somit die Voraussetzungen zur Gewährung der beantragten Prämie nicht vorlagen, gleichwohl jedoch die Beträge zur Auszahlung kamen, liegt nach objektiven Kriterien eine rechtswidrige Amtshandlung vor. Da jedem Amtswalter die Pflicht zum rechtmäßigen Handeln obliegt, stellt sich eine rechtswidrige Amtshandlung immer als amtspflichtwidrig dar.

Den Bediensteten der WSD-West obliegt die gesetzmäßige und sorgfältige Prüfung gestellter Anträge auf Auszahlung von Abwrackprämien nicht nur als Amtspflicht gegenüber den Antragstellern, sondern auch gegenüber den Mitgliedern des Klägers als Einzahler der durch den Abwrackfonds zu verteilenden Gelder.

Die Frage der Drittbezogenheit der Amtspflicht bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, gerade das Interesse des Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäftes ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäftes geschützt und gefördert werden sollten, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. (Vgl. BGH NJW 1981, S. 2347 m. w. N.).

So ist es hier. Die WSD-West ist allerdings nicht - wie der Kläger meint - bei der Verwaltung des Abwrackfonds der Treuhänder der Binnenschiffer.

Die in den Abwrackfonds fließenden Einkünfte werden auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Geldzahlungspflicht eingezogen.
Dennoch handelt es sich bei den Abgaben an den Abwrackfonds nicht um eine Steuer oder steuerähnliche Abgabe. Es geht hier um eine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Maßnahme auf Kosten der Binnenschiffer und zu ihrem Nutzen.


Beiträge in den Abwrackfonds dienen nicht der Einkunfterzielung zu Gunsten der allgemeinen Staatskasse, sondern verfolgen den Zweck, durch einen zeitlich begrenzten dirigistischen Eingriff in den freien Markt, die Voraussetzung für die Wiederherstellung freier wirtschaftlicher Betätigung in der Binnenschifffahrt zu schaffen.
... indem der aus der Ausgleichsabgabe gespeiste Fonds jedem wieder die Möglichkeit verschafft, unter denen in der Abwrackverordnung normierten Voraussetzungen, Finanzmittel aus dem Fonds zurückzuerhalten. Diese Wechselbeziehung zwischen der Auferlegung von Belastungen und der Gewährung von Begünstigungen kennzeichnet die Einrichtung des Abwrackfonds. Die eingehenden Beiträge sind für den Haushalt des Bundes keine effektiven Einnahmen, sondern nur durchlaufende Posten.
Die in den Abwrackfond eingezahlten Mittel stehen dem allgemeinen Bundeshaushalt nicht zur Verfügung, sondern müssen in voller Höhe als Abwrackprämien wieder ausgeschüttet werden. § 32a Abs. 1 BiSchVG sieht vor, dass der Abwrackfonds nur zur Zahlung von Prämien für das Abwracken von Schiffsraum bestimmt ist. In den Haushaltsplänen des Bundes ist festgelegt, dass die Ist-Einnahmen allein der Deckung der Ausgaben des Abwrackfonds dienen dürfen. Dementsprechend hat der Bundesminister für Verkehr nach § 32a Abs. 6 BiSchVG das Ruhen der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in den Fond anzuordnen, wenn die Summe der geleisteten Beiträge den Bedarf an Abwrackprämien wesentlich übersteigt. Die WSD-West hat die von den Binnenschiffern eingehenden Gelder entgegenzunehmen, diese gegebenenfalls beizutreiben und die Mittel sodann nach Maßgabe der Binnenschifffahrtsverordnung über die Gewährung von Abwrackprämien auf Antrag wieder zu verteilen. Die bei dieser Verwaltungstätigkeit anstehenden Kosten sind gemäß § 32a Abs. 8 BiSchVG auch aus den Beiträgen zu bestreiten.

Unter diesen Umständen betrifft jede unberechtigte Auszahlung aus dem Abwrackfonds auch das Vermögen der zum Fonds beitragspflichtigen Mitglieder des Klägers. Wegen der Verknüpfung zwischen Höhe und zeitlicher Dauer der Beitragspflicht mit dem Bedarf der Abwrackprämien erhöht jede unberechtigte Prämienausschüttung die insgesamt von den Beitragspflichtigen zu leistenden Zahlungen. Das wirtschaftliche Ergebnis aus der Sicht der Mitglieder des Klägers ist nicht anders, als wenn bewilligte Prämien jeweils unter- Zahlungspflichtigen umgelegt würden.

Wegen dieses Zusammenhanges zwischen den Bewilligungsentscheidungen der WSD-West und den Vermögensinteressen der Binnenschiffer und der daraus hervorgehenden unmittelbaren Betroffenheit der Mitglieder des Klägers durch die Verwaltungsentscheidung haben die Amtswalter der Beklagten bei Prüfung der Prämienanträge auch den Mitgliedern des Klägers gegenüber die Amtspflicht zu einer gesetzmäßigen Verfahrensweise und die Beklagte ist bei einer gesetzwidrigen Verfahrensweise zum Schadensersatz verpflichtet.

In den hier zur Entscheidung stehenden Fällen haben die mit der Antragsprüfung befassten Bediensteten der WSD-West die ungerechtfertigten Prämienauszahlungen verschuldet. Sie haben aus Leichtfertigkeit den betrügerischen Anträgen stattgegeben, obwohl die nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien zum Nachweis der Anspruchsberechtigung nicht in der vorgeschriebenen Form vorgelegt worden sind. Bei gewissenhafter Prüfung wäre das ohne weiteres erkennbar gewesen.

Die beglaubigten Schiffsregisterauszüge und die Löschungsbescheinigungen des Schiffsregistergerichts Straßburg waren in allen sechs Schadensfällen jeweils über zehn Jahre alt. Sie stammten aus einer Zeit, nach der die Schiffe erkennbar noch eingesetzt waren. Diese Urkunden waren demnach völlig ungeeignet, den Nachweis zu erbringen, zu dessen Zweck sie bestimmt sein sollten, nämlich, dass die Schiffe tatsächlich abgewrackt worden sind.
Da die vorgelegten Löschungsbedingungen des Schiffsgerichts nicht anlässlich eines Abwrackvorganges, sondern wegen des Verkaufs der Schiffe ausgestellt worden war, konnten sie erkennbar den ihnen zugedachten Zweck nicht erfüllen.

Weil die Antragsteller somit Beweisurkunden vorgelegt hatten, bei denen es sich bei richtiger Gesetzesanwendung nicht um die vorgesehenen Urkunden handelte, hätte es nahe gelegen, die Antragsteller auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen hinzuweisen und sie aufzufordern, den Nachweis der Stilllegung der Schiffe auf andere Weise zu führen.
Die Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, die vorgelegten Abwrackbescheinigungen hätten für sich allein bereits den zuverlässigen Nachweis der Abwrackung erbracht, weil sie amtlich bestätigt seien. Eine Bescheinigung des Abwrackunternehmens wird von der Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien zusätzlich zu dem Schiffsregisterauszug und der Löschungsbescheinigung gefordert, macht letztere also nicht entbehrlich. Die vorgelegten Abwrackbestätigungen (Sloopatteste), die ihrem äußeren Anschein nach keinen Hinweis auf eine Fälschung geben, haben keinen höheren Beweiswert als die die von der Verordnung geforderten Privaturkunden.
Auch der Umstand, dass zur Einsparung von Verwaltungskosten im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien für die Prämiengewährung ein Urkundsverfahren gewählt worden war, konnte die Beklagte nicht von der Verpflichtung entbinden, in diesen Fällen weitere Nachforschungen anzustellen. Zwar ist der Sinn des Verfahrens, dem Beamten ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte die Prüfung der materiellen Voraussetzungen zu ersparen. In diesen Fällen bildete jedoch der Umstand, dass die in der Verordnung geforderten Unterlagen nicht in ordnungsgemäßer Weise beigefügt waren, und die übrigen aufgezeigten Verdachtsmomente, gerade einen besonderen Anhaltspunkt, der weitere Überprüfungen notwendig machte.

Der den Mitgliedern des Bundesverbandes der deutschen Binnenschifffahrt e. V. entstandene Schaden besteht darin, dass sie den Prämienfonds jetzt entsprechend auffüllen müssen. § 32a Abs. 6 BiSchVG sieht vor, dass der Bundesminister für Verkehr im Falle einer ausreichenden Deckung des Prämienbedarfs durch das Fondsvermögen vorübergehend die Beitragsleistungen einstellen oder herabsetzen kann. Wegen der ungerechtfertigten Auszahlung kann von dieser Möglichkeit jedoch kein Gebrauch mehr gemacht werden. Die 1414 131,DM fehlen nun und müssen, da der Abwrackfonds nach dem Gesetz von den Mitgliedern finanziert wird, von diesen erneut aufgebracht werden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Zeitpunkt, zu dem ohne das schadenstiftende Ereignis die Herabsetzung oder Aussetzung der Beitragszahlung möglich geworden wäre, sei nicht absehbar, der Eintritt eines derartigen Ereignisses überhaupt ungewiß und es sei auch nicht vorhersehbar, ob bis dahin die zu Unrecht ausbezahlten Prämiengelder von den Bereicherten in den Fonds zurückgezahlt worden seien.

Die in den Abwrackfonds eingesetzten Mittel dürfen nur zur Auszahlung von Prämien verwandt werden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Aktion beendet wird, solange noch Anträge auf die Gewährung von Abwrackprämien gestellt werden. Daher muss es zwangsläufig dahin kommen, dass wegen der zu Unrecht ausbezahlten Abwrackprämien die Beitragsleistung der Binnenschiffer insgesamt höher ausfällt, als ohne das schädigende Ereignis. Das gilt nur dann nicht, wenn die zu Unrecht ausgezahlten Prämien von den Empfängern in den Fonds zurückgezahlt werden. Dabei würde es sich aber um eine spätere Schadensbeseitigung handeln, die den heute eingetretenen Schaden zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht beseitigt. Die Aussicht auf die Beitreibung zu Unrecht ausgezahlter betrügerisch erlangter Abwrackprämien ist in hohem Maße ungewiss. Erfahrungsgemäß verstehen es Wirtschaftskriminelle, ihr Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Das gilt besonders, wenn sie sich im Ausland aufhalten.

Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit gemäß § 839 Abs. 1 S. 2 BGB für die Mitglieder des Klägers besteht nicht.