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359 B - 9/97 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Date du jugement: 25.04.1997
Numéro de référence: 359 B - 9/97
Type de décision: Urteil
Language: Allemande
Juridiction: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Section: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsatz:

§ 14.10 RheinSchUO a. F. (§ 23.11 RheinSchUO n. F.) ist mit der Folge der Erhöhung der Besatzungsstärke anwendbar, wenn ein Motorschiff ein Segelboot auf Seite nimmt, für das die RheinSchUO nicht gilt, das aber nach Länge, Breite und Antrieb ein Sportboot von nicht unbedeutender Größe ist.

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt  

vom 25. April 1997

                                                                 359 B - 9/97       

(auf Berufung gegen den Beschluß des Rheinschiffahrtsgerichts Kehl vom 25. April 1996 - 5 OWi 628/95 -)

Tatbestand:

Der Betroffene führte am 13.11.1994 das ihm gehörende MS E (24,8 m lang; 5 m breit; 2 x 320 PS) auf einer Reise des Schiffes von Karlsruhe nach Iffezheim. Das Schiff, bei dem es sich um ein Schub- und Schleppboot handelt, das außerdem für die Beförderung von Personen zugelassen ist, hatte längsseits das Segelboot Z (11 m lang; 3,4 m breit; unter 15 cbm Wasserverdrängung; 20 PS) gekoppelt. Anläßlich eines Personenunfalls eines auf MS E mitfahrenden Fahrgastes überprüfte die davon verständigte Wasserschutzpolizei gegen 15.30 Uhr die Einhaltung der Besatzungsvorschriften (Kapitel 14 RheinSchUO in der bis 31.12.1994 geltenden Fassung). Da die Besatzung nur aus dem Betroffenen und der Decksfrau K bestanden hat, hielt die Wasserschutzpolizei dem Betroffenen einen Verstoß gegen Kapitel 14 RheinSchUO vor, worauf dieser erklärte, « Ich gebe den Verstoß hinsichtlich der fehlenden Besatzung zu ».

Am 02.06.1995 hat die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 300 DM verhängt. Der Tatvorwurf lautet:

« Sie haben als Schiffsführer des KV MS E/K nicht dafür gesorgt, daß die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeugs vorgeschriebene Besatzung (Kap. 14) während der Fahrt ständig an Bord ist.

Bei der Fahrt mit ihrem KV in der -A 1-Fahrt fehlte der vorgeschriebene Steuermann. Weiterhin befand sich anstelle des geforderten Matrosen lediglich ein Decksmann an Bord. Da die Voraussetzungen des § 14.08 RheinSchUO nicht erfüllt waren, fehlte außerdem noch die in § 14.12 RheinSchUO geforderte Besatzungsverstärkung.

Zuwiderhandlungen gegen Art. 8 Nr. 1c RheinSchUOEV. »

Gegen den Bußgeldbescheid hat der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt: Bei der Fahrzeugzusammenstellung des MS E mit dem Segelboot Z, einem Kleinfahrzeug, habe es sich nicht um einen Koppelverband gehandelt, weshalb § 14.10 RheinSchUO, der die Mindestbesatzung für gekuppelte Fahrzeuge vorschreibe, nicht anwendbar sei.

Das Rheinschiffahrtsgericht hat gegen den Betroffenen ebenfalls eine Geldbuße von 300 DM festgesetzt « wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die vorgeschriebene Besatzung während der jeweiligen Betriebsformen oder Einsatzzeiten ». Unabhängig davon, ob die Fahrzeugzusammenstellung einen Koppelverband dargestellt habe, liege ein Verstoß gegen § 14.09 (« Mindestbesatzung der Motorschiffe ») vor, weil MS E anstelle des - neben einem Schiffsführer - vorgeschriebenen Matrosen nur einen Decksmann an Bord gehabt habe; da dieses Schiff außerdem nicht § 14.08 RheinSchUO (« Ausrüstung der Schiffe ») genügt habe, hätte nach § 14.12 Nr. 1 RheinSchUO die Mindestbesatzung noch um einen weiteren Matrosen erhöht werden müssen. Damit habe ein Verstoß gegen Art. 8 RheinSchUOEV vorgelegen. Nicht bedurft hätte es der Klärung der weiteren Frage, ob die Fahrzeugzusammenstellung MS E/Z einen Kupplungsverband im Sinne der RheinSchUO dargestellt habe, was übrigens im Ergebnis zu bejahen gewesen wäre.

Gegen diese Ausführungen des Rheinschiffahrtsgerichts wendet sich die Berufung des Betroffenen mit dem Antrag, ihn freizusprechen.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

1. Nach § 1.02 Nr. 1 a) RheinSchUO findet diese Verordnung für die Fahrt auf dem Rhein Anwendung auf Schiffe mit einer Wasserverdrängung von 15 cbm und mehr. Da MS E eine Wasserverdrängung von 50 cbm besitzt, gelten hier die Vorschriften des Kapitels 14 (« Besatzungen ») RheinSchUO. Hingegen sind diese Vorschriften auf das Segelboot Z nicht anzuwenden, da dessen Wasserverdrängung unter 15 cbm liegt.

2. Nach § 14.09 RheinSchUO beträgt die Mindestbesatzung der Motorschiffe in Stufe 1 (Länge kleiner/gleich 70 m) in der Betriebsform A 1 ein Schiffsführer und ein Matrose. Diese Besatzung erhöht sich nach § 14.12 Abs. 1 RheinSchUO um einen (weiteren) Matrosen, wenn das Fahrzeug - wie MS E - nicht der Ausrüstung nach § 14.08 Nr. 1 RheinSchUO entspricht. Danach haben auf MS E, sofern man die Mitnahme des Segelboots außer Betracht läßt, zwei Matrosen an der Mindestbesatzung gefehlt. Das hat das Rheinschiffahrtsgericht zutreffend angenommen.

Nun meint allerdings der Betroffene, daß in dem vorliegenden Verfahren kein Bußgeld gegen ihn wegen eines Verstoßes gegen § 14.09, § 14.12 Abs. 1 RheinSchUO verhängt werden könne, weil der Bußgeldbescheid der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest keinen Tatvorwurf in dieser Richtung enthalte. Das ist nicht richtig. Der Tatvorwurf in dem Bußgeldbescheid lautet, daß der Betroffene als verantwortlicher Schiffsführer nicht dafür gesorgt habe, daß die für die jeweilige Betriebsform oder Einsatzzeit des Fahrzeugs vorgeschriebene Besatzung (Kap. 14) während der Fahrt ständig an Bord ist.

3. Nach § 14.10 RheinSchUO beträgt die Mindestbesatzung von gekuppelten Fahrzeugen und anderen starren Zusammenstellungen in Stufe 1 (Abmessung der Zusammenstellung: Länge kleiner/gleich 116,5 m - Breite kleiner/gleich 15 m) in der Betriebsform A 1 ein Schiffsführer, ein Steuermann und ein Matrose. Diese Besatzung erhöht sich im Hinblick auf § 14.12 Abs. 1 RheinSchUO (vgl. vorstehend unter Nr. 2 Abs. 1) um einen (weiteren) Matrosen. Danach haben auf MS E ein Steuermann und zwei Matrosen gefehlt, sofern dieses Fahrzeug mit dem längsseits gemehrten Segelboot Z eine starre Zusammenstellung im Sinne des § 14.10 RheinSchUO dargestellt hat.

Das ist zu bejahen. Daß die beiden Fahrzeuge starr miteinander verbunden waren, hat der Betroffene nicht in Abrede stellen können. Vielmehr hält er vorliegend § 14.10 RheinSchUO nicht für anwendbar, weil Z ein nur 11 m langes Segelboot war. Dem ist entgegenzuhalten: Zum einen handelt es sich bei dem Segelboot Z nach Länge, Breite und Antrieb um ein Schiff und nicht um ein Sportboot von unbedeutender Größe ; zum andern hängt die Anwendbarkeit von § 14.10 RheinSchUO ausschließlich von der Länge und Breite der Zusammenstellung ab ; da diese hier 24,8 bzw. 8,4 m betragen hat, bestimmt sich deren Mindestbesatzung nach § 14.10 RheinSchUO.

4. Was die Höhe der von dem Rheinschiffahrtsgericht gegen den Betroffenen verhängten Geldbuße angeht, so ist diese schuldangemessen, zumal sich aus den Erklärungen des Betroffenen vor der Wasserschutzpolizei ergibt, daß ihm die Unterbemannung des von ihm geführten Verbandes nicht unbekannt gewesen ist.

5. Aus den dargelegten Gründen wird für Recht erkannt:

Die Berufung des Betroffenen gegen den Beschluß des Rheinschiffahrtsgerichts Kehl vom 25.04.1996 wird zurückgewiesen.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Deren Festsetzung gemäß Art. 39 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte erfolgt durch das Rheinschiffahrtsgericht Kehl.

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1995 - Nr.15/16 (Sammlung Seite 1650f.); ZfB 1997, 1650 f.