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3 W 27/99 Bsch - Oberlandesgericht (Schiffahrtsobergericht)
Datum uitspraak: 15.10.1999
Kenmerk: 3 W 27/99 Bsch
Beslissing: Beschluss
Language: Duits
Rechtbank: Oberlandesgericht Köln
Afdeling: Schiffahrtsobergericht

Beschluss des Oberlandesgerichts – Schiffahrtsobergerichts – Köln

vom 15.10.1999

– 3 W 27/99 Bsch –

Gründe

I.

Durch Verklarungsbeschluss vom 20.08.1998 hat das Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort auf Antrag des Schiffsführers von MS M gemäß §§ 11 ff. BschG eine Beweisaufnahme zur Aufklärung des Schiffsunfalles angeordnet, der sich am 05.08.1998 auf dem Wesel-Datteln-Kanal bei km 28,3 ereignet hat und an dem das MS M und das TMS D beteiligt waren. Zugleich hat das Schifffahrtsgericht unter anderem eine Stellungsfrist für die zu Schiff fahrenden. Zeugen bis zum 10.01.1999 gesetzt (in der durch Beschluss vom 01.10.1998 berichtigten Fassung, B1. 45 d. A.). Nach Vernehmung mehrerer Zeugen am 28.08.1998 und der Überlassung der polizeilichen Ermittlungsakte teilten die Beschwerdeführer, wie bereits im Dezember 1998 die Interessenten des MS M, mit Schriftsatz vom 05.01.1999 die den Interessenten von TMS D entstandenen Schäden mit und regten zugleich an, das Verklarungsverfahren vorläufig nicht förmlich abzuschließen. Sie verwiesen darauf, dass nach der Aussage des Zeugen K verschmutztes Wasser offensichtlich unsachgemäß abgepumpt worden sei, es deshalb denkbar sei, dass weitere Beweiserhebungen über den Umfang des eingetretenen Schadens und über die zur Abwendung oder Verringerung des selben angewendeten Mittel erforderlich werde.
Durch Beschluss, vom 12.03.1999 hat das Schifffahrtsgericht Verklarungsverfahren geschlossen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2), mit ihrer Beschwerde vom 18.03.1999 Sie machen geltend, dass das Verklarungsverfahren offenzuhalten sei, um die vollständige Aufklärung des Schadenssachverhalts,zu ermöglichen. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass wegen unsachgemäßen Lenzens verseuchten Wassers die Verantwortlichen von TMS D auf Ersatz von Feuerwehrkosten- und Kontaminationsschäden in Anspruch genommen würden. Das Schifffahrtsgericht hat mit begründetem Beschluss vom 22.03.1999 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Schifffahrtsobergericht vorgelegt.

II.

Die nach § 19 FGG statthafte Beschwerde (vgl.. Senat, Beschluss vom 15.09.1998 - 3 W,42/98 Bsch) gegen die. Entscheidung des Schifffahrtsgerichts, durch die das Verklarungsverfahren geschlossen wird, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Erwägungen in der Nichtabhilfeentscheidung des Schifffahrtsgerichts vom 22.03.1999 Bezug., Ergänzend ist auszuführen:

Einen konkreten Beweisantrag gemäß § 13 Abs. 3 S. 2 BschG haben die Beschwerdeführer nicht gestellt. Ihr Begehren, das Verklarungsverfahren weiter offen zu halten, beruht auf der Erwägung, dass möglicherweise MS M auf Ersatz von Feuerwehrkosten und Kontaminierungsschäden in Anspruch genommen werden könnte, insoweit ein Mitverschulden der Bediensteten der Feuerwehr in Betracht komme und demgemäß der Schadensumfang, der letztlich den Verantwortlichen von TMS D in Rechnung gestellt werden könnte, noch nicht abschließend feststehe. In dieser Form handelt es sich um Aufklärungs- und Beweisermittlungsanregungen, deren Behandlung sich nach § 13 Abs. 4 BschG in Verbindung mit § 12 FGG beurteilt.

Zum zugrundeliegenden Sachverhalt führt der Einsatzbericht der WSPW Datteln vom 05.08.1998 aus: Während der Pumparbeiten gelangte Dieselkraftstoff aus dem Bugstrahlmaschinenraum ins Kanalwasser, Schlängelanlagen der FW Dorsten und Gelsenkirchen kamen zum Einsatz, Bindemittel wurden ausgebracht, anschließendes Abschöpfen. Dies bestätigt, in wesentlichen Grundzügen auch die Aussage des Zeugen K, wobei er nach seinen Angaben die Feuerwehr vor dem Abpumpen auf Öl aufmerksam gemacht habe; außerdem sei Wasser an Land gepumpt worden, bis zwei Mitarbeiter der Ruhrkohle AG sich darüber beschwert hätten, dass an Land alles nass werde. Vor diesem Hintergrund befürchten die Beschwerdeführer eine weitere Inanspruchnahme.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Schifffahrtsgericht bei dieser Sachlage nach Ablauf weiterem Zuwarten im März der Zeugenstellungsfrist und 1999, das Verklarungsverfahren der Sinn und Zweck des Verfahrens einzubeziehen, das auf eine alsbaldige Sicherung der Beweismittel nach einem Unfall gerichtet ist. Mit diesem Zweck ist nicht zu vereinbaren, die Schließung des Verfahrens nach seiner bisherigen Dauer davon abhängig zu machen, ob und inwieweit möglicherweise die Feuerwehr für den Einsatz Kosten erhebt; hierauf hat auch keiner der Beteiligten oder das Gericht Einfluss. Auch die weiteren Erwägungen der Beschwerdeführer zu einer Kontaminierung oder einem Feuerwehrbediensteten stehen der Schließung des Verfahrens nicht entgegen.

Allen nur denkbaren Möglichkeiten muss das Gericht nicht von Amts wegen nachgehen. Eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht trifft das Gericht im allgemeinen nur, soweit der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher und die Tatbestandsmerkmale bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlass geben; hierzu haben die Beteiligten bei einer Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Ermittlungsanträge, die einem Ausforschungsbeweis dienen, können an sich unbeachtet bleiben, soweit sie nicht zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind (Keidel/Kuntze/Winkler, 14. Auflage, FGG § 12 Rnr. 88,, 91). Auch wenn man die Angaben des Zeugen Kolodziej zugrundelegt, ist fraglich, ob ein Folgeschaden in der Art einer Bodenkontaminierung überhaupt entstanden ist und insoweit gegebenenfalls ein Mitverschulden der Feuerwehr relevant sein kann. Dass der Grundstückseigentümer/-besitzer solch denkbaren Möglichkeiten nachgeht, ist nicht ersichtlich. Wenn das Schifffahrtsgericht, ohne dass von Seiten der Beschwerdeführer konkrete Beweisanträge oder gezielte. Ermittlungsanträge unter Benennung der durch den Unfall weiter Betroffenen gestellt werden, nach dem bisherigen Verlauf des Verklarungsverfahrens den Zweck- als erreicht und von einer amtswegigen weiteren Erforschung abgesehen hat, beinhaltet dies keinen Verstoß nach § 13 Abs. 4 BschG, § 12 FGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 KostO, 13 a Abs. S. 2 FGG.

Gegenstandswert der Beschwerde: bis 50.000,- DM.