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Leitsätze:
1) Ein Flusshafen, der dem allgemeinen Schiffsverkehr dient, ist eine Wasserstraffe auch dann, wenn er infolge Zufrierens für die Schifffahrt vorübergehend unbenutzbar wird (Bestätigung von RGSt. 33, 371).
2) Der Raub an Bord eines Schiffes, das im Hafen liegt, ist auf einer Wasserstraffe begangen -gleichviel, ob das Verbrechen auf oder unter Deck verübt worden ist.
Urteil des Bundesgerichtshofes
vom 28. April 1964
(SchwG Mannheim)
1 StR 41/64
Aus den Gründen:
Das SchwurG hat den Angeklagten wegen Raubs auf einer Wasserstraße verurteilt (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB), weil er die Tat auf K.’s Schiff beging, das im Hafen in M. vor Anker lag. Nach den Feststellungen steht dieser Hafen dem allgemeinen Schiffsverkehr offen; er ist nicht bloß einzelnen Schiffen vorbehalten, etwa solchen mit Fracht nur für eine bestimmte Firma. Daher hat ihn das SchwurG zutreffend als eine Wasserstraße angesehen. Auch Flughäfen zählen - jedenfalls unter den festgestellten Voraussetzungen - zu den Wasserstraßen; sie dienen ebenso wie das Fahrwasser dem, Binnenschiffsverkehr, der ohne ihre Einrichtung gar nicht geordnet abgewickelt werden könnte.
Eine Wasserstraße verliert nicht diese Eigenschaft, wenn Naturereignisse sie zeitweilig für den Schiffsverkehr unbenutzbar machen. Vorübergehende Schifffahrtsbehinderungen heben die Zweckbestimmung der Wasserstraße nicht auf und berühren daher nicht den Inhalt des Begriffs. Ein Binnenschifffahrtsweg bleibt eine Wasserstraße, auch wenn der Schiffsverkehr eine Zeitlang stilliegen muss, etwa wegen Hoch- oder Niedrigwasser oder im Winter infolge von Eisbildung (RGSt. 33, 371, 373).
Ebenso wenig ist es, wenn der Raub an Bord eines im Hafen liegenden Schiffes begangen wird, für § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB von Belang, ob die Tat auf Deck oder in einem Raume unter Deck verübt ist.
In der Tat hat der Umstand, ob sich das Verbrechen vor aller Augen vollzieht, nichts mit der ganz anderen Frage zu tun, ob es „auf einer Straße oder wie hier „auf einer Wasserstraße begangen ist. Nicht dass es von jedermann wahrgenommen werden kann, ist der Grund für seine strengere Bestrafung aus § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, sondern dass die Sicherheit der dort bezeichneten öffentlichen Verkehrsverbindungen, auf die die Allgemeinheit angewiesen ist, von räuberischen Angriffen besser’ gewährleistet werden soll (RGSt. 33, 57, 61 ; 43, 317; BGHSt. 17, 179, 181 = NJW 62, 1258). Für Wasserstraßen mag hinzukommen, dass behördliche Hilfe bei Gewalttaten dort, nicht ebenso rasch zur Stelle sein wird wie zu Lande. Unter diesen Gesichtpunkten ist kein Unterschied für die Anwendung, des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB darin zu finden, ob der Raub an Bord eines Schiffes, das sich auf einer Wasserstraße befindet, auf oder unter Deck verübt wird - ganz zu schweigen von dem Wortlaut des Gesetzes, der keine solche Unterscheidung zulässt und schlechtweg an das Merkmal an, knüpft, dass die Tat „auf einer Wasserstraße" ausgeführt ist.