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6 U 103/04 - Oberlandesgericht (-)
Date du jugement: 16.09.2004
Numéro de référence: 6 U 103/04
Type de décision: Urteil
Language: Allemande
Règle du droit: § 826 BGB
Juridiction: Oberlandesgericht Hamburg
Section: -

Leitsatz:

Stellt der Seefrachtführer, der nicht Verfrachter ist, ein Konnossement aus
und bestätigt auf ihm durch einen „Shipped-on-Board“-Vermerk die Verladung
der Ware auf das genannte Schiff an einem bestimmten, wie er weiß,
wahrheitswidrigem Datum, begeht er mit der Begebung des Konnossements
eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB, wenn ihm auf
Grund seiner Kenntnis des Überseegeschäfts und der Angaben auf dem
Konnossement bekannt ist, dass es im Rahmen eines Akkreditivs Verwendung
finden soll, und die Akkreditivbank gegen Vorlage des Konnossements
zahlt. Der Frachtführer kann sich zu seiner Entlastung nicht darauf berufen,
die Akkreditivbank hätte auch gegen Vorlage eines von ihm ausgestellten
Konnossements mit "richtigem" An-Bord-Vermerk gezahlt, wenn in Wahrheit ein
anderes Unternehmen die Ware als Verfrachter verschifft hat.

 

Urteil

des Hanseatisches Oberlandesgericht
Hamburg 6. Zivilsenat

vom 16.09.2004

Tenor:


Die Berufung des Beklagten als Rechtsnachfolger der Firma ... GmbH & Co. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 11 für Handelssachen. 13. Dezember 2000 (Az.: 411 O 105/00) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Berufungsverfahren und die Kosten des Revisionsverfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Beklagte ist zur Duldung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Hauptforderung und der Zinsen sowie der Kosten nur in das Vermögen verpflichtet, dass ihm aus dem Gesellschaftsvermögen der ... zugefallen ist.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagtenseite Schadensersatz wegen Ausstellung eines unrichtigen Konnossements.

Die Klägerin ist eine Bank mit Sitz in Oman. Sie eröffnete in den Jahren 1998 und 1999 im Auftrag der inzwischen insolventen Firma ...Ltd., Sharjah, United Arab Emirates (im nachfolgenden: ...), insgesamt 8 Akkreditive im Gesamtwert von 4,4 Mio. US$. Hauptgesellschafter und verantwortlich Handelnder der Firma ... war der Inder ..., der im Verdacht steht, mittels einer von ihm geführten Firmengruppe mit Hilfe inhaltlich falscher Exportdokumente arabische Banken um mehrere 100 Mio. Britische Pfund betrogen zu haben (vgl. Lloyd´s List vom 15. November 1999, Anl. K 1).

Die Akkreditive dienten zur Finanzierung des Importes von Metall durch die Firma …. , das diese von verschiedenen europäischen Firmen, u.a. der englischen Firma ... Ltd., UK (im nachfolgenden: ...), ankaufte. Diese waren der Rechtsform nach eigenständige Firmen, gehörten aber wirtschaftlich zur ...-Firmengruppe. Für die Inanspruchnahme der Akkreditive war u.a. die Präsentation von insgesamt 12 Konnossementen vorgeschrieben, von denen zwei durch die PSA Shipping Ltd. und weitere 10 durch die frühere Beklagte bzw. ihre Schwesterfirma ... ausgestellt wurden.

Gegenstand der vorliegenden Klage ist ein unwiderrufliches Akkreditiv über 229.600,00 US$ zugunsten der ... Hintergrund war ein Kaufvertrag zwischen der ... und der ... über eine Metalllieferung von 8.000 kg „Indium in alloy“, die von Göteborg nach Dubai verschifft werden sollte. Nach den Akkreditivbedingungen war Voraussetzung für die Auszahlung des Akkreditivbetrages durch die Londoner Korrespondenzbank der Klägerin u.a. die Vorlage eines Konnossements mit Angabe des Schiffnamens und datierter Verladebestätigung („Shipped on Board“-Vermerk) des Verfrachters. Am 11. Januar 1999 stellte die frühere Beklagte als Verfrachter (Carrier) im Auftrag der Firma ... das Konnossement Nr. 9800901014 (Anl. B 1) über die 8.000.000 kg Metall zur Verschiffung von Göteborg nach Dubai auf MS „...“ aus. Als Ablader (Shipper) wurde in dem Konnossement die Firma ... bezeichnet. Das Konnossement enthält weiterhin einen Hinweis auf die Finanzierung seitens der Klägerin durch die Aufnahme der Credit Number: 99/GMU/32493. Ebenfalls am 11. Januar 1999 bestätigte die frühere Beklagte auf diesem Konnossement durch einen „Shipped on Board“-Vermerk die Verladung der Ware auf das betreffende Schiff. Die Ausstellung dieses Konnossements durch die frühere Beklagte entsprach der Anweisung und dem persönlichen Drängen seitens ihres Auftraggebers, des Herrn ..., dem die frühere Beklagte nachkam, obwohl sie wusste, dass am 11. Januar 1999 eine Verschiffung in der durch das Konnossement dokumentierten Weise nicht stattfand. Das Gut befand sich in einem Container mit der Kennung MAEU 291894–4, der an diesem Tage noch auf dem Landwege unterwegs war und erst am 14. Januar 1999 auf MS „...“ verladen wurde. Im Auftrag der Firma ... eröffnete die Klägerin am 12. Januar 1999 unter der vorgenannten Kreditnummer ein unwiderrufliches Akkreditiv über 229.000,00 US$ (Anl. K 15) zu Gunsten der Firma ... zur Finanzierung dieses Ankaufes durch die Firma ... Die Akkreditivsumme sollte gegen Vorlage der in den Akkreditivbedingungen näher bezeichneten Dokumente – unter Einschluss des Konnossements mit „Shipped on Board“-Bestätigung – bei der Firma ...in London verfügbar sein. Spätestens am 14. Januar 1999 gab die frühere Beklagte das oben angeführte Konnossement an ihren Auftraggeber ... weiter, der veranlasste, dass die Akkreditivbegünstigte, ..., unter Vorlage des Konnossements und der weiteren akkreditivmäßigen Dokumente anschließend die Auszahlung des Akkreditivbetrages in Höhe von 229.600,00 US$ bei der Londoner Korrespondenzbank der Klägerin an diesem Tage erwirkte. Von ihr erhielt daraufhin die Klägerin das Konnossement in dreifacher Ausfertigung und indossierte es an die ... weiter. Diese erteilte daraufhin am 25. Januar 1999 der
Reederei ...die Weisung, dass inzwischen in Rotterdam eingetroffene Frachtgut nach Singapur zu verschiffen. Am 14. Juli 1999 erstattete die Klägerin ihrer Londoner Korrespondenzbank die ausgezahlte Akkreditivsumme von 229.600,00 US$. Ihr Rückgriff gegenüber der Firma ... scheiterte an deren Insolvenz.

Tatsächlich fand eine Verschiffung der Ware, wie sie im Konnossement vom11. Januar 1999 dokumentiert wurde, nicht statt. Dies war den Verantwortlichen auf der Beklagtenseite und Herrn ... bekannt. Vielmehr spielte sich stattdessen folgendes ab:

Die Firma ... buchte als von der Firma ... durch Herrn ... beauftragter Spediteur bei der Reederei ...GmbH (im nachfolgenden ...) eine Verschiffung von Container-Frachtgut von Göteborg nach Dubai für das Abfahrtsdatum 8. Januar 1999 mit MS „... ...“. Unter dem 5. Januar 1999 erteilte die Firma ... der Firma ... die Weisung, die Container auf jeden Fall in Rotterdam zu stoppen, da Instruktionen für eine Weiterverladung folgen würden (Anl. B 3). Am 11. Januar 1999 übernahm ... die betreffenden fünf Container verspätet in Helsingborg (Anl. B 6) und beförderte sie mittels reedereieigenem Zubringerdienst per Bahn nach Göteborg. Infolge der Verspätung konnten die Container nicht mit MS „... ...“ verschifft werden, sondern wurde stattdessen mit dem MS „...“ zunächst bis Rotterdam verschifft, wo sie am 18. Januar 1999 eintrafen. Am 25. Januar 1999 erhielt die Firma ... von der Firma ...die Weisung, den Container nunmehr nach Singapur zu verschiffen. Das geschah mit MS „Svendborg ...“, der Verbleib der Container samt Inhalt ist unbekannt.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei von der Beklagtenseite durch das von ihr unter dem 11. Januar 1999 ausgestellte Konnossement gleich in mehrfacher Hinsicht getäuscht und dadurch kausal zur Inanspruchnahme aus dem Akkreditiv veranlasst worden, so sei – wie unstreitig – nicht nur der „Shipped on Board“- Vermerk bewusst falsch gewesen. Die Beklagtenseite habe auch einen falschen Ablader bezeichnet. Aus ihrem eigenen Vortrag folge, dass bei der tatsächlichen Verschiffung die Firma ... bzw. laut ...-Konnossement vom 2. Februar 1999 (Anl. K 29) die Firma ... - und nicht, wie in der Anlage B 1, die Firma ... - als Ablader fungiert habe.

Die Klägerin hat beantragt, die (frühere) Beklagte zur verurteilen, an sie 229.600,00 US$ nebst 5 % Zinsen seit dem 13. Januar 2000 zu zahlen.

Die (frühere) Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.


Sie hat vorgetragen, sie haben ihrem Kunden ... zu Recht ein eigenes Konnossement ausgestellt, weil dieses durch die Buchung und Verschiffung des Gutes bei der Reederei ... gedeckt worden sei. Sie habe wohl ihr Konnossement vom 11. Januar 1999 bezüglich des „Shipped on Board“-Vermerkes auf Drängen
von Herrn ... unzutreffend ausgestellt. Sie habe das Konnossement jedoch erst am 14. Januar 1999 herausgegeben, nachdem sichergestellt gewesen sei, dass die betreffende Ware tatsächlich am 14. Januar 1999 auf dem MS „...“ in Göteborg verladen worden sei.

Das Landgericht hat die damalige Beklagte mit Urteil vom 13. Dezember 2000 antragsgemäß – bis auf eine Zinsspitze – verurteilt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte hafte der Klägerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB, da sie ein unrichtiges
Konnossement ausgestellt und dessen anschließende Weitergabe spätestens am 14. Januar 1999 an Herrn ... kausal den geltend gemachten Schaden herbeigeführt habe. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Auf die Berufung der Beklagten hat der 8. Zivilsenat des HansOLG das landgerichtliche Urteil am 18. Juli 2001 abgeändert und die Klage abgewiesen. Vor Erlass des zweitinstanzlichen Urteils war das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ...der Beklagten eröffnet und die Eröffnung eines
insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten mangels Masse abgelehnt worden.

Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des 8. Zivilsenats des HansOLG vom 18. Juli 2001 mit seiner Entscheidung vom 15. März 2004 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an diesen Zivilsenat des HansOLG zurückverwiesen.

Auf der Beklagtenseite wird der Rechtsstreit nunmehr unter Beachtung der entsprechenden Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 15. März 2004 von dem alleinigen Kommanditisten der früheren Beklagten als Rechtsnachfolger fortgeführt.

Der Beklagte nimmt in Abrede, dass eine Schädigung oder sogar eine sittenwidrige Schädigung durch die Beklagtenseite erfolgt sei. Einen Schaden habe die Klägerin dadurch erlitten, dass ihr Kunde ... seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei. Zudem habe sie, die Klägerin, bezogen auf den streitgegenständlichen Fall, auf Grund einer autonomen Entscheidung, Sicherheiten aus der Hand gegeben. Die abweichenden Warenbezeichnungen in der Buchung gegenüber ... einerseits
und dem eigenen Konnossement anderseits gingen auf unterschiedliche Kundenangaben zurück. Für den Vorwurf einer sittenwidrigen vorsätzlichen Täuschung bleibe die Klägerin jeden Beweis schuldig.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 11 für Handelssachen, vom 13. Dezember 2000 (Aktenzeichen 411 O 105/00) abzuändern und die Klage insgesamt abweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, hat die Klägerin ihren Standpunkt erneut nachhaltig vertreten, dass nämlich mit der Absicht, sie zu schädigen, ein unrichtiges Konnossement ausgestellt worden sei, für das die Beklagtenseite hafte.

Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Anlagen und die Sitzungsniederschriften.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Bei seiner Entscheidung legt der Senat die rechtliche Beurteilung zugrunde, die der Aufhebung des Urteils des 8. Zivilsenats des HansOLG durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15. März 2004 zugrunde gelegt ist (§ 563 Abs. 2 ZPO).

Rechtsnachfolger der früheren Beklagten ist der einzig verbliebene Kommanditist. Insoweit ist hinsichtlich des Passivrubrums eine entsprechende Berichtigung vorgenommen worden.

Da der Beklagte für die Verbindlichkeiten der früheren Beklagten (der KG) nur mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen haftet, ist auszusprechen, dass er nur zur Duldung der Zwangsvollstreckung in jenes Vermögen zu verurteilen ist, was sowohl für die Hauptforderung als auch die Zinsen und die
Kosten gilt.

Für eine weitergehende Haftung des Beklagten gemäß §§ 171 f. HGB oder aus § 25 HGB gibt der Sachverhalt und der Vortrag der Parteien nichts her.

Die (frühere) Beklagte haftet der Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten Schadens wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Sie hat nämlich nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt am 11. Januar 1999 ein Konnossement erstellt und herausgegeben, das sie selbst als Seefrachtführer ausweist und zusätzlich durch den „Shipped-on-Board“-Vermerk vom 11. Januar 1999 fälschlich bescheinigt, dass die dort aufgeführten Güter an diesem Tage auf das MS „...“ verladen worden sind. Diesen unzutreffenden „Shipped-on- Board“-Vermerk hat die Beklagte, wie sie selbst im Schriftsatz vom 20. Juni 2000 auf Seite 3 einräumt, auf Drängen des ... in Kenntnis der Unrichtigkeit auf dem Konnossement angebracht. Der Beklagten ist bekannt gewesen, dass das Konnossement im Rahmen eines Akkreditivs Verwendung finden sollte. Die Beklagte selbst ist als so genannter NVOCC (Non vessel owning common carrier) aufgetreten. Bei dieser Sachlage ist sie gehalten, genau zu überprüfen, welchen Inhalt das Konnossement hat, das der Verfrachter ausgestellt hat, der die Ware tatsächlich befördert, hier die Firma ... Das von der Firma ... ausgestellte BL (Combined Transport Bill of Lading), das nicht nur den hier streitigen Container sondern weitere 19 Container betraf) unterscheidet sich in ganz wesentlichen Punkten von dem der Beklagten, wie ein Vergleich der Anlagen B 1 und K 29 zeigt.

BL der Beklagten BL der ...-Linie

Anlage B 1 Anlage K 29

Shipper: ... ...

Port of Loading: Gothenburg Rotterdam

Port of Discharge: Dubai Singapur

Ocean Vessel:...SVENDBORG ...

Warenbezeichnung: Indium Tin Alloy, 8 bundles 265 ingots

8.000.000 kg 10.103.000 KGS

Anbord-Vermerk: 11.01.1999 02.02.1999

 Ausstellungsdatum: 11.01.1999 02.02.1999

Dass dieses von der Firma ... ausgestellte Konnossement unrichtig sei, wird auch von der Beklagtenseite nicht behauptet. Damit steht fest, dass am gleichen Tage für denselben Container zwei völlig unterschiedliche Konnossemente ausgestellt worden sind. Dies betrifft sowohl den Abladehafen wie die Schiffsbezeichnung wie insbesondere die Warenbezeichnung und den Anbord-Vermerk. Den Beklagten entlastet es nicht, wenn er vorträgt, die frühere Beklagte habe der Klägerin den vollen 3/3-Satz des von ihr ausgestellten Konnossements übergeben und diese habe ihn dann an ihren Kunden ... herausgegeben, und weiter, dass sodann die Ware von Dubai nach Singapur umdisponiert worden sei, und schließlich dass es bereits bei dem Vortransport zu anderen Beförderungsmitteln gekommen ist, dass nämlich, wie sich aus der Anlage B 6 ergibt, der fragliche Container mit der Kennung MAEU 291894-4 von Helsingborg/Schweden per Bahn/Lkw im kombinierten Verkehr am 11. Januar 1999 nach Göteborg transportiert worden ist.

Da die frühere Beklagte bei der Ausstellung ihres Konnossementes nicht wusste, wie das Konnossement des tatsächlichen Verfrachters lautete, wäre sie gehalten gewesen, ihre Zweifel durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks auf dem Konnossement zum Ausdruck zu bringen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sie selbst einräumt, dass schon das Datum des Anbord-Vermerkes unrichtig gewesen ist, mag das auch auf Druck von Herrn ... zurückzuführen sein. Dieser Vermerk hätte dann aber dazu geführt, dass das Konnossement „unrein“ geworden wäre, was bewirkt hätte, dass eine Auszahlung der Akkreditivsumme nicht erfolgt wäre.

In diesem bewussten Unterlassen des Vermerks durch die frühere Beklagte liegt nach Auffassung des Senats ein unter § 826 BGB fallendes Verhalten gegenüber der Klägerin. Die frühere Beklagte, d.h. die für sie verantwortlich Handelnden, namentlich der Gesamtprokurist ... , hat auf Grund ihrer Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Seefrachtgeschäftes gewusst, dass dieses Konnossement sowohl für die Akkreditivbank als auch für den Käufer der Ware wertlos sein musste, wenn es nicht rein gezeichnet
war. Dass es für ein Akkreditiv bestimmt war, ergibt sich bereits aus dem auf ihm befindlichen Vermerk und wird auch von der Beklagtenseite eingeräumt. Die frühere Beklagte hat in dem Bewusstsein, dass sie nicht über das vom tatsächlichen Verfrachter ... ausgestellte Konnossement verfügte und sie deshalb in der Lage war, ein spiegelbildlich gleiches Konnossement auszustellen, gewusst, dass sie damit vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB handelte. Auf Grund ihrer vorhandenen Kenntnisse des Überseegeschäftes lag auf der Hand, dass dieses – wertlose – Konnossement dazu dienen sollte, die
Akkreditivsumme sich auszahlen zu lassen. Die frühere Beklagte hat durch ihr Unterlassen, einen Vermerk auf das Konnossement zu setzen, den objektiven und den subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht.

Die Höhe des Schadens ist von der Klägerin, soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, belegt worden. Ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin durch die Weiterindossierung des B/L an die ... führt gegenüber der vorsätzlich Mitwirkung der Beklagtenseite nicht zu einer Verringerung des
Anspruches der Klägerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO und umfasst auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Der Senat folgt in seiner Entscheidung der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes in dieser Sache.