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Urteil des Oberlandesgerichts - Rheinschiffahrtsgericht Karlsruhe
vom 08.11.2002
1 U 2/02 RhSch
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von der Schiffsführung eines an einer Schiffskollision beteiligten Schiffes Ersatz von Fischereischaden.
Der Kläger ist aufgrund eines mit den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Hessen geschlossenen Fischerei-Pachtvertrages vom 27.11.1990 (1, 72) zur Ausübung der Fischerei (Fischereinutzung) auf der Rheinstrecke von km 468,5 bis 493,0 sowie dem Erfelder Altrhein (und weiteren unter § 1 Nr. 1 näher bezeichneten Wasserflächen) berechtigt. Er nimmt den Schiffsführer von MS R wegen Verunreinigung von Gerätschaften und Beeinträchtigungen des Aneignungsrechts am Fischbestand der Pachtgewässer auf Schadensersatz in Anspruch.
Am 02.12.2000 gegen 13.40 Uhr befand sich der Beklagte mit dem von ihm geführten MS R auf dem Rhein auf Talfahrt in der Ortslage Mannheim und kollidierte bei Rheinkilometer 425,0 mit dem zu Berg kommenden TMS A. Von dessen aus Gasöl bestehender Ladung gelangten insgesamt ca. 71.000 Liter in den Rhein und trieben mit der Strömung zu Tal. Am 03.12.2000 stellte der Kläger die Verunreinigung seiner Fischgewässer fest und schaltete den (öffentlich bestellten und vereidigten) Sachverständen Weibel ein, der am 06.12.2000 die vom Kläger gepachteten Fischgewässer untersuchte.
Gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen vom 05.09.2002 verlangt der Kläger vom Beklagten Ersatz des ihm durch die Verunreinigung seiner im Erfelder Altrhein ausgelegten Fischreusen mit Mineralöl sowie der ihm durch Verunreinigung des Fischbestandes in den Monaten Dezember 2000 und Januar 2001 entstandenen Schadens, den er entsprechend den gutachterlichen Berechnungen mit insgesamt DM 39.932,00 zuzüglich Gutachterkosten in Höhe von DM 17.733,65 beziffert.
Vorgerichtlich ist dem Kläger von Beklagtenseite mitgeteilt worden, dass die Havarie zwischen MS R und TMS A durch beiderseitiges Verschulden der Schiffsbesatzungen verursacht worden sei und sich die Versicherer beider Schiffe auf einen Quotenausgleich geeinigt haben.
Im ersten Rechtszug hat der Kläger unter Hinweis auf das Ergebnis der Ermittlungen der Wasserschutzpolizei im Wesentlichen vorgetragen, dass der Beklagte mit seinem auf Talfahrt befindlichen Motorschiff den Zusammenstoß mit dem rechtsrheinisch nach Übernahme des Lotsen zu Berg kommenden TMS A dadurch verursacht habe, dass er nach Passieren der Konrad-Adenauer-Brücke den Kurs, bei dem das Achterschiff etwa 25 m und das Vorschiff etwa 35 m vom rechten Ufer abgelegen habe, plötzlich so hart nach Steuerbord verändert habe, dass es ihm nachfolgend nicht mehr gelungen sei, sein Fahrzeug aufzustrecken und den Bergfahrer freizufahren. Das ausgetretene und zu Tal getriebene Mineralöl habe die von ihm gepachteten Fischgründe und den Fischbestand sowie seine Netze verunreinigt.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von DM 57.665,65 nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB liegenden Zinsen hieraus seit 09.11.2001 zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Rheinschifffahrtsgericht gerügt, sich für nicht passiv legitimiert erachtet und Verjährung eingewendet.
In der Sache hat er geltend gemacht, den Schiffszusammenstoß nicht verschuldet zu haben. Er hat bestritten, dass die Verunreinigung durch das bei der Kollision ausgetretene Gasöl erfolgt sei. Er hat die Schadenshöhe bestritten und darauf verwiesen, dass sich die Versicherer beider Schiffe außergerichtlich auf eine Quote - die zu nennen er sich weigere - geeinigt hätten. Der Verschuldensanteil der Schiffsführung des TMS A sei ihm nicht zuzurechnen.
Mit am 07.03.2002 verkündeten Grundurteil hat das Rheinschifffahrtsgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er hat dem Schiffsführer des an der Kollision beteiligten TMS A den Streit verkündet. Dieser ist als Streithelfer auf Beklagtenseite beigetreten.
Der Beklagte wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:
Die Rüge der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim werde aufrecht erhalten. Der Kläger sei nicht aktiv legitimiert, da er nicht Inhaber der Fischereipacht sei und im übrigen wegen Ansprüche gegen seinen Verpächter nicht als Verletzter oder Geschädigter entschädigungsberechtigt sei; ein etwaiger Anspruch sei verjährt, da die Klagerhebung mangels Nämlichkeit des Beklagten keine Unterbrechungswirkung begründet habe. Der Beklagte habe keinen Schaden, da der Fischbestand vor und nach dem angeblich schädigenden Ereignis identisch gewesen sei. Ein angeblicher Fischereischaden sei nicht durch den Ölaustritt im Zusammenhang mit der Havarie verursacht worden; jedenfalls würde der Beklagte wegen der Vorschrift des § 92 c Abs. 1 BSchG nur für eigenes Verschulden haften, wobei ein solches weder dem Grunde noch der Quote nach bewiesen sei.
Der Beklagte beantragt, das Grundurteil des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim vom 07.03.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Streithelfer des Beklagten, der sich dem Vortrag des Beklagten anschließt, insbesondere die Kausalität der bei der unstreitigen Schiffskollision ausgetretenen Ölmenge für die Kontamination des vom Kläger bewirtschafteten Fischereigewässers bestreitet, meint, ein Austritt von 70.000 Liter Gasöl sei im Vergleich zu der Ölmenge, die ständig in den Rhein-Strom gelange, „ausgesprochen gering"; er vertritt die Auffassung, der Kläger habe eine Probe des verunreinigten Wassers nehmen und aufbewahren müssen, um den erforderlichen Beweis der Identität des ausgetretenen und des schadensbegründeten Mineralöls nachweisen zu können. Er schließt sich den Berufungsanträgen des Beklagten an und beantragt darüber hinaus, dem Kläger die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen.
Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen, macht sie die Gründe des Grundurteils des Rheinschifffahrtsgerichts zu eigen und trägt ergänzend vor:
Entgegen der Auffassung des Beklagten habe der Kläger gegenüber dem Verpächter eine Minderung des Pachtzinses nicht verlangen können, da eine solche vertraglich ausgeschlossen sei.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Dem Rheinschifffahrtsobergericht lagen - ebenso wie dem Rheinschifffahrtsgericht - Fotokopien der Akten der Staatsanwaltschaft Mannheim - 802 Js 21531/01 - vor.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat jedoch in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Unbegründet sind die Rügen der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Rheinschifffahrtsgerichts.
a) Gemäß § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Diese im Falle der Bejahung der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht die Rüge der (auch ausschließlichen) sachlichen, örtlichen und funktionellen Zuständigkeit für den Berufungsrechtszug ausschließende Norm gilt auch für die Frage der Zuständigkeit des Rheinschifffahrtsgerichts. Das vor deutschen Gerichten eingeleitete Verfahren in Rheinschifffahrtssachen ist als eine besondere Form des Verfahrens in Binnenschifffahrtssachen gestaltet, das- nur die Besonderheiten aufweist, die sich aus dem völkerrechtlichen Vertragsbindungen aufgrund der Mannheimer Akte ergeben. Mit der entsprechenden Regelung im zweiten Abschnitt des BinSchVerfG (§ 14-18) haben die deutschen Rheinschifffahrtsgerichte ihre bis 1952 gegebene Eigenschaft als besondere Gerichte im Sinne des § 14 GVG verloren (vgl. BGHZ 18, 267, 269; Wussow / Kürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. (2002), Kapitel 67 TZ 2; Bemm / v. Waldstein RhSchPVO 3. Aufl. Einf. Rdnr. 83). Es gibt danach keinen Grund, die Frage der Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte - bei der es sich nach der zutreffenden Auffassung des Bundesgerichtshofs (VersR 1966, 650, 651) um eine „besonders geartete sachliche Zuständigkeit" handelt - von der in § 513 Abs. 2 ZPO geregelten Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeiten im Rechtsmittelzug auszunehmen. Die richterliche Entscheidung über die (Eingangs-) Zuständigkeit eines Rheinschifffahrtsgerichts unterliegt der Nachprüfung im Instanzenzug, soweit dies nicht durch ein Gesetz ausgeschlossen ist. Der deutsche Gesetzgeber könnte nach der getroffenen zwischenstaatlichen Vereinbarung die Nachprüfbarkeit lediglich insoweit nicht ausschließen, als im zweiten Rechtszug (gemäß § 18 BinSchVerfG i.V.m. Art. 37 MA) die Zentralkommission angerufen wird (vgl. BGH a.a.O.). Er konnte dies aber sehr wohl für die Fälle tun, in denen in zweiter Instanz das Oberlandesgericht als Rheinschifffahrtsobergericht angerufen wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus den Vorschriften des Art. 37 MA und des § 17 BinSchVerfG nicht die Unanwendbarkeit des § 513 Abs. 2 ZPO.
b) Ungeachtet der Unzulässigkeit der Rüge soll darauf hingewiesen werden, dass das Rheinschifffahrtsgericht seine sachliche Zuständigkeit vorliegend zu Recht bejaht hat. § 14 BinSchVerfG i.V.m. Art. 34 II c MA begründet eine ausdrückliche sachliche Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte in Zivilsachen wegen Beschädigungen, welche Schiffer während ihrer Fahrt anderen verursacht haben. Indessen enthält der Katalog des Art. 34 Abs. 2 MA nur eine beispielhafte Aufzählung. Es entspricht der herrschenden Auffassung, dass in die Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte alle Gerichtsstreitigkeiten wegen Schäden einbezogen werden, die Schiffe, während sie zur Schifffahrt verwendet werden, anderen zufügen (vgl. Wussow/Kürschner a.a.O., Kapitel 67 TZ 8 m.w.N.; Bemm / v. Waldstein, a.a.O., Einf. Rdnr. 88).
Darunter fällt auch der Schadensersatzanspruch eines Fischereiberechtigten, den er gegen einen beklagten Schiffsführer eines an einer Kollision beteiligten Schiffes auf dem Rhein richtet, bei dem es zu Ölaustritt kam.
c) Zurecht hat das Rheinschifffahrtsgericht Mannheim schließlich auch seine örtliche Zuständigkeit bejaht. Soweit in Art. 35 MA dasjenige Rheinschifffahrtsgericht für zuständig erklärt wird, in dessen Bezirk der Schaden zugefügt wurde, wird damit sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort erfasst (vgl. dazu auch BK ZKR in ZfB 1971, Seite 375 -Sammlung 231 -).
2. Der Kläger ist entgegen der Berufungsangriffe des Beklagten aktiv legitimiert.
a) Das Aneignungsrecht eines Fischereiberechtigten ist geschütztes Rechtsgut im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, bei dessen Verletzung Schadensersatz gefordert werden kann (vgl. OLGR Brandenburg 2001, 424 ff). Dabei kann nicht nur der Verpächter sondern auch ein Fischereipächter Träger von Schadensersatzansprüchen sein (vgl. BGHZ 49, 231, 234; 50, 73, 74). Der Beklagte kann dem Kläger auch nicht entgegen halten, einem bei der Ausübung des Fischereirechtes entstandener Nachteil stehe eine gleichwertige Einsparung wegen eines Pachtzinsminderungsrechts gegenüber. In dem zwischen dem Beklagten und den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen abgeschlossenen Fischerei-Pachtvertrag vom 27. November 1990 (1/72 ff) ist unter § 3 folgendes geregelt: „Der Verpächter leistet keine Gewähr für den Ertrag der verpachteten Fischerei sowie für etwaige Sachmängel des Pachtgegenstandes. Der Verpächter ermächtigt den Pächter zur selbstständigen Schadensgeltendmachung gegenüber Dritten, sofern sich die Fischereiergiebigkeit durch Fischsterben, Stromverbauungen usw. verändern sollte. Er hat dann auch keinen Anspruch auf einen Nachlass des Pachtentgeltes". Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VersR 1991, 589) ist für die vorliegende Sachverhaltsbeurteilung daher nicht einschlägig, da ihr ein anderer Sachverhalt und eine andere Anspruchsgrundlage (Nutzungsentschädigung nach § 78 BLG bei Beeinträchtigungen in der Jagdausübung) zu Grunde lag.
b) Soweit der Beklagte zurecht darauf hinweist, dass sich aus dem vorgelegten Pachtvertrag ein Fischereinutzungsrecht des Klägers nur für die Strecke von Rhein-Strom km 468,5 bis 493,0 (sowie die im Einzelnen bezeichneten weiteren Wasserflächen) ergibt, während der Kläger behauptet und als Gutachtensgrundlage herangezogen wurde, dass die Rheinpachtstrecke zwischen Rheinkilometer 461,7 und 493,0 liege (vgl. 1/13), wird diesem Einwand im Rahmen des Höheverfahrens nachzugehen sein.
3. Der Beklagte ist passiv legitimiert. Die erhobenen Schadensersatzansprüche gegen ihn sind auch nicht verjährt. Ernsthafte Zweifel an der Identität des Beklagten ergaben sich - wie das Rheinschifffahrtsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - zu keinem Zeitpunkt.
4. Das Berufungsgericht teilt die Überzeugung des Rheinschifffahrtsgerichts, dass der beklagte Schiffsführer von MS R die Kollision mit dem Tankmotorschiff A am 22.12.2000 gegen 13.40 Uhr bei Rhein-Kilometer 425 schuldhaft herbeigeführt hat. Diese Überzeugung beruht auf dem unstreitigen Ergebnis der wasserschutzpolizeilichen Ermittlungen, wonach der Beklagte mit seinem auf Talfahrt befindlichen Schiff, obwohl er den Bergfahrer erkannt hatte, den Kurs so hart nach Steuerbord auf den Bergfahrer zu änderte, dass es ihm durch die danach eingeleiteten Manöver nicht mehr gelang, sein Fahrzeug zurückzubringen, wodurch es nachfolgend zum Zusammenstoß zwischen den Steuerbordvorschiffen beider Fahrzeuge kam.
Die Frage, ob den Schiffsführer von TMS A an dieser Schiffskollision ein Mitverschulden traf, kann für den vorliegenden Rechtsstreit dahingestellt bleiben. Die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schiffsführers richtet sich nach § 823 BGB. Da den anspruchsberechtigten geschädigten Fischereiberechtigten kein Mitverschulden an den schadensbegründenden Ereignis trifft, haften ihm gegenüber die an der Schiffskollision beteiligten Schiffsführer nach § 840 BGB als Gesamtschuldner (vgl. BGH, VersR 1959, 608, 612). § 92 c Abs. 1 BinSchG findet in diesem Fall keine Anwendung.
Selbst wenn man die Anwendbarkeit des § 92c BinSchG im vorliegenden Fall bejahen würde, würde dies im Ergebnis nichts ändern. Dem in Anspruch genommenen Schiffsverantwortlichen obliegt es nämlich, ein Mitverschulden des nicht verklagten Verantwortlichen des an der Kollision beteiligten weiteren Schiffes substantiiert darzulegen und zu beweisen (vgl. Baumgärtel/Korioth, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 4 BinSchG §§ 92-92f Rdnr. 53). Dies hat der Beklagte nicht getan.
5. Unstreitig ist durch die vom Beklagten verschuldete Schiffskollision mit dem Tankmotorschiff insgesamt eine - im Gegensatz zu der verharmlosenden Darstellung des Streithelfers - ganz erhebliche Menge Gasöl, nämlich ca. 71.000 Liter - in den Rhein gelangt und wurde mit der Strömung zu Tal getrieben. Die am 03.12.2000 vom Kläger bemerkten Ölablagerungen in seinem gesamten Pachtgebiet rühren nach Überzeugung des Senats von dieser Schiffskollision. Der vom Kläger privat zugezogene öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Weibel hat die vorgefundene Verschmutzung in dem schriftlichen Gutachten dargestellt. Eines weiteren Beweises für das haftungsbegründende Ereignis bedarf es nicht. Es handelt sich dabei um ein Frage der haftungsbegründenden Kausalität, die dem Strengbeweis gemäß § 286 ZPO unterliegt und nicht nach § 287 ZPO zu beurteilen ist.
Zugunsten des Klägers streitet ein Anscheinsbeweis dafür, dass die in seinem Fischereinutzungsbereich zeitnah aufgefundenen Ölkontaminationen von der Schiffskollision stammen. Der Umstand, dass vom Kläger keine Gewässerproben entnommen wurden, steht dem nicht entgegen, stellt insbesondere keine „Beweisvereitelung" dar. Der Beklagte hätte den gegen ihn streitenden Anscheinsbeweis nur durch die Darstellung und notfalls den Beweis eines ernsthaften anderweitigen Geschehensablaufes widerlegen können, beispielsweise durch die Benennung eines weiteren erheblichen Ölaustritts im Rhein-StromGebiet oberhalb der Schadensstelle im gleichen zeitlichen Rahmen. Dies ist nicht geschehen.
6. Wie das Rheinschifffahrtsgericht im Grundurteil ausführt, ist davon auszugehen, dass durch das schadensauslösende Ereignis beim Kläger ein Schaden entstanden ist, dessen Höhe gemäß § 287 ZPO im Höheverfahren vor dem Rheinschifffahrtsgericht im Einzelnen noch festzustellen sein wird, unter anderem auch hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der geltend gemachten Privatgutachterkosten aber auch zu der oben (unter Ziffer 2b) bereits angesprochenen Frage des tatsächlichen Umfangs des dem Kläger zustehenden Fischereipachtgebietes.
Nach allem war die Berufung des Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zurückzuweisen. Einer ausdrücklichen Zurückverweisung der Sache an das Rheinschifffahrtsgericht im Tenor des Berufungsurteils zur Entscheidung über die Höhe bedurfte es nicht (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 538 Rn. 51 m.w.N.).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2003 - Nr.3 (Sammlung Seite 1886 f.); ZfB 2003, 1886 f.