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407 Z - 1/01 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Date du jugement: 10.05.2001
Numéro de référence: 407 Z - 1/01
Type de décision: Urteil
Language: Allemande
Juridiction: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Section: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt 

Urteil

 407 Z - 1/01

vom 10. Mai 2001

(auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mannheim vom 6. Juli 2000 - 31 C 1/00 -)

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Aufwendungsersatz für die Suche nach einer abgerissenen Bojenverankerung und der Neuverlegung einer Spierentonne.

Die Beklagte zu 1 ist die Eigentümerin des MS W, das zur Zeit nachbeschriebener Vorgänge von dem Beklagten zu 2 verantwortlich geführt worden ist. Aufgrund des Mietvertrages zwischen den Beklagten zu 1 und 3 war die Beklagte zu 3 Ausrüsterin des MS W.

Am 5.2.1999 befand sich das MS W gegen 1.00 Uhr auf dem Rhein oberhalb von Rhein-km 378 – Ortslage Dettenheim – in der Bergfahrt. Auf dem geographisch linken Ufer des Rheins hatte die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung in Höhe von Strom-km 377,480 eine grün-weiße Spierentonne ausgelegt. Die vorgenannte Spierentonne geriet in die Schraube des Schiffes. Durch das Eindrehen der Tonnenkette in den Propeller wurde das Schiff manövrierunfähig und musste ankern. Die Kette wurde später von Tauchern entfernt.

Für die Suche der abgerissenen Bojenverankerung sowie die Neuverlegung der Tonne musste die Klägerin DM 2.736,16 aufwenden.

Die Klägerin hat behauptet, MS W habe die Tonne beschädigt und aus ihrer Verankerung gerissen. Bei einem Übergang vom linken zum rechten Ufer bei Rhein-km 375 sei MS W verfallen. Der Beklagte zu 2 habe das Schiff bis km 378,4 zu Tal treiben lassen und dort vor Anker gelegt. Da an dieser Liegestelle eine starke Strömung geherrscht habe, sei der Havarist durch MS G zu Rhein-km 380,5 verholt worden.

MS W habe auch noch eine weitere, bei Rhein-km 375,550 ausgelegte weiß-grüne Spierentonne abgefahren, welche später samt Kette und Grundgewicht am linken Ufer bei Rhein-km 374,2 habe geborgen werden können.

Die bei Rhein-km 377,480 ausgelegte Tonne sei ohne Kette und Grundgewicht bei Rhein-km 390 zu Tal treibend gefunden worden. Es sei ausgeschlossen, dass diese Tonne durch einen anderen Bergfahrer als MS W abgefahren und verschleppt worden sei. Noch am Vortag sei bei einer Kontrollfahrt die Tonne auf ihrer Position gesichtet worden. Eine treibende Tonne sei danach nicht gemeldet worden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an sie DM 2.736,16 nebst 4% Verzugszinsen seit dem 21.3.1999 bzw. 4,5 seit dem 28.1.2000 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1 hat ihre Passivlegitimation bestritten. Sie hat behauptet, sie sei zwar Eigentümerin des Schiffes, habe das Schiff jedoch aufgrund des Mietvertrages der jetzigen Beklagten zu 3 überlassen.

Die Beklagten zu 1 und 2 haben weiter vorgetragen, MS W sei ordnungsgemäß innerhalb der Fahrrinne zu Berg gefahren. Oberhalb von Rhein-km 378 habe sich eine treibende Ankerkette in den Propeller des MS W eingedreht. Das Schiff habe daraufhin sofort unter Zuhilfenahme des Bugstrahlmotors beide Anker gesetzt. Zeitnahe habe man die Wasserschutzpolizei, den nautischen Informationsdienst, Taucher und die Versicherung verständigt.

Durch das Eindrehen der Tonne bzw. der Tonnenkette in den Propeller seien an  MS W Schäden entstanden.

Das Rheinschifffahrtsgericht hat durch das am 6. Juli 2000 verkündete Urteil unter Abweisung der Klage im übrigen, den Beklagten zu 2 verurteilt, an die Klägerin DM 2.736,16 nebst 4% Zinsen seit dem 4.5.2000 zu zahlen.

Zur näheren Begründung seiner Entscheidung hat das Rheinschifffahrtsgericht ausgeführt, die Umstände des Falles sprächen nicht für einen gegen den Beklagte zu 2 sprechenden Anscheinsbeweis, weil es denkbar sei, dass sich die Tonne nebst Kette bereits vom Grundgewicht gelöst und die treibende Tonne dann in die Schraube des MS W geraten sei. Der Beklagte zu 2 schulde der Klägerin aber Schadensersatz, weil er als Schiffsführer des MS W durch Versäumung der bei der Nachtfahrt gesteigerten Sorgfalt die von einem anderen Fahrzeug abgerissene und in die Fahrrinne verschleppte und dort treibende grün-weiße Spierentonne angefahren und sich deren Ankerkette in seine Schraube eingedreht habe. Bei der Tonne habe es sich um ein durch den Radarreflektor gut erkennbares Hindernis gehandelt. Gegen die Schadenshöhe habe der Beklagte zu 2 nichts substantiiert erinnert. Zinsen könne die Klägerin nur aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit verlangen.

Der Beklagte zu 1 sei als Eigner des Schiffes nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Er habe sein Schiff nicht selbst zum Zwecke der Schifffahrt verwendet. Er habe vielmehr das Schiff an einen Dritten, die jetzige Beklagte zu 3, als Ausrüsterin vermietet, die das Schiff auch im eigenen Interesse verwendet habe.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Die Klägerin wendet sich gegen dieses Urteil, soweit ihre Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden ist und hat ihre Klage gegen die Beklagte zu 3 erweitert.

Der Beklagte zu 2 wendet sich mit seiner Berufung gegen seine Verurteilung zum Schadensersatz.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten unter Abänderung und Ergänzung des angefochtenen Urteils als Gesamtschuldner zur Zahlung von DM 2.736,16 nebst 4% Zinsen seit dem 4.5.2000 zu verurteilen und zwar die Beklagte zu 1 dinglich haftend mit dem MS W, die Beklagte zu 3 auch persönlich haftend im Rahmen des § 114 BinnSchG.

Ferner beantragt die Klägerin,

die Berufung des Beklagten zu 1 zurückzuweisen.

Die Beklagten zu 1 und 2 beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 3 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufungen beider Parteien sind in rechter Form und Frist eingelegt und begründet worden.

II.

Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz ihre Klage gegen die Beklagte zu 3 erweitert. Diese Klageerweiterung ist als zulässig anzusehen.

In der Revidierten Mannheimer Akte ist die Berufung gegen Urteile der Rheinschifffahrtsgerichte in den Art. 37, 37bis geregelt. Diese Bestimmungen enthalten keine Vorschriften über eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz vor der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt. Ergänzend gelten aber die Vorschriften der Verfahrensordnung der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 23.10.1969, die die Zentralkommission gestützt auf Art. 45ter der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17.10.1868 in der Fassung des Übereinkommens vom 20.11.1963 aufgestellt hat. Nach den Vorschriften dieser Verfahrensordnung können sich Dritte am Berufungsverfahren beteiligen.

So kann nach Art. 13 der Verfahrensordnung sich ein Dritter im Berufungsverfahren am Rechtsstreit beteiligen, wenn ihm bereits im Verfahren des ersten Rechtszuges dieses Recht zustand und er davon Gebrauch gemacht hat. Hier will sich jedoch kein Dritter an dem Berufungsverfahren beteiligen, sondern ein Dritter soll als Beklagter in das Berufungsverfahren einbezogen werden.

Eine wesentliche Erweiterung der Beteiligung Dritter an einem Verfahren vor der Berufungskammer ergibt sich darüber hinaus aus Art. 30 der Verfahrensordnung der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt. Nach dieser Vorschrift kann die Berufungskammer ergänzend die Verfahrensvorschriften des Gerichts erster Instanz anwenden, soweit die Revidierte Rheinschifffahrtsakte und die Verfahrensordnung keine Bestimmungen enthalten. In Anwendung dieser Vorschrift kann mangels einer Regelung in der Revidierten Mannheimer Akte eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz erfolgen, soweit das nach den nationalen Vorschriften des erstinstanzlichen Verfahrens als zulässig zu erachten ist. Das trifft hier zu.

Nach der hier anwendbaren deutschen Zivilprozessordnung ist eine Klageerweiterung im Rahmen einer fristgerecht eingereichten Begründung möglich (vgl. Zöller, ZPO, § 519 Rdn. 10), vorausgesetzt, der neue Beklagte, der einen Instanzverlust besorgen muss, stimmt der Klageerweiterung zu. Hier hat der Beklagte zu 3 der Klageerweiterung ausdrücklich zugestimmt. Hiernach bestehen gegen die Zulässigkeit der hier von der Klägerin gegen die Beklagte zu 3 vorgenommenen Klageerweiterung, die ihr Prozessbevollmächtigter als zugestellt angenommen hat, keine Bedenken.

III.

Die Berufung des Beklagten zu 2, mit der er sich gegen seine Verurteilung zum Schadensersatz aus unerlaubter Handlung nach den §§ 823, 249 BGB wendet, ist unbegründet.

Der Beklagte zu 2 hat als Schiffsführer des MS W die von der Wasserstraßenverwaltung bei Rhein-km 377,480 ausgelegte grün-weiße Spierentonne durch Nichtbeachtung seiner nautischen Sorgfaltspflichten abgefahren, sodass der Klägerin durch die Suche der abgerissenen Bojenverankerung und der Neuverlegung Aufwendungen in Höhe von DM 2.736, 16 entstanden sind.

Die Beklagte zu 3 ist als Ausrüsterin des MS W der Klägerin nach den §§ 2, 3 BinnSchG für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung, hier der Beklagte zu 2 als Schiffsführer des MS W, einem Dritten, hier der Klägerin, in Ausführung von Dienstverrichtungen schuldhaft zugefügt hat.

Da keine Haftungsbeschränkung im Rahmen des § 4 BinnSchG (n.F.) erfolgt ist, haftet der Beklagte zu 3 der Klägerin unmittelbar und unbeschränkt persönlich.

Durch den Unfall ist ferner nach § 102 Ziff. 4 BinnSchG ein Schiffsgläubigerrecht an MS W entstanden. Die Klägerin hat wegen ihrer Schadensersatzforderung nach § 103 BinnSchG ein Pfandrecht an dem Schiff nebst Zubehör erworben.

Die Beklagten zu 2 und 3 haften der Klägerin als Gesamtschuldner.

Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2 und 3 ergibt sich aus folgenden Umständen :

Das Rheinschifffahrtsgericht hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass sich die Tonne in der fraglichen Zeit noch ordnungsgemäß an der vorgegebenen Position am unteren Ende des Kribbenfeldes der Ortslage Dettenheim gelegen hat, und ausgeführt, die Tonne könne sich schon gelöst und mitten im Fahrwasser befunden haben. Dem kann sich die Berufungskammer nicht anschließen.

Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass sich die Tonne am Vortage bei einer Besichtigungsfahrt der Wasserstraßenverwaltung noch ordnungsgemäß an der vorgegebenen Position befunden habe und die Abfahrung dieser Tonne danach auch nicht gemeldet worden sei. Die Berufungskammer entnimmt dem, dass die Tonne bis zur Vorbeifahrt des MS W unverändert an ihrer vorgegebenen Position gelegen hat. Hierfür spricht, dass kein anderes Fahrzeug ein Abfahren dieser Tonne gemeldet hat. Wäre die Tonne vor der Annäherung des MS W an die Position der Tonne abgerissen worden, wäre die Tonne unter normalen Umständen zu Tal getrieben. Theoretisch mag es sein, dass eine treibende Tonne auch zu Berg verschleppt wird. Eine solche Möglichkeit kann aber ausser Betracht gelassen werden, wenn sich die Kette der Tonne nicht in der Schraube eines Schiffes verfängt.

Wenn aber, wie hier feststeht, dass sich die Kette der Spierentonne in dem Propeller eines Bergfahrers, hier des MS W, verfangen hat und durch einen Taucher gelöst werden musste, sprechen diese Tatsachen dafür, dass MS W auch die Tonne zuvor abgefahren hat. Diese Umstände begründen nach der Überzeugung der Berufungskammer den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Beklagte zu 2 als verantwortlicher Schiffsführer des MS W schuldhaft die Tonne durch einen fehlerhaften Kurs abgefahren hat, und sich die Kette in seinem Propeller verfing. Dem steht auch nicht das Urteil der Berufungskammer vom 22.11.1984 (ZfB 1986, Sa. S.1111) entgegen. Auch dort ist für einen vergleichbaren Fall ein Anscheinsbeweis angenommen worden.

Den Beklagten zu 2 und 3 hätte es unter diesen Umständen oblegen, diesen gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis zu widerlegen. Daran fehlt es.

Die Beklagten haben im Einzelnen dargetan, dass MS W über die Position der Tonne hinaus weiter zu Berg gefahren ist, ehe MS W infolge Manövrierunfähigkeit habe vor Anker gehen müssen, was gegen ein Abreissen der Tonne durch ihr Schiff spreche. Die Tonne könne durch ein anderes Schiff abgerissen und dann zu Berg verschleppt worden sein, wo dann die Kette der treibenden Tonne in den Propeller des MS W geraten sei, wie das auch das Rheinschifffahrtsgericht in seinem Urteil angenommen habe.

Diese von den Beklagten aufgezeigten Möglichkeiten sind bloße Vermutungen, für die es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte, geschweige denn Beweise gibt.

Die Beklagten zu 2 und 3 haben für ihren Vortrag den Zeugen L benannt. Die Berufungskammer hat diesen Zeugen eingehend vornommen. Nach seinen Angaben hat der Zeuge L keine Wahrnehmungen gemacht, die ihn zu der Annahme hätten führen können, sein Schiff habe eine Tonne abgefahren. Diese Angaben vermochten daher der Berufungskammer nicht die Überzeugung zu vermitteln, die Tonne sei nicht durch MS W abgefahren worden; denn dieser Vorgang braucht weder mit wahrnehmbaren Geräuschen noch mit Erschütterungen des Schiffes verbunden gewesen zu sein. Wenn Lütten nichts wahrgenommen hat, besagt das nicht, dass MS W die Tonne nicht abgefahren hat.

Auch wenn es tatsächlich so sein sollte, dass das Schiff oberhalb der amtlichen Position der Tonne wegen Manövrierunfähigkeit hätte ankern müssen, ergibt sich daraus nicht sicher, wann und wo die Manövrierunfähigkeit eingetreten ist. Die Schraube des Schiffes muss nicht sofort blockiert haben. Das Schiff kann nach dem Abfahren der Tonne durchaus noch eine Strecke weiter zu Berg gefahren sein, ehe die Schraube blockierte und das Schiff manövrierunfähig wurde. Hierfür und gegen die Annahme, dass MS W eine treibende Tonne aufgefischt hat, spricht, dass eine solche Möglichkeit nach dem normalen Verlauf der Dinge als unwahrscheinlich anzusehen ist und eine solche Möglichkeit deshalb ausser Betracht gelassen werden kann.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das schadensbegründende Verhalten des Beklagten zu 2 nicht in der schuldhaften Anfahrung einer im Wasser treibenden Tonne zu sehen ist, wie es das Rheinschifffahrtsgericht angenommen hat, sondern ihm nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins der Vorwurf einer schuldhaften Abfahrung der Tonne infolge eines fehlerhaften Kurses zu machen ist.

Dementsprechend musste es hinsichtlich des Beklagten zu 2 bei der Entscheidung in dem angefochtenen Urteil sein Bewenden haben. Neben dem Beklagten zu 2 war auch der Beklagte zu 3 als Ausrüster zu verurteilen, weil er für den schuldhaft von seiner Schiffsbesatzung herbeigeführten Schaden einzustehen hat. Beide Beklagten haften der Klägerin für den ihr entstandenen Schaden als Gesamtschuldner, was im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen war.

IV.

Die Berufung der Klägerin ist, soweit sie sich gegen die Abweisung ihrer Klage bezüglich des Beklagten zu 1 wendet, unbegründet.

Die Klägerin meint, die Vermietung des MS W an die Beklagte zu 3 schließe die Haftung der Beklagten zu 1 als Eigentümerin des Schiffes nicht aus, weil der Eigentümer denjenigen, welcher aus der Verwendung des Schiffes einen Anspruch als Schiffsgläubiger herleite, nicht an der Durchführung dieses Anspruchs hindern könne. Diese Auffassung entspricht zwar Wortlaut des § 2 Abs. 2 BinnSchG, verkennt aber den Sinn und Zweck der Vorschrift.

Nach § 2 Abs. 1 BinnSchG wird der sogenannte Ausrüster dem Schiffseigner, also demjenigen, der im eigenen Interesse ein ihm gehöriges Binnenschiff zur Schifffahrt verwendet, in jeder Hinsicht gleichgestellt. Durch einen von dem Eigner oder seiner Besatzung verschuldeten Unfall wird ein Schiffsgläubigerrecht in der Form eines Pfandrechts an dem Schiff und seinem Zubehör begründet (§§ 102 Ziff. 4, 103 BinnSchG). Wenn in dem Urteil die dingliche Haftung des Ausrüsters mit dem Schiff festgestellt ist, erfolgt aufgrund dieses Urteils die Befriedigung aus dem entstandenen Pfandrecht in das Schiff, wie § 103 Abs. 3 BinnSchG ausdrücklich feststellt. Ein weiterer Titel ist gegen den Eigentümer des Schiffes nicht erforderlich. Der Eigentümer kann nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 BinnSchG den Schiffsgläubiger nicht an der Durchführung der Zwangsvollstreckung hindern. Wenn aus sonstigen Gründen Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung bestehen sollten, z.B. bei rechtswidriger Verwendung des Schiffes, bleibt dem Eigentümer des Schiffes nur die Möglichkeit, sich gegen die Zwangsvollstreckung mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu wehren. Unter diesen Umständen entbehren die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 eines Rechtsschutzbedürfnisses. Er erhält bereits durch den Titel gegen den Ausrüster alles, auf was er einen rechtlich begründeten Anspruch hat.

Dementsprechend war mit der Kostenfolge aus den §§ 91, 97 ZPO zu erkennen.


V.

Aus den dargelegten Gründen wird für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Beklagten zu 2, gegen das am 6.7.2000 verkündete Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim – 31 C 1/00 – wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das genannte Urteil, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 richtet, wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagten zu 2 und 3 werden unter teilweiser Abänderung und Ergänzung des genannten Urteils verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin DM 2.736,16 nebst 4% Zinsen seit dem 4.5.2000 zu zahlen und zwar die Beklagte zu 3 sowohl unbeschränkt persönlich haftend als auch dinglich haftend mit dem MS W.

4. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Entscheidung in dem angefochtenen Urteil.

Von den aussergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin die der Beklagten zu 1 und 1/3 ihrer eigenen aussergerichtlichen Kosten.

Die Beklagten zu 2 und 3 tragen ihre aussergerichtlichen Kosten selbst. Ferner tragen die Beklagten zu 2 und 3 2/3 der aussergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Festsetzung dieser Kosten gemäß Art. 39 der Revidierten Mannheimer Akte erfolgt durch das Rheinschifffahrtsgericht Mannheim.

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2001 - Nr.7 (Sammlung Seite 1828 ff.); ZfB 2001, 1828 ff.