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269 B - 17/92 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Datum uitspraak: 21.10.1992
Kenmerk: 269 B - 17/92
Beslissing: Urteil
Language: Duits
Rechtbank: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Afdeling: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 21. Oktober 1992

269 B - 17/92

(auf Berufung gegen den Beschluss des Schiffahrtsgerichts Mannheim vom 12.7.1991 - OWi 1013/90 RhSch -)

Tatbestand:

Am 2. Juni 1989 gegen 15 Uhr wurde das MS "RWj" von der Wasserschutzpolizei bei Rhein-km 418 kontrolliert. Diese stellte anhand des Bordbuchs fest, dass bei der Fahrt des Schiffes in der Zeit vom 18. März bis 10. April 1989 und vom 25. April bis 2. Juni 1989 der für die jeweils gefahrene Betriebsform A 1 erforderliche Matrose fehlte.

Gegen den Betroffenen, der Kommanditist der Fa. R W KG und in dem Unternehmen auch tätig ist, ist zunächst ein Bußgeldbescheid der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest über 600 DM ergangen, weil er "als Eigentümer entgegen § 14.01 RheinSchUO nicht dafür gesorgt hat, dass die dort bezeichneten Vorschriften über die Besatzung eingehalten wurden - Zuwiderhandlung gegen Art. 8 Nr. 2 b) RheinSchUEV, § 14.09 Stufe 3 RheinSchUO." Nach Einspruch des Betroffenen hat ihm das Rheinschiffahrtsgericht Mannheim gemäß Art. 8 Nr. 2b RheinSchUEV i.V.m. § 7 Abs. 1 BinSchAufgG ebenfalls eine Geldbusse von 600 DM auferlegt, weil er "vorsätzlich als Eigentümer nicht dafür gesorgt hat, dass die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeugs vorgeschriebene Besatzung (Kapitel 14) während der Fahrt ständig an Bord war (Art. 7 Abs. 2 RheinSchUEV)".

Mit der Berufung erstrebt der Betroffene seinen Freispruch.

Entscheidungsgründe:

Das formell nicht zu beanstandende Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach Art. 7 Abs. 2 RheinSchUEV "haben Eigentümer, Ausrüster und Schiffsführer dafür zu sorgen, dass die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeugs vorgeschriebene Besatzung (Kapitel 14) während der Fahrt ständig an Bord ist". Verstoßen sie schuldhaft gegen diese Pflicht, so handeln sie nach Art. 8 Nr. 1c bzw. Art. 8 Nr. 2b RheinSchUEV ordnungswidrig i.S.v. § 7 Abs. 1 BinSchAufgG. Außerdem begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der von dem Betriebsinhaber oder einem sonst dazu Befugten "ausdrücklich beauftragt ist, in eigener Verantwortung" für die ordnungsgemäße Bemannung der Schiffe während der Fahrt zu sorgen (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG).

Der Betroffene war nicht Eigentümer, Ausrüster oder Schiffsführer des von der Wasserschutzpolizei am 2. Juni 1989 kontrollierten MS "RWj"; ebenso wenig war er, was die ordnungsgemäße Besetzung des Schiffes angeht, Beauftragter i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG. Soweit das Rheinschiffahrtsgericht meint, MS "RWj" gehöre dem Betroffenen, so dass er wegen der Unterbemannung des Schiffes "als Eigentümer" mit einem Bußgeld zu belegen sei, vermag ihm die Berufungskammer nicht zu folgen. Entgegen der Ansicht des Rheinschiffahrtsgerichts geben die polizeilichen Ermittlungen nichts für eine Eigentümerstellung des Betroffenen her. Der Anhörungsbogen der Wasserschutzpolizei vom 3. Juni 1989 ist nur an die "Fa. W z.H. Herrn H J" gerichtet und ausweislich der Unterschrift auch von diesem beantwortet worden. An keiner Stelle des Anhörungsbogens ist davon die Rede, dass der Betroffene Eigentümer des MS "RWj" ist. Warum er trotzdem in dem Bußgeldbescheid der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest als Eigentümer des Schiffes bezeichnet worden ist, ist nicht ersichtlich. Richtig ist, dass er sich in seinem Einspruchschreiben nicht gegen diese Bezeichnung gewendet, sondern sich auf die Darstellung der Gründe für die Unterbemannung beschränkt und gebeten hat, das Verfahren einzustellen. Indessen hat er nunmehr in der Begründung seiner Berufung ausdrücklich vortragen lassen, dass er nicht Eigentümer des MS "RWj" sei. Das Schiff gehöre vielmehr der "Reederei R W sen.". Zum Beweis dafür hat er sich auf das Zeugnis von R W sen. berufen. Der Zeuge hat bei seiner von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe veranlassten Vernehmung vor der Wasserschutzpolizei am 29. November 1991 "zu den Verantwortlichkeiten innerhalb der Fa. W" bekundet, "dass ich i.S.d. RheinSchUO als Eigentümer in Erscheinung trete. Mein Sohn ist hierfür nicht der Ansprechpartner." Die Wasserschutzpolizei selbst hat zu dem Ergebnis ihrer Ermittlungen in einer Stellungnahme vom 2. Dezember 1991 ausgeführt, "dass (der Betroffene) zum Zeitpunkt unserer damaligen Anzeigenerstattung (23. Juni 1989) kurzfristig zu Ausbildungszwecken im elterlichen Gewerbebetrieb tätig war. Es steht zweifelsfrei fest, dass einzig Herr R W sen. als verantwortlicher Eigentümer i.S.d. RheinSchUO anzusehen war". Danach besteht kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Betroffene Eigentümer des offenbar nur nach ihm benannten MS "RWj" ist. Ein Bußgeld für die zeitweilige Unterbemannung des Schiffes kann ihm daher nicht auferlegt werden.

Es wird deshalb für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Betroffenen wird der Beschluss des Rheinschiffahrtsgerichts Mannheim vom 12. Juli 1991 abgeändert. Der Betroffene wird freigesprochen.

2. Der Betroffene hat keine Kosten zu tragen.

3. Die Festsetzung der ihm zu erstattenden notwendigen Auslagen erfolgt gemäß Art. 39 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte durch das Rheinschiffahrtsgericht Mannheim.