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10 S - 2/71 - Berufungskammer der Zentralkommission (-)
Entscheidungsdatum: 19.03.1971
Aktenzeichen: 10 S - 2/71
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: -

Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

Urteil vom 19.03.1971


Die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in STRASSBURG  hat in ihrer Sitzung vom 19. März 1971 folgendes Urteil gefällt;

Es wird Bezug genommen auf:

1. das dem Verteidiger des Angeklagten am 12. Juni 1970 zugestellte  Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Kehl vom 25. Mai 1970, durch das der Angeklagte wegen Übertretung nach § 59 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vom 15. Februar 1956 zu einer Geldstrafe von 50,- DM, im Unbeibringlichkeitsfalle 2 Tage Freiheitsstrafe, kostenpflichtig verurteilt worden ist.

2. die Berufung des Angeklagten vom 7. Juli 1970, die am 8. Juli 1970 bei dem erstinstanzlichen Gericht eingegangen ist,
 
3.  die Berufungsbegründung des Angeklagten vom 5. August 1970, die am 7. August 1970 bei dem erstinstanzlichen Gericht eingegangen ist,

4.  das Schreiben der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Offenburg vom 13. Oktober 1970, in dem mitgeteilt wird, dass eine Beantwortung der schriftlichen Rechtfertigung der Berufung nach Artikel 37 Abs. 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte nicht erfolgt,

5.  die Akten Cs 373/69 SchG. des Rheinschifffahrtsgerichts Kehl, die der Berufungskammer vorlagen,

Die Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:

Bezüglich der Zulässigkeit der Berufung stellt die Berufungskammer fest:

Die Berufung des Angeklagten ist am 8. Juli 1970 bei dem erstinstanzlichen Gericht eingegangen. Die Berufungsbegründung des Angeklagten ging am 7. August 1970, also nicht innerhalb der Frist von vier Wochen, wie sie in Art. 37 Abs. 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte bestimmt ist, bei dem erstinstanzlichen Gericht ein.

Da gemäß Art. 37 Abs. 4 bei Nichtbeobachtung der vorgeschriebenen Formen die Appellation für nicht angebracht erachtet wird, ist die Berufung unzulässig.

Aus diesen Gründen wir für Recht erkannt:

1.  Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Kehl vom 25. Mai 1970 wird als unzulässig verworfen.

2.  Die Kosten des Verfahrens, die gemäß Artikel 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom Rheinschifffahrtsgericht Kehl festzusetzen sind, fallen dem Angeklagten zur Last.